§ 29
§ 29 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig vom 01.01.2004 bis 17.06.2009. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 40, 82). Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (38).
⌫ entfallenSonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)
§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:
- 1.Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
- -freiwillig oder
- -an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
- -als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
- -sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
- -sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.
- 2.Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31.
- 3.Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
- 4.Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 6 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:
Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)
§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:
- 1.Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
- -freiwillig oder
- -an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
- -als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
- -sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
- -sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.
- 2.Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31.
- 3.Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
- 4.Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 29
EStR 2000 zu § 29 insgesamt
EStR 2000: 38 Abschnitte · Rz 577–8318
4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588 zu Z 1
Veräußerungen von Grund und Boden sind ggf. als Spekulationsgeschäfte zu behandeln (siehe Abschn. 22.4.3). Im Falle einer Veräußerung von Grund und Boden gegen Leibrente sind die Renten - sofern kein Spekulationsgeschäft vorliegt - als wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG 1988 zu behandeln (VwGH …
10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008 zu Z 1
Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt außerhalb betrieblicher Einkünfte nur dann zu Einnahmen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige gesetzliche Anordnung findet sich bei der Veräußerung von Dividendenscheinen ohne Veräußerung der dazugehörigen Aktien (§ 27 Abs. 2 Z …
10.1.2 Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen Rz 4009–4026 zu Z 1
Ob die unter dem Titel des Schadenersatzes geleisteten Zahlungen zu Einnahmen führen oder nicht, hängt davon ab, ob ein Zusammenhang zwischen dem schadenskausalen Ereignis und der außerbetrieblichen Einkunftsquelle existiert. Zu den Einnahmen zählen Schadenersatzleistungen dann, wenn diese …