EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 30a Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

§ 30a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig vom 01.04.2012 bis 31.12.2015. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 217a, 226). Nachfolgefassung ab 01.01.2016 (BGBl. I Nr. 118/2015).

Fassung 01.04.2012 – 31.12.2015 idF BGBl. I Nr. 112/2012 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Nachfolgefassung ab 01.01.2016 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.12.2011 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2012 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 30a. (1) Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2) anzuwenden ist.

(2) Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, der Zuschreibung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:

  • 1.Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abs. 1 und 2 anzuwenden; für Grund und Boden, der zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, ist § 30 Abs. 4 anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt.
  • 2.Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt. Z 1 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
  • 3.Soweit der Buchwert durch eine vor dem 1. April 2012 vorgenommene Teilwertabschreibung gemindert ist.
  • 4.Soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte, bei denen der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird und diese nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 oder des § 19 zu Einkünften führt.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 30a

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