EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 30 Spekulationsgeschäfte

§ 30 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008, gültig vom 27.06.2008 bis 30.12.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 146). Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.2006 wurden Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2010 (BGBl. I Nr. 111/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (31).

Fassung 27.06.2008 – 30.12.2010 idF BGBl. I Nr. 85/2008 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.2008 gegenüber der Fassung vom 27.06.2006 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 11.12.2009 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 7 · ab 1.8.2008 · § 124b Z 146 lit. d idF BGBl. I Nr. 85/2008

§30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

  • 1.Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
    • a)Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß §28 Abs.3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
    • b)Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des §1 Abs.1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr.
  • 2.Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.
  • 3.Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z1 lit.a oder lit.b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs.4 nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

§30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

Abs. 1 Z 1 lit. a
  • a)Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
  • a)Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß §28 Abs.3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
Abs. 1 Z 1 lit. b
  • b)Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr.
  • b)Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des §1 Abs.1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr.
Abs. 1 Z 3
  • 3.Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z 1 lit. a oder lit. b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4 nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist.
  • 3.Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z1 lit.a oder lit.b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs.4 nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 5038–6629
15.1.5 Grund und Boden Rz 5038–5044 zu Z 1

Bei Verkauf eines Grundstücks und eines damit verbundenen Bodenschatzes (zB Schotter) werden dann zwei Wirtschaftsgüter veräußert, wenn für den nackten Grund und Boden einerseits und für den Bodenschatz andererseits Kaufpreisregelungen getroffen werden. Ein gesondertes Wirtschaftsgut "Bodenschatz" …

22.4.2 Spekulationsfrist Rz 6625–6627

Schon die bloße Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb der im § 30 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Zeit seit der Anschaffung weiterveräußert wird, begründet die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Auf eine Spekulationsabsicht kommt es dabei nicht …

22.4.3 Grundstücke Rz 6628–6629 zu Z 1

Ein Spekulationsgeschäft kann auch dann gegeben sein, wenn ein Grundstück vom Veräußerer unentgeltlich erworben worden ist (Erbschaft, Vermächtnis, Erbteilung, Erwerb zwecks Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen, Schenkung, gemischte Schenkung, Schenkung auf den Todesfall, Erwerb gegen Versorgungs- …

(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von:

  • 1.Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§18 Abs.1 Z3 lit.b), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen.
  • 2.Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch abgesehen vom Fall der Z1 nicht von der Besteuerung ausgenommen.
  • 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.106/1999)
  • 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.106/1999)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1
  • 1.Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen.
  • 1.Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§18 Abs.1 Z3 lit.b), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen.
Abs. 2 Z 2
  • 2.Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch abgesehen vom Fall der Z 1 nicht von der Besteuerung ausgenommen.
  • 2.Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch abgesehen vom Fall der Z1 nicht von der Besteuerung ausgenommen.
Abs. 2 Z 3
  • 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
  • 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.106/1999)
Abs. 2 Z 4
  • 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
  • 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.106/1999)
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 5698–6649
18.3.3 Gebäudebegünstigung (§ 24 Abs. 6 EStG 1988) Rz 5698–5717c zu Z 1

Die nur kurzfristige Begründung des Hauptwohnsitzes in einem zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteil ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nicht ausreichend. Von einer kurzfristigen Begründung ist jedenfalls auszugehen, wenn die Wohnung nur wenige Monate als Hauptwohnsitz gedient hat. Für …

22.4.3.2.2 Selbst hergestellte Gebäude Rz 6642–6648 zu Z 2

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden von der Besteuerung ausgenommen. Ein auf den Grund und Boden entfallender Spekulationsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf …

22.4.3.2.3 Behördlicher Eingriff Rz 6649 zu Z 2

Spekulationsgeschäfte liegen nach § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 dann nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden. Ein behördlicher Eingriff liegt auch dann vor, wenn er sich auf Grund …

(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor:

  • 1.Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des §2 Abs.3 Z1 bis 6 gehören.
  • 2.Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3 Z 1
  • 1.Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören.
  • 1.Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des §2 Abs.3 Z1 bis 6 gehören.
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 6642–7987
22.4.3.2.2 Selbst hergestellte Gebäude Rz 6642–6648 zu Z 2

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden von der Besteuerung ausgenommen. Ein auf den Grund und Boden entfallender Spekulationsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf …

22.4.3.2.3 Behördlicher Eingriff Rz 6649 zu Z 2

Spekulationsgeschäfte liegen nach § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 dann nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden. Ein behördlicher Eingriff liegt auch dann vor, wenn er sich auf Grund …

30 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 7901–7908a zu Z 1

Einkommensteuerpflicht von Einkünften, welche von einer Person ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erzielt werden, liegt vor, wenn ein Tatbestand des § 98 EStG 1988 erfüllt ist. § 99 EStG 1988 erweitert nicht den Kreis der der Besteuerung unterliegenden Einkünfte, sondern setzt …

30.1.9 Spekulationseinkünfte (§ 98 Z 7 EStG1988) Rz 7985–7987 zu Z 1
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(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im §28 Abs.6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§2 Abs.2).

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im §28 Abs.6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§2 Abs.2).

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 6455–7377h
21.4.2 Bedeutung der Abgrenzung von Herstellungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwand Rz 6455–6466

Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 abgesetzt wurden, verlängert sich die Spekulationsfrist auf fünfzehn Jahre. Herstellungsaufwand ist gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 bei Ermittlung von …

22.4.3.3 Ermittlung der Einkünfte Rz 6650–6656

Für Veräußerungen bis einschließlich 2006 werden die Einkünfte wie folgt ermittelt: Veräußerungserlös - Anschaffungskosten (ungekürzt um eine etwaige AfA - VwGH 28.1.1997, 96/14/0165) - Herstellungsaufwendungen - Instandsetzungsaufwendungen + gemäß § 28 Abs. 6 EStG 1988 steuerbefreite Subventionen - …

22.4.4 Tausch Rz 6657–6692

Der Tausch von Wirtschaftsgütern gilt gleichzeitig als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang. Gemäß § 30 Abs. 5 EStG 1988 ist der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes sowohl als Veräußerungserlös des hingegebenen als auch als Anschaffungspreis des erhaltenen Wirtschaftsgutes anzusetzen. …

27.8 Besteuerung mit dem Steuersatz von 25% (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) Rz 7377a–7377h
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(5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des §6 Z14 ist der gemeine Wert anzusetzen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert anzusetzen.

(5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des §6 Z14 ist der gemeine Wert anzusetzen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2588–6692
6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599

§ 6 Z 14 EStG 1988 überträgt den Tauschgrundsatz auch auf die Einlage und Einbringungen in eine Körperschaft und bewirkt, dass eine Sacheinlage in eine Körperschaft einerseits eine Veräußerung des eingelegten Wirtschaftsgutes, andererseits eine Anschaffung der Gesellschaftsanteile darstellt. § 31 …

22.4.4 Tausch Rz 6657–6692

Der Tausch von Wirtschaftsgütern gilt gleichzeitig als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang. Gemäß § 30 Abs. 5 EStG 1988 ist der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes sowohl als Veräußerungserlös des hingegebenen als auch als Anschaffungspreis des erhaltenen Wirtschaftsgutes anzusetzen. …

(6) Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach §6 Z15 zu ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 6

(6) Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach § 6 Z 15 zu ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.

(6) Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach §6 Z15 zu ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.

(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.2/2001)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 8

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2001)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.2/2001)

EStR 2000 zu § 30 insgesamt

EStR 2000: 22 Abschnitte · Rz 602–7989
10.3 Auswirkungen des Umsatzsteuerrechts auf die Überschussrechnung Rz 4043

Die Umsatzsteuer kann im Rahmen der Überschusseinkünfte nach der Brutto- oder Nettomethode behandelt werden (vgl. Rz 4008). Im Rahmen der Umsatzsteuer-Bruttomethode (vgl. Rz 745) ist die abziehbare Vorsteuer, die auf Ausgaben entfällt, die verteilt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind oder …

4.1.10.6 Notwendiges Privatvermögen Rz 602–603

Wirtschaftsgüter, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, sind nicht zu bilanzieren und bleiben beim Betriebsvermögensvergleich unberücksichtigt, auch wenn sie teilweise (nicht überwiegend) betrieblich genutzt werden. Ihre Anschaffung führt bei keiner Form der Gewinnermittlung zu einer AfA oder zu …

6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a

Eine direkte verdeckte Einlage liegt vor, wenn der Gesellschafter der Körperschaft ein Wirtschaftsgut außerhalb eines Leistungsaustauschs und außerhalb eines gesellschaftsrechtlich gedeckten Einlagevorganges zuwendet. Ob eine Geldeinlage zum Zwecke der Kapitalstärkung, zur Finanzierung einer …

10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008
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15.1.4 Agrargemeinschaften Rz 5030–5037
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15.1.5 Grund und Boden Rz 5038–5044

Bei Verkauf eines Grundstücks und eines damit verbundenen Bodenschatzes (zB Schotter) werden dann zwei Wirtschaftsgüter veräußert, wenn für den nackten Grund und Boden einerseits und für den Bodenschatz andererseits Kaufpreisregelungen getroffen werden. Ein gesondertes Wirtschaftsgut "Bodenschatz" …

17.2.5 Grundstücksveräußerungen, gewerblicher Grundstückshandel Rz 5440–5453
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18.3.3 Gebäudebegünstigung (§ 24 Abs. 6 EStG 1988) Rz 5698–5717c

Die nur kurzfristige Begründung des Hauptwohnsitzes in einem zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteil ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nicht ausreichend. Von einer kurzfristigen Begründung ist jedenfalls auszugehen, wenn die Wohnung nur wenige Monate als Hauptwohnsitz gedient hat. Für …

19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024
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20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) Rz 6101–6109
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21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421
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21.7 Nachversteuerung (§ 28 Abs. 7 EStG 1988) Rz 6511–6511a
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22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988) Rz 6601
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22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Rz 6607–6610
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22.2.5 Beispiele Rz 6611–6612
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22.4 Spekulationsgeschäfte (§ 30 EStG 1988) Rz 6619a–6624a
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22.4.2 Spekulationsfrist Rz 6625–6627

Schon die bloße Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb der im § 30 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Zeit seit der Anschaffung weiterveräußert wird, begründet die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Auf eine Spekulationsabsicht kommt es dabei nicht …

22.4.2.4 Sukzessive Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren Rz 6627a–6627b
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22.4.3.2 Steuerbefreiungen Rz 6630–6641
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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30.1.9 Spekulationseinkünfte (§ 98 Z 7 EStG1988) Rz 7985–7987
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30.1.10 Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen (§ 98 Z 8 EStG 1988) Rz 7988–7989
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Ältere Anwendungsregeln 4
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