EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 30

§ 30 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2000, gültig vom 28.04.2000 bis 05.01.2001. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 15.07.1999 wurde Abs. 8 geändert. Nachfolgefassung ab 06.01.2001 (BGBl. I Nr. 2/2001). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (29).

Fassung 28.04.2000 – 05.01.2001 idF BGBl. I Nr. 21/2000 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 28.04.2000 gegenüber der Fassung vom 15.07.1999 ↗ Nachfolgefassung ab 06.01.2001 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 8 · ab 1. 10. 2001 · § 124b Z 37 idF BGBl. I Nr. 106/1999 und § 1, BGBl. · II Nr. 79/2000

Spekulationsgeschäfte

§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

  • 1.Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
    • a)Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.
    • b)Bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen nicht mehr als zwei Jahre.
    • c)Bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr.
  • 2.Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von zwei Jahren abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 5038–6629
15.1.5 Grund und Boden Rz 5038–5044 zu Z 1

Liegt kein Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor, kommt es bei der Realisierung von stillen Reserven zu keiner Besteuerung. Werden das Grundstück sowie der Bodenschatz zum Abbau (an ein Schotterabbauunternehmen) verpachtet, liegen beim Verpächter keine Einkünfte aus Land- und …

22.4.2 Spekulationsfrist Rz 6625–6627

Schon die bloße Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb der im § 30 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Zeit seit der Anschaffung weiterveräußert wird, begründet die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Auf eine Spekulationsabsicht kommt es dabei nicht …

22.4.3 Grundstücke Rz 6628–6629 zu Z 1

Ein Spekulationsgeschäft kann auch dann gegeben sein, wenn ein Grundstück vom Veräußerer unentgeltlich erworben worden ist (Erbschaft, Vermächtnis, Erbteilung, Erwerb zwecks Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen, Schenkung, gemischte Schenkung, Schenkung auf den Todesfall, Erwerb gegen Versorgungs- …

(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von:

  • 1.Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen.
  • 2.Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch abgesehen vom Fall der Z 1 nicht von der Besteuerung ausgenommen.
  • 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
  • 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 5698–6649
18.3.3 Gebäudebegünstigung (§ 24 Abs. 6 EStG 1988) Rz 5698–5717 zu Z 1

Die nur kurzfristige Begründung des Hauptwohnsitzes in einem zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteil ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nicht ausreichend. Von einer kurzfristigen Begründung ist jedenfalls auszugehen, wenn die Wohnung nur wenige Monate als Hauptwohnsitz gedient hat. Für …

22.4.3.2.2 Selbst hergestellte Gebäude Rz 6642–6648 zu Z 2

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden von der Besteuerung ausgenommen. Ein auf den Grund und Boden entfallender Spekulationsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf …

22.4.3.2.3 Behördlicher Eingriff Rz 6649 zu Z 2

Spekulationsgeschäfte liegen nach § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 dann nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden. Die Bestimmung will lediglich jene rechtsgeschäftliche …

(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor:

  • 1.Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören.
  • 2.Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 6642–7987
22.4.3.2.2 Selbst hergestellte Gebäude Rz 6642–6648 zu Z 2

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden von der Besteuerung ausgenommen. Ein auf den Grund und Boden entfallender Spekulationsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf …

30 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 7901–7908 zu Z 1

Einkommensteuerpflicht von Einkünften, welche von einer Person ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erzielt werden, liegt vor, wenn ein Tatbestand des § 98 EStG 1988 erfüllt ist. § 99 EStG 1988 erweitert nicht den Kreis der der Besteuerung unterliegenden Einkünfte, sondern setzt …

30.1.9 Spekulationseinkünfte (§ 98 Z 7 EStG1988) Rz 7985–7987 zu Z 1

Beschränkt steuerpflichtig sind Spekulationseinkünfte (§ 30 EStG 1988), soweit es sich um ein Spekulationsgeschäft mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zB Baurecht), handelt. Nicht erfasst werden durch …

(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen und um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 6 000 S betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 6455–7377h
21.4.2 Bedeutung der Abgrenzung von Herstellungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwand Rz 6455–6466

Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 abgesetzt wurden, verlängert sich die Spekulationsfrist auf fünfzehn Jahre. Herstellungsaufwand ist gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 bei Ermittlung von …

22.4.3.3 Ermittlung der Einkünfte Rz 6650–6656

Veräußerungserlös - Anschaffungskosten (ungekürzt um eine etwaige AfA - VwGH 28.1.1997, 96/14/0165) - Herstellungsaufwendungen - Instandsetzungsaufwendungen + gemäß § 28 Abs. 6 EStG 1988 steuerbefreite Subventionen - Werbungskosten Einkünfte nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 Herstellungsaufwendungen sind …

22.4.4 Tausch Rz 6657–6692

Der Tausch von Wirtschaftsgütern gilt gleichzeitig als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang. Gemäß § 30 Abs. 5 EStG 1988 ist der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes sowohl als Veräußerungserlös des hingegebenen als auch als Anschaffungspreis des erhaltenen Wirtschaftsgutes anzusetzen. …

27.8 Sondergewinne (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) Rz 7377a–7377h
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(5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert anzusetzen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2588–6692
6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599

§ 6 Z 14 EStG 1988 überträgt den Tauschgrundsatz auch auf die Einlage und Einbringungen in eine Körperschaft und bewirkt, dass eine Sacheinlage in eine Körperschaft einerseits eine Veräußerung des eingelegten Wirtschaftsgutes, andererseits eine Anschaffung der Gesellschaftsanteile darstellt. § 31 …

22.4.4 Tausch Rz 6657–6692

Der Tausch von Wirtschaftsgütern gilt gleichzeitig als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang. Gemäß § 30 Abs. 5 EStG 1988 ist der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes sowohl als Veräußerungserlös des hingegebenen als auch als Anschaffungspreis des erhaltenen Wirtschaftsgutes anzusetzen. …

(6) Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach § 6 Z 15 zu ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.

(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(8) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b sowie in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Abzug erhoben (Spekulationsertragsteuer):

  • 1.Die Spekulationsertragsteuer beträgt 25%.
  • 2.Der Spekulationsertragsteuer unterliegt der Veräußerungserlös, insoweit er die Anschaffungskosten übersteigt, ohne jeden Abzug (Spekulationsertrag).
  • 3.Im Sinne der folgenden Ziffern sind
    • a)Kreditinstitute alle Kreditinstitute sowie sonstige zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere berechtigte Unternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland hinsichtlich ihrer inländischen Betriebsstätten, von denen eine Depotführung durchgeführt oder veranlaßt wird,
    • b)Depots alle Depots, deren Führung durch inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten im Sinne der lit. a durchgeführt oder veranlaßt wird,
    • c)Depotgeschäfte alle für die Erzielung eines Spekulationsertrages in Betracht kommenden Geschäfte mit Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, die sich auf dem Depot (lit. b) eines Kreditinstitutes (lit. a) befinden.
  • 4.Für Depotgeschäfte gilt folgendes:
    • a)Liegt dem Depotzugang eine tatsächliche Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Liegt dem Depotzugang keine tatsächliche Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten und der tatsächliche Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen, wenn sie durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sind. Liegt kein derartiger Nachweis vor, gilt der Zeitpunkt der Zuführung zum Depot als Anschaffungszeitpunkt; die Anschaffungskosten sind mit Null anzusetzen.
    • b)Liegt der Entnahme aus dem Depot eine tatsächliche Veräußerung zugrunde, ist der tatsächliche Veräußerungserlös anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt die Entnahme als Veräußerung; als Veräußerungserlös ist der gemeine Wert des Wertpapiers im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Die Entnahme gilt nicht als Veräußerung, wenn das Wertpapier nachweislich auf ein demselben Steuerpflichtigen zuzurechnendes Depot desselben oder eines anderen Kreditinstitutes übertragen wird oder ein sonstiger Nachweis erbracht wird, daß keine Veräußerung vorliegt.
    • c)Wird ein Wertpapier ohne Entnahme aus dem Depot veräußert, hat der Veräußerer dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Die Veräußerung gilt für den Veräußerer als Entnahme aus dem Depot und für den Erwerber als Depotzugang.
  • 5.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die steuerliche Behandlung der Veräußerung in zeitlicher Aufeinanderfolge angeschaffter gleicher Wertpapiere (zB gleicher Aktien) mit Verordnung festzulegen.
  • 6.Schuldner der Spekulationsertragsteuer ist der Veräußerer.
  • 7.⌫ entfallenIn allen ⌫ entfallenFällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer abführen.⌫ entfallen
  • 8.⌫ entfallenIn allen ⌫ entfallenFällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer spätestens im Zuge der Veranlagung des Einkommens für das Jahr des Zufließens des Veräußerungserlöses abführen. Hat der Veräußerer keine Spekulationsertragsteuer abgeführt, sind die Einkünfte im Wege der Veranlagung zu erfassen. Die Z 1 bis 4 und 6 bis 10 sind dabei unbeachtlich.
  • 9.(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 21/2000)
  • 10.Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) gilt durch den Steuerabzug als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Spekulationserträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
  • 11.Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat in folgenden Fällen keine Spekulationsertragsteuer abzuziehen:
    • a)Der Veräußerer erklärt dem zum Abzug verpflichteten Kreditinstitut bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Der Veräußerer leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug verpflichteten Kreditinstitutes dem zuständigen Finanzamt zu. Der Veräußerer hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Veräußerungserlöse nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung).
    • b)Es treffen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu.
    • c)Der Spekulationsertrag geht einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993 zu.
  • 12.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die technische Umsetzung der steuerlichen Behandlung von Depotgeschäften einschließlich jener im Zusammenhang mit Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie eine damit im Zusammenhang stehende behördliche Auskunftspflicht mit Verordnung festzulegen.
  • 13.Ist die nach dem Steuertarif für Spekulationserträge zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Spekulationsertragsteuer, ist die Spekulationsertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Bei der Veranlagung sind die Z 1 bis 4 und 6 bis 12 unbeachtlich.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.07.1999 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 8 Z 7
  • 7.Bei einem Depotgeschäft ist das Kreditinstitut zum Abzug der Spekulationsertragsteuer verpflichtet. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer abführen. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat die Spekulationsertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens des Veräußerungserlöses oder der Entnahme aus dem Depot abzuziehen.
  • 7.In allen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer abführen.
Abs. 8 Z 8
  • 8.Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Spekulationsertragsteuer” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer spätestens im Zuge der Veranlagung des Einkommens für das Jahr des Zufließens des Veräußerungserlöses abführen. Hat der Veräußerer keine Spekulationsertragsteuer abgeführt, sind die Einkünfte im Wege der Veranlagung zu erfassen. Die Z 1 bis 4 und 6 bis 10 sind dabei unbeachtlich.
  • 8.In allen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer spätestens im Zuge der Veranlagung des Einkommens für das Jahr des Zufließens des Veräußerungserlöses abführen. Hat der Veräußerer keine Spekulationsertragsteuer abgeführt, sind die Einkünfte im Wege der Veranlagung zu erfassen. Die Z 1 bis 4 und 6 bis 10 sind dabei unbeachtlich.
Abs. 8 Z 9
  • 9.Das nach Z 7 zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer.
  • 9.(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 21/2000)

EStR 2000 zu § 30 insgesamt

EStR 2000: 17 Abschnitte · Rz 602–7989
10.3 Auswirkungen des Umsatzsteuerrechts auf die Überschussrechnung Rz 4043

Die Umsatzsteuer kann im Rahmen der Überschusseinkünfte nach der Brutto- oder Nettomethode behandelt werden (vgl. Rz 4008). Im Rahmen der Umsatzsteuer-Bruttomethode (vgl. Rz 745) ist die abziehbare Vorsteuer, die auf Ausgaben entfällt, die verteilt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind oder …

4.1.10.6 Notwendiges Privatvermögen Rz 602–603

Wirtschaftsgüter, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, sind nicht zu bilanzieren und bleiben beim Betriebsvermögensvergleich unberücksichtigt, auch wenn sie teilweise (nicht überwiegend) betrieblich genutzt werden. Ihre Anschaffung führt bei keiner Form der Gewinnermittlung zu einer AfA oder zu …

6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a

Der Anschaffungszeitpunkt der Neuanteile ist in § 6 Z 15 EStG 1988 nicht geregelt. Analog zur Regelung des § 30 Abs. 6 EStG 1988 ist für Anteile im Betriebs- und Privatvermögen davon auszugehen, dass durch die Aufteilung des Buchwertes bzw. der Anschaffungskosten der Altanteile auf alte und neue …

10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008
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15.1.4 Agrargemeinschaften Rz 5030–5037
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19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024
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20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) Rz 6101–6109
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21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421
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21.7 Nachversteuerung (§ 28 Abs. 7 EStG 1988) Rz 6511–6511a
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22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988) Rz 6601
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22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Rz 6607–6610
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22.2.5 Beispiele Rz 6611–6612
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22.4 Spekulationsgeschäfte (§ 30 EStG 1988) Rz 6620–6624a
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22.4.3.2 Steuerbefreiungen Rz 6630–6641
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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30.1.9 Spekulationseinkünfte (§ 98 Z 7 EStG1988) Rz 7985–7987

Beschränkt steuerpflichtig sind Spekulationseinkünfte (§ 30 EStG 1988), soweit es sich um ein Spekulationsgeschäft mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zB Baurecht), handelt. Nicht erfasst werden durch …

30.1.10 Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen (§ 98 Z 8 EStG 1988) Rz 7988–7989
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Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
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