EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 29

§ 29 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig vom 01.01.2004 bis 17.06.2009. 3 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 40, 80, 82). Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (38).

Fassung 01.01.2004 – 17.06.2009 idF BGBl. I Nr. 71/2003 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2004 gegenüber der Fassung vom 21.08.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 18.06.2009 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 05.04.2007 LStR 2002, Fassung ab 27.11.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

⌫ entfallenSonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

  • 1.Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
    • -freiwillig oder
    • -an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
    • -als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
    • -sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
    • -sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.
  • 2.Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31.
  • 3.Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
  • 4.Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 6 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

Text
— neu eingefügt —

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

Text
— neu eingefügt —
  • 1.Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
    • -freiwillig oder
    • -an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
    • -als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
    • -sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
    • -sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.
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  • 2.Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31.
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  • 3.Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
Text
— neu eingefügt —
  • 4.Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 29

EStR 2000 zu § 29 insgesamt

EStR 2000: 38 Abschnitte · Rz 577–8318
4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588 zu Z 1

Veräußerungen von Grund und Boden sind ggf. als Spekulationsgeschäfte zu behandeln (siehe Abschn. 22.4.3). Im Falle einer Veräußerung von Grund und Boden gegen Leibrente sind die Renten - sofern kein Spekulationsgeschäft vorliegt - als wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG 1988 zu behandeln (VwGH …

10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008 zu Z 1

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt außerhalb betrieblicher Einkünfte nur dann zu Einnahmen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige gesetzliche Anordnung findet sich bei der Veräußerung von Dividendenscheinen ohne Veräußerung der dazugehörigen Aktien (§ 27 Abs. 2 Z …

10.1.2 Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen Rz 4009–4026 zu Z 1

Ob die unter dem Titel des Schadenersatzes geleisteten Zahlungen zu Einnahmen führen oder nicht, hängt davon ab, ob ein Zusammenhang zwischen dem schadenskausalen Ereignis und der außerbetrieblichen Einkunftsquelle existiert. Zu den Einnahmen zählen Schadenersatzleistungen dann, wenn diese …

11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen Rz 4176–4191 zu Z 1; Z 3
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15.7 Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden für die Verlegung von Leitungen ua. für Daten, Gas, Strom, Öl, Wärme, (Ab)Wasser Rz 5172–5175 zu Z 3
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16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216–5226 zu Z 4
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16.2.4 Krankenanstalten Rz 5227–5236 zu Z 3
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16.2.9c Aufsichtsrat Rz 5266f–5266h zu Z 4
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16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 1
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17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten Rz 5417 zu Z 4; Z 1; Z 3
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17.2.3 Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Rz 5433–5439 zu Z 3
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18.2.2 Realisierung des Veräußerungsgewinnes Rz 5669–5675 zu Z 1
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20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) Rz 6101–6109 zu Z 1; Z 3; Z 4
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20.2.4 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Rz 6168–6174 zu Z 1
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20.2.4.4 Wertpapierleihe Rz 6199 zu Z 3
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20.2.6 Lebensversicherungen Rz 6207–6215 zu Z 1; Z 3
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21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421
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22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988) Rz 6601
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22.1 Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1 EStG 1988) Rz 6602–6606 zu Z 1
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22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Rz 6607–6610 zu Z 1; Z 3
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22.2.5 Beispiele Rz 6611–6612 zu Z 3
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22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 4
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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23.2 Entschädigungen nach § 32 Z 1 EStG 1988 Rz 6804–6809 zu Z 3
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Schmerzengeld Rz 6867–6875 zu Z 1
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Veränderungen, organisatorische Rz 6876–6882 zu Z 1
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24. Rentenbesteuerung Rz 7001–7002c zu Z 1
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24.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen Rz 7003–7010 zu Z 1
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24.2 Rententypen Rz 7011–7017 zu Z 1
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24.2.3 Versicherungsrenten Rz 7018–7019b zu Z 1
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24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024 zu Z 1
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24.6 Außerbetriebliche Versorgungsrente Rz 7027–7030 zu Z 1
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24.8 Unterhaltsrente Rz 7046–7051 zu Z 1
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24.10 Spekulationsgeschäft und Rente Rz 7055–7056
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24.11 Beteiligungsveräußerung gemäß § 31 EStG 1988 und Rente Rz 7057 zu Z 1
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27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323 zu Z 4
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28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7556
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32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 4
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