§ 2
§ 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006, gültig vom 01.01.2007 bis 31.03.2009. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 134). Nachfolgefassung ab 01.04.2009 (BGBl. I Nr. 26/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (52).
2. TEIL
SACHLICHE STEUERPFLICHT
1. ABSCHNITT
Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7250–8059a
26a Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988 in der bis 2005 anzuwendenden Fassung) Rz 7250–7253
Sanierungsgewinn ist der betrieblich bedingte Wegfall von Verbindlichkeiten infolge gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung. Insoweit betrieblich wirksame Verbindlichkeiten betroffen sind, handelt es sich um eine betriebliche (steuerwirksame) Vermögensvermehrung. Da …
Verlustabzug Rz 8059–8059a
Gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 steht der Verlustabzug nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen. Ein Verlustabzug ist nur zulässig, wenn der Verlust die übrigen Einkünfte im …
(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte
- -aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- -der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
- -und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
- -aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 163–7528
2.6.2.4 Im Vordergrund-Stehen des Erzielens steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen Rz 163–177
Die Spezialbestimmung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 ist - soweit sie auf Beteiligungen abzielt - ab der Veranlagung 2000 (§ 124b Z 39 EStG 1988) unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes bzw. Eingehens der Beteiligung anzuwenden. Sie hat bei der Einkommensteuer, und zwar bei allen Einkunftsarten und alle …
2.6.3 Besondere Verlustausgleichsverbote und Verlustausgleichsbeschränkungen Rz 178
Außer den vorgenannten Verlusten gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind folgende nicht ausgleichsfähig: Entstehen oder erhöhen sich Verluste durch die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages, so sind sie weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist …
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688
Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz. Gewinne (Verluste) aus der …
9.1.6 Verlustklausel Rz 3786–3802a
Die Verlustausgleichsverbote des § 2 Abs. 2a EStG 1988 (siehe Rz 156 ff) gehen jenem nach § 10 Abs. 8 EStG 1988 vor. Sollte das Verlustausgleichsverbot wegen Erzielens eines im Vordergrund stehenden Steuervorteils in Betracht kommen, ist zunächst zu prüfen, ob sich unter Einbeziehen der auf …
12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) Rz 4501–4507
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g
Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 durch die Regelung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75%. Diese Verlustvortragsgrenze leitet sich von der Höhe des Gesamtbetrages der …
17.2.3 Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Rz 5433–5439
19.5.4.11 Behandlung von Wartetasten- und Sonderverlusten Rz 5995–5997
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:
- 1.In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
- 2.Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.
- 3.Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
- -Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2,
- -Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,
- -Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
- -Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind,
- -Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3786–7268
9.1.6 Verlustklausel Rz 3786–3802a zu Z 1
Die Verlustausgleichsverbote des § 2 Abs. 2a EStG 1988 (siehe Rz 156 ff) gehen jenem nach § 10 Abs. 8 EStG 1988 vor. Sollte das Verlustausgleichsverbot wegen Erzielens eines im Vordergrund stehenden Steuervorteils in Betracht kommen, ist zunächst zu prüfen, ob sich unter Einbeziehen der auf …
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g zu Z 1 bis 3
Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 durch die Regelung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75%. Diese Verlustvortragsgrenze leitet sich von der Höhe des Gesamtbetrages der …
26a.3.4 Rechnerische Durchführung Rz 7265–7268
Verlustabzüge sind wie bisher vor der Ermittlung des Sanierungsgewinns unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2b EStG 1988 zu berücksichtigen. Beispiel 3: Betragliche Angaben wie Beispiel 2 in Rz 7265, es bestehen aber abzugsfähige Verluste aus Vorjahren von 36.000 Euro. Zwangsausgleich im Jahr 2003. …
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
- 1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
- 2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
- 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
- 4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
- 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
- 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
- 7.sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
EStR 2000: 20 Abschnitte · Rz 101–8229a
2 Einkommen (§ 2 EStG 1988) Rz 101
Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend. Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise …
4.1.1.2 Betrieb Rz 409–413 zu Z 1 bis 3
Allgemein kann der Begriff Betrieb als die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in einer organisatorischen Einheit verstanden werden. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist ein Betrieb aber nur gegeben, wenn er der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 …
9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) Rz 3701–3715 zu Z 1 bis 3
Der Investitionsfreibetrag ist nur bei den betrieblichen (Gewinn-)Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) zulässig.
9.1.2 Begünstigte Wirtschaftsgüter (sachlicher Anwendungsbereich) Rz 3716–3733 zu Z 1 bis 3
10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008 zu Z 4 bis 7
12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) Rz 4501–4507 zu Z 1 bis 3
12.2.3 Voraussetzungen für den Verlustabzug Rz 4508–4525 zu Z 1 bis 3
15.1.14 Jagd Rz 5124–5133 zu Z 1
18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516 zu Z 1 bis 3
21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421 zu Z 1 bis 3
22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988) Rz 6601 zu Z 1 bis 6
22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Rz 6607–6610 zu Z 1 bis 3
22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 1 bis 4
23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988) Rz 6895–6906 zu Z 4
27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323 zu Z 1 bis 4
28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551 zu Z 1 bis 3
30.1.9 Spekulationseinkünfte (§ 98 Z 7 EStG1988) Rz 7985–7987 zu Z 1 bis 6
Verlustabzug Rz 8059–8059a zu Z 1 bis 3
Gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 steht der Verlustabzug nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen. Ein Verlustabzug ist nur zulässig, wenn der Verlust die übrigen Einkünfte im …
31a.4 Befristete Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) Rz 8216–8220 zu Z i bis 3
31a.4.3 Ermittlung des Investitionszuwachses Rz 8221–8229a
(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:
- 1.Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
- 2.Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 4030–5847
10.2 Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) Rz 4030–4037
Aus dem objektiven Nettoprinzip des § 2 Abs. 4 EStG 1988 ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich ist und sich grundsätzlich auch nicht vom Begriff der Betriebsausgaben unterscheidet. Die Unterschiede zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten …
19.1.2.2 Typische Erscheinungsformen der Mitunternehmerschaft Rz 5809–5830
Ein Anwendungsfall der GesBR ist die Arbeitsgemeinschaft. Sie ist Mitunternehmerschaft nach den allgemeinen Voraussetzungen. Wird die ARGE nur zur Erfüllung eines einzigen Werkvertrages gegründet, gelten die Betriebsstätten der ARGE als anteilige Betriebstätten der ARGE-Partner (§ 2 Abs. 4 EStG …
19.1.3 Zuordnung zu den Einkunftsarten Rz 5831–5847
Eine Mitunternehmerschaft kann nur einen einzigen Betrieb und damit Einkünfte aus nur einer einzigen Einkunftsart haben. Anders als die Tätigkeiten einer natürlichen Person können die Tätigkeiten einer Mitunternehmerschaft stets nur einheitlich beurteilt werden. Verschiedene voneinander abgrenzbare …
(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 179–5029
2.7 Gewinnermittlungszeitraum (§ 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) Rz 179–186
Buchführende Gewerbetreibende, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft aus nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Machen Gewerbetreibende, deren Firma …
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408
Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu führenden Aufzeichnungen sind zum Teil in handelsrechtlichen Bestimmungen, zum Teil in der Bundesabgabenordnung (§§ 124 bis 132 BAO) enthalten. Die Periode, für die der Gewinn zu ermitteln ist, ist das …
4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–727
Liegt der gewählte und bewilligte Bilanzstichtag zwischen dem Eintragungsstichtag und dem darauf folgenden 31. Dezember, so endet am gewählten Bilanzstichtag das laufende Rumpfwirtschaftsjahr. Wird der gewählte Bilanzstichtag hingegen erstmals im Folgejahr erreicht, so muss zur Vermeidung eines mehr …
15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
- 1.ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
- 2.das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 179–727
2.7 Gewinnermittlungszeitraum (§ 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) Rz 179–186
Buchführende Gewerbetreibende, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft aus nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Machen Gewerbetreibende, deren Firma …
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408
Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu führenden Aufzeichnungen sind zum Teil in handelsrechtlichen Bestimmungen, zum Teil in der Bundesabgabenordnung (§§ 124 bis 132 BAO) enthalten. Die Periode, für die der Gewinn zu ermitteln ist, ist das …
4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–727
Liegt der gewählte und bewilligte Bilanzstichtag zwischen dem Eintragungsstichtag und dem darauf folgenden 31. Dezember, so endet am gewählten Bilanzstichtag das laufende Rumpfwirtschaftsjahr. Wird der gewählte Bilanzstichtag hingegen erstmals im Folgejahr erreicht, so muss zur Vermeidung eines mehr …
(7) Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 179–408
2.7 Gewinnermittlungszeitraum (§ 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) Rz 179–186
Buchführende Gewerbetreibende, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft aus nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Machen Gewerbetreibende, deren Firma …
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408
Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu führenden Aufzeichnungen sind zum Teil in handelsrechtlichen Bestimmungen, zum Teil in der Bundesabgabenordnung (§§ 124 bis 132 BAO) enthalten. Die Periode, für die der Gewinn zu ermitteln ist, ist das …
(8) Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
- 1.Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
- 2.Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.
- 3.Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Danach angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten.
EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 187–210
2.8 Ausländische Einkünfte (§ 2 Abs. 8 EStG 1988) Rz 187–192
Die Behandlung von Verlusten aus ausländischen (DBA-befreiten) Betriebsstätten ist vom VwGH entschieden worden (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217). § 2 Abs. 8 EStG 1988 idF StRefG 2005 trägt einerseits dieser Rechtsprechung des VwGH Rechnung, regelt zudem aber auch, wie ausländische Einkünfte in Österreich …
2.8.3 Betriebliche Einkunftsermittlung Rz 193–197
Hat ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger einen ausländischen Betrieb ohne inländische Betriebsstätte, ist für Zwecke der österreichischen Gewinnermittlung (Umrechnung) der Gewinn immer nach jener Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre …
2.8.4 Ausländische Verluste Rz 198–200
Nach § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 idF StRefG 2005 sind im Ausland nicht berücksichtigte Verluste - auch bei DBA mit Befreiungsmethode - bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Daher sind zB ausländische Betriebsstättenverluste im Verlustentstehungsjahr mit inländischen positiven Einkünften …
2.8.5 Nachversteuerung ausländischer Verluste Rz 201–203
2.8.6 Einzelheiten zu ausländischen Verlusten Rz 204–210
EStR 2000 zu § 2 insgesamt
EStR 2000: 10 Abschnitte · Rz 102–7604
2.2 Liebhaberei Rz 102–103
Aus der positiven Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in § 2 Abs. 4 EStG 1988 ist abzuleiten, dass nur jene Einkunftsquellen einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind, die auf Dauer gesehen zu einem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss …
2.3 Persönliche Zurechnung von Einkünften Rz 104–110
Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039; VwGH 9.7.1997, 95/13/0025; VwGH 21.7.1998, 93/14/0149). …
2.3.2 Fruchtgenuss Rz 111–120
Einkünfte aus einem Fruchtgenuss iSd ABGB sind dem Fruchtgenussberechtigten als eigene Einkünfte zuzurechnen (VwGH 25.6.1969, 1430/68), wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nimmt, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (VwGH …