EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2020 1.1.2021

§ 29 Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 29 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2012, gültig vom 01.04.2012 bis 23.12.2025. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 184). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2010 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 24.12.2025 (BGBl. I Nr. 97/2025). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (30).

Fassung 01.04.2012 – 23.12.2025 idF BGBl. I Nr. 22/2012 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.04.2012 gegenüber der Fassung vom 31.12.2010 ↗ Nachfolgefassung ab 24.12.2025 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.05.2019 LStR 2002, Fassung ab 17.12.2019 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Z 2 ab 1.4.2012 (vgl. § 124b Z 215)

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

  • 1.Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
    • –freiwillig oder
    • –an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
    • –als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder – gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 – eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,

    sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn

    • –sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
    • –sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.
  • 2.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).
  • 3.Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
  • 4.Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2010 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder – gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 – eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
Text Z 1 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn

Text Z 2
— neu eingefügt —
  • 2.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 29

EStR 2000 zu § 29 insgesamt

EStR 2000: 30 Abschnitte · Rz 4009–8318
10.1.2 Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen Rz 4009–4026 zu Z 1

Ob die unter dem Titel des Schadenersatzes geleisteten Zahlungen zu Einnahmen führen oder nicht, hängt davon ab, ob ein Zusammenhang zwischen dem schadenskausalen Ereignis und der außerbetrieblichen Einkunftsquelle existiert. Zu den Einnahmen zählen Schadenersatzleistungen dann, wenn diese …

11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen Rz 4176–4191 zu Z 1; Z 3

Abfindungen oder Entschädigungen sind gesondert anzusetzen, hinsichtlich des Grund und Bodens können Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen, Ablösen für Baulichkeiten und Dienstbarkeiten (VwGH 5.3.1981, 1302/80, 1404/80), Ablöse für ein Wegerecht (VwGH 29.03.2007, 2006/15/0112). Übertragung und …

16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216–5226 zu Z 4

Als Tierärzte können alle auf Grund eines abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulstudiums selbständig in diesem Fach tätigen Personen angesehen werden. Fleischuntersuchungsorgane gelten als Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und beziehen sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 4 …

16.2.9c Aufsichtsrat Rz 5266f–5266h zu Z 4
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16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 1
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17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten Rz 5417 zu Z 4; Z 3
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17.2.3 Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Rz 5433–5439 zu Z 3
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18.2.2 Realisierung des Veräußerungsgewinnes Rz 5669–5675a zu Z 1
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21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421a
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22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988) Rz 6601
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22.1 Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1 EStG 1988) Rz 6602–6606 zu Z 1
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22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Rz 6607–6610 zu Z 1; Z 3
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22.2.5 Beispiele Rz 6611–6612 zu Z 3
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22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 4
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Rz 6804–6809 zu Z 3
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Patentverletzungen Rz 6860–6866 zu Z 1
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Schmerzengeld Rz 6867–6875 zu Z 1
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Veränderungen, organisatorische Rz 6876–6882 zu Z 1
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24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024 zu Z 1
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24. Rentenbesteuerung Rz 7001–7002c zu Z 1
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24.2.4 Versicherungsrenten Rz 7018–7019e zu Z 1
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24.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen Rz 7003–7010 zu Z 1
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24.2 Rententypen Rz 7011–7017 zu Z 1
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24.8 Unterhaltsrente Rz 7046–7051 zu Z 1
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24.6 Außerbetriebliche Versorgungsrente Rz 7027–7030 zu Z 1
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24.10 Steuerbare Veräußerungen von Privatvermögen und Rente Rz 7055–7056a zu Z 1
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27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323a zu Z 4
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32 Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG 1988) Rz 8207a–8207d zu Z 3
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34 Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 4
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Ältere Anwendungsregeln 5
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