§ 32 Gemeinsame Vorschriften
§ 32 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008, gültig vom 27.06.2008 bis 14.12.2012. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.2001 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 15.12.2012 (BGBl. I Nr. 112/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (27).
§ 32. Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:
- 1.Entschädigungen, die gewährt werden
- a)als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
- b)für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
- c)für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
- d)für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
- 2.Einkünfte aus
- -einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
- -einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder
- -einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,
- 3.Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.
- 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2008)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.2001 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Gemeinsame Vorschriften
§ 32. Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:
- 1.Entschädigungen, die gewährt werden
- a)als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
- b)für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
- c)für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
- d)für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
- 2.Einkünfte aus
- -einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
- -einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder
- -einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,
- 3.Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.
- 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2008)
EStR 2000 zu § 32 insgesamt
EStR 2000: 27 Abschnitte · Rz 2600–7373
6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a zu Z 3
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Einzelunternehmern und Kapitalgesellschaften besteht darin, dass der Vermögenstransfer in die Kapitalgesellschaft auch in der Form eines Rechtsgeschäfts Platz greifen kann. Es stellt aber nur der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögenstransfer eine …
8.5.2 Bildung und Fortführung der Rückstellung Rz 3336–3351a zu Z 2
Gehen die Abfertigungsverpflichtungen im Falle einer entgeltlichen Betriebsübertragung auf den Erwerber über, ist für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nur der Betrag der Rückstellung als Passivposten zu behandeln (vgl. VwGH 2.4.1965, 2126/64). Der Erwerber hat die Rückstellung gemäß § …
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a zu Z 1
Die Basispauschalierung darf nur innerhalb der gesetzlichen Umsatzgrenze vorgenommen werden. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Vorjahresumsatz des betreffenden Betriebes. Dieser Vorjahresumsatz darf nicht mehr als 220.000 Euro betragen. Maßgeblich ist der in § 125 BAO umschriebene Umsatz, also …