EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 31 Veräußerung von Beteiligungen

§ 31 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, gültig vom 27.06.2008 bis 30.12.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 146). Gegenüber der Vorfassung vom 24.05.2007 wurden Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2010. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (15).

Fassung 27.06.2008 – 30.12.2010 BGBl. Nr. 400/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.2008 gegenüber der Fassung vom 24.05.2007 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 12.01.2009 LStR 2002, Fassung ab 10.12.2008 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Beachte · Bezugszeitraum: Abs. 4 · ab 1.8.2008 · § 124b Z 146 lit. d idF BGBl. I Nr. 85/2008 · Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 124b Z 185.

§31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war.

§31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war.

(2) Als Veräußerung gelten auch

  • 1.der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung und
  • 2.Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs.1 führen.⌫ entfallen
    • –in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder
    • –in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 2
  • 2.Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei Wegzug – in einen Staat der Europäischen Union oder
  • 2.Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs.1 führen.
Abs. 2 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder
Abs. 2 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen

  • -dem Veräußerungserlös (Abs.1) oder
  • -dem Abwicklungsguthaben (Abs.2 Z1) oder
  • -dem gemeinen Wert der Anteile (Abs.2 Z2)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 3
  • -dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder
  • -dem Veräußerungserlös (Abs.1) oder
Abs. 3
  • -dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder
  • -dem Abwicklungsguthaben (Abs.2 Z1) oder
Abs. 3
  • -dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder
  • -dem gemeinen Wert der Anteile (Abs.2 Z2)

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Körperschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Körperschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Körperschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

(5) Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig (§2 Abs.2).

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

(5) Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig (§2 Abs.2).

(6) Die Abs.1 bis 5 nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§30) handelt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 6

(6) Die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt.

(6) Die Abs.1 bis 5 nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§30) handelt.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7901–7989
30 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 7901–7908a

Einkommensteuerpflicht von Einkünften, welche von einer Person ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erzielt werden, liegt vor, wenn ein Tatbestand des § 98 EStG 1988 erfüllt ist. § 99 EStG 1988 erweitert nicht den Kreis der der Besteuerung unterliegenden Einkünfte, sondern setzt …

30.1.10 Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen (§ 98 Z 8 EStG 1988) Rz 7988–7989

Beschränkt steuerpflichtig sind Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen (§ 31 EStG 1988), wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung besteht, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften …

(7) Bei Tauschvorgängen im Sinne des §6 Z14 ist der gemeine Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt §6 Z15.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt § 6 Z 15.

(7) Bei Tauschvorgängen im Sinne des §6 Z14 ist der gemeine Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt §6 Z15.

EStR 2000 zu § 31 insgesamt

EStR 2000: 14 Abschnitte · Rz 602–7989
4.1.10.6 Notwendiges Privatvermögen Rz 602–603

Wirtschaftsgüter, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, sind nicht zu bilanzieren und bleiben beim Betriebsvermögensvergleich unberücksichtigt, auch wenn sie teilweise (nicht überwiegend) betrieblich genutzt werden. Ihre Anschaffung führt bei keiner Form der Gewinnermittlung zu einer AfA oder zu …

6.12 Einlagen Rz 2484–2504

Einlagen sind ab dem ersten nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Wirtschaftsjahr stets mit dem Teilwert, nach der bis 2006 geltenden Rechtslage unter Umständen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, anzusetzen (zum jeweiligen Wertansatz siehe Rz 2484b und Rz 2484c). Eingelegte …

6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a

Siehe Rz 6907 ff. § 6 Z 15 EStG 1988 regelt die Qualifikation der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte der Anteile nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht. Die ordentliche Kapitalherabsetzung nach Ablauf der Zehnjahresfrist mit Rückzahlung ist als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu werten. …

10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008
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15.1.4 Agrargemeinschaften Rz 5030–5037
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19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024
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20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) Rz 6101–6109
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22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988) Rz 6601
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22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Rz 6607–6610
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22.4.2 Spekulationsfrist Rz 6625–6627
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22.4.2.4 Sukzessive Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren Rz 6627a–6627b
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) Rz 7301–7309
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30.1.10 Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen (§ 98 Z 8 EStG 1988) Rz 7988–7989

Beschränkt steuerpflichtig sind Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen (§ 31 EStG 1988), wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung besteht, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften …

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