EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 2

§ 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, gültig vom 30.12.2000 bis 20.08.2003. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 45). Gegenüber der Vorfassung vom 15.07.1999 wurde Abs. 2b geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (52).

Fassung 30.12.2000 – 20.08.2003 idF BGBl. I Nr. 142/2000 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.2000 gegenüber der Fassung vom 15.07.1999 ↗ Nachfolgefassung ab 21.08.2003 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 2 und Abs. 2a · ab 1. 1. 2000 (Veranlagungsjahr 2000) · § 124b Z 39 idF BGBl. I Nr. 106/1999 · Abs. 2b · ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001) · § 124b Z 45 idF BGBl. I Nr. 142/2000

2. TEIL

SACHLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7250–8059a
26a Sanierungsgewinne Rz 7250–7253

Sanierungsgewinn ist der betrieblich bedingte Wegfall von Verbindlichkeiten infolge gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung. Insoweit betrieblich wirksame Verbindlichkeiten betroffen sind, handelt es sich um eine betriebliche (steuerwirksame) Vermögensvermehrung. Da …

Verlustabzug Rz 8059–8059a

Gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 steht der Verlustabzug nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen. Ein Verlustabzug ist nur zulässig, wenn der Verlust die übrigen Einkünfte im …

(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte

  • -aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
    • -der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
    • -und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
  • -aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 163–7528
2.6.2.4 Im Vordergrund-Stehen des Erzielens steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen Rz 163–177

Die Spezialbestimmung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 ist - soweit sie auf Beteiligungen abzielt - ab der Veranlagung 2000 (§ 124b Z 39 EStG 1988) unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes bzw. Eingehens der Beteiligung anzuwenden. Sie hat bei der Einkommensteuer, und zwar bei allen Einkunftsarten und alle …

2.6.3 Besondere Verlustausgleichsverbote und Verlustausgleichsbeschränkungen Rz 178

Außer den vorgenannten Verlusten gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind folgende nicht ausgleichsfähig: Entstehen oder erhöhen sich Verluste durch die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages, so sind sie weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist …

4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz. Gewinne (Verluste) aus der …

9.1.6 Verlustklausel Rz 3786–3802a

Die Verlustausgleichsverbote des § 2 Abs. 2a EStG 1988 (siehe Rz 156 ff) gehen jenem nach § 10 Abs. 8 EStG 1988 vor. Sollte das Verlustausgleichsverbot wegen Erzielens eines im Vordergrund stehenden Steuervorteils in Betracht kommen, ist zunächst zu prüfen, ob sich unter Einbeziehen der auf …

12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) Rz 4501–4507
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12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g

Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 durch die Regelung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75%. Diese Verlustvortragsgrenze leitet sich von der Höhe des Gesamtbetrages der …

17.2.3 Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Rz 5433–5439
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19.5.4.11 Behandlung von Wartetasten- und Sonderverlusten Rz 5995–5997
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28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
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(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:

  • 1.In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
  • 2.Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.
  • 3.Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind
    • -Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens in Folge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind, oder
    • -Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidationsgewinne,
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.07.1999 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2b
— neu eingefügt —

(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:

  • 1.In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
  • 2.Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.
  • 3.Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind
    • -Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens in Folge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind, oder
    • -Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidationsgewinne,
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3786–7268
9.1.6 Verlustklausel Rz 3786–3802a zu Z 1

Die Verlustausgleichsverbote des § 2 Abs. 2a EStG 1988 (siehe Rz 156 ff) gehen jenem nach § 10 Abs. 8 EStG 1988 vor. Sollte das Verlustausgleichsverbot wegen Erzielens eines im Vordergrund stehenden Steuervorteils in Betracht kommen, ist zunächst zu prüfen, ob sich unter Einbeziehen der auf …

12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g zu Z 1 bis 3

Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 durch die Regelung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75%. Diese Verlustvortragsgrenze leitet sich von der Höhe des Gesamtbetrages der …

26a.3.4 Rechnerische Durchführung Rz 7265–7268

Verlustabzüge sind wie bisher vor der Ermittlung des Sanierungsgewinns unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2b EStG 1988 zu berücksichtigen. Beispiel 3: Betragliche Angaben wie Beispiel 2 in Rz 7265, es bestehen aber abzugsfähige Verluste aus Vorjahren von 36.000 Euro. Zwangsausgleich im Jahr 2003. …

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

  • 1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
  • 2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
  • 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
  • 4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
  • 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
  • 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
  • 7.sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
EStR 2000: 20 Abschnitte · Rz 101–8229a
2 Einkommen (§ 2 EStG 1988) Rz 101

Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend. Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise …

4.1.1.2 Betrieb Rz 409–413 zu Z 1 bis 3

Allgemein kann der Begriff Betrieb als die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in einer organisatorischen Einheit verstanden werden. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist ein Betrieb aber nur gegeben, wenn er der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 …

9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) Rz 3701–3715 zu Z 1 bis 3

Der Investitionsfreibetrag ist nur bei den betrieblichen (Gewinn-)Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) zulässig.

9.1.2 Begünstigte Wirtschaftsgüter (sachlicher Anwendungsbereich) Rz 3716–3733 zu Z 1 bis 3
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10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008 zu Z 4 bis 7
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12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) Rz 4501–4507 zu Z 1 bis 3
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12.2.3 Voraussetzungen für den Verlustabzug Rz 4508–4525 zu Z 1 bis 3
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15.1.14 Jagd Rz 5124–5133 zu Z 1
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18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516 zu Z 1 bis 3
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21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421 zu Z 1 bis 3
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22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988) Rz 6601 zu Z 1 bis 6
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22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Rz 6607–6610 zu Z 1 bis 3
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22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 1 bis 4
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23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988) Rz 6895–6906 zu Z 4
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27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323 zu Z 1 bis 4
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28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551 zu Z 1 bis 3
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30.1.9 Spekulationseinkünfte (§ 98 Z 7 EStG1988) Rz 7985–7987 zu Z 1 bis 6
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Verlustabzug Rz 8059–8059a zu Z 1 bis 3

Gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 steht der Verlustabzug nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen. Ein Verlustabzug ist nur zulässig, wenn der Verlust die übrigen Einkünfte im …

31a.4 Befristete Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) Rz 8216–8220 zu Z i bis 3
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31a.4.3 Ermittlung des Investitionszuwachses Rz 8221–8229a
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(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

  • 1.Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
  • 2.Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 4030–5847
10.2 Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) Rz 4030–4037

Aus dem objektiven Nettoprinzip des § 2 Abs. 4 EStG 1988 ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich ist und sich grundsätzlich auch nicht vom Begriff der Betriebsausgaben unterscheidet. Die Unterschiede zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten …

19.1.2.2 Typische Erscheinungsformen der Mitunternehmerschaft Rz 5809–5830

Ein Anwendungsfall der GesBR ist die Arbeitsgemeinschaft. Sie ist Mitunternehmerschaft nach den allgemeinen Voraussetzungen. Wird die ARGE nur zur Erfüllung eines einzigen Werkvertrages gegründet, gelten die Betriebsstätten der ARGE als anteilige Betriebstätten der ARGE-Partner (§ 2 Abs. 4 EStG …

19.1.3 Zuordnung zu den Einkunftsarten Rz 5831–5847

Eine Mitunternehmerschaft kann nur einen einzigen Betrieb und damit Einkünfte aus nur einer einzigen Einkunftsart haben. Anders als die Tätigkeiten einer natürlichen Person können die Tätigkeiten einer Mitunternehmerschaft stets nur einheitlich beurteilt werden. Verschiedene voneinander abgrenzbare …

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 179–5029
2.7 Gewinnermittlungszeitraum (§ 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) Rz 179–186

Buchführende Gewerbetreibende, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft aus nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Machen Gewerbetreibende, deren Firma …

4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408

Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu führenden Aufzeichnungen sind zum Teil in handelsrechtlichen Bestimmungen, zum Teil in der Bundesabgabenordnung (§§ 124 bis 132 BAO) enthalten. Die Periode, für die der Gewinn zu ermitteln ist, ist das …

4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–727

Liegt der gewählte und bewilligte Bilanzstichtag zwischen dem Eintragungsstichtag und dem darauf folgenden 31. Dezember, so endet am gewählten Bilanzstichtag das laufende Rumpfwirtschaftsjahr. Wird der gewählte Bilanzstichtag hingegen erstmals im Folgejahr erreicht, so muss zur Vermeidung eines mehr …

15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
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(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn

  • 1.ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
  • 2.das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 179–727
2.7 Gewinnermittlungszeitraum (§ 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) Rz 179–186

Buchführende Gewerbetreibende, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft aus nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Machen Gewerbetreibende, deren Firma …

4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408

Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu führenden Aufzeichnungen sind zum Teil in handelsrechtlichen Bestimmungen, zum Teil in der Bundesabgabenordnung (§§ 124 bis 132 BAO) enthalten. Die Periode, für die der Gewinn zu ermitteln ist, ist das …

4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–727

Liegt der gewählte und bewilligte Bilanzstichtag zwischen dem Eintragungsstichtag und dem darauf folgenden 31. Dezember, so endet am gewählten Bilanzstichtag das laufende Rumpfwirtschaftsjahr. Wird der gewählte Bilanzstichtag hingegen erstmals im Folgejahr erreicht, so muss zur Vermeidung eines mehr …

(7) Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 179–408
2.7 Gewinnermittlungszeitraum (§ 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) Rz 179–186

Buchführende Gewerbetreibende, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, und buchführende Land- und Forstwirte können ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft aus nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Machen Gewerbetreibende, deren Firma …

4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408

Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu führenden Aufzeichnungen sind zum Teil in handelsrechtlichen Bestimmungen, zum Teil in der Bundesabgabenordnung (§§ 124 bis 132 BAO) enthalten. Die Periode, für die der Gewinn zu ermitteln ist, ist das …

EStR 2000 zu § 2 insgesamt

EStR 2000: 10 Abschnitte · Rz 102–7604
2.2 Liebhaberei Rz 102–103

Aus der positiven Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in § 2 Abs. 4 EStG 1988 ist abzuleiten, dass nur jene Einkunftsquellen einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind, die auf Dauer gesehen zu einem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss …

2.3 Persönliche Zurechnung von Einkünften Rz 104–110

Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039; VwGH 9.7.1997, 95/13/0025; VwGH 21.7.1998, 93/14/0149). …

2.3.2 Fruchtgenuss Rz 111–120

Einkünfte aus einem Fruchtgenuss iSd ABGB sind dem Fruchtgenussberechtigten als eigene Einkünfte zuzurechnen (VwGH 25.6.1969, 1430/68), wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nimmt, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (VwGH …

2.4 Persönliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter Rz 121–134
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2.5 Leasing (§ 2 EStG 1988) Rz 135–144
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2.5.2.4 Steuerliche Würdigung von Vorleistungen Rz 145–150
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2.6 Verlustausgleich und Verlustausgleichsverbote Rz 151–155
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2.6.2 Allgemeine Verlustausgleichsverbote Rz 156–162
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17.1.4 Gewinnabsicht Rz 5414–5416
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28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604
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