EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 29 Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 29 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 14.07.1999. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 15.07.1999 (BGBl. I Nr. 106/1999). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (38).

Fassung 30.07.1988 – 14.07.1999 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 15.07.1999 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

  • 1.Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt.
  • 2.Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31.
  • 3.Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 3 000 S betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
  • 4.Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

EStR 2000 zu § 29 insgesamt

EStR 2000: 38 Abschnitte · Rz 577–8318
4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588 zu Z 1

Veräußerungen von Grund und Boden sind ggf. als Spekulationsgeschäfte zu behandeln (siehe Abschn. 22.4.3). Im Falle einer Veräußerung von Grund und Boden gegen Leibrente sind die Renten - sofern kein Spekulationsgeschäft vorliegt - als wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG 1988 zu behandeln (VwGH …

10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008 zu Z 1

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt außerhalb betrieblicher Einkünfte nur dann zu Einnahmen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige gesetzliche Anordnung findet sich bei der Veräußerung von Dividendenscheinen ohne Veräußerung der dazugehörigen Aktien (§ 27 Abs. 2 Z …

10.1.2 Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen Rz 4009–4026 zu Z 1

Ob die unter dem Titel des Schadenersatzes geleisteten Zahlungen zu Einnahmen führen oder nicht, hängt davon ab, ob ein Zusammenhang zwischen dem schadenskausalen Ereignis und der außerbetrieblichen Einkunftsquelle existiert. Zu den Einnahmen zählen Schadenersatzleistungen dann, wenn diese …

11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen Rz 4176–4191 zu Z 1; Z 3
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14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien, endbesteuerten oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4871
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15.7 Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden für die Verlegung von Leitungen ua. für Daten, Gas, Strom, Öl, Wärme, (Ab)Wasser Rz 5172–5175 zu Z 3
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16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216–5226 zu Z 4
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16.2.4 Krankenanstalten Rz 5227–5236 zu Z 3
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16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 1
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17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten Rz 5417 zu Z 4; Z 1; Z 3
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17.2.3 Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Rz 5433–5439 zu Z 3
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18.2.2 Realisierung des Veräußerungsgewinnes Rz 5669–5675 zu Z 1
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20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) Rz 6101–6109 zu Z 1; Z 3; Z 4
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20.2.4 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Rz 6168–6174 zu Z 1
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20.2.4.4 Wertpapierleihe Rz 6199 zu Z 3
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20.2.6 Lebensversicherungen Rz 6207–6215 zu Z 1; Z 3
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21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421
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22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988) Rz 6601
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22.1 Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1 EStG 1988) Rz 6602–6606 zu Z 1
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22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Rz 6607–6610 zu Z 1; Z 3
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22.2.5 Beispiele Rz 6611–6612 zu Z 3
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22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 4
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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23.2 Entschädigungen nach § 32 Z 1 EStG 1988 Rz 6804–6809 zu Z 3
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Schmerzengeld Rz 6867–6875 zu Z 1
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Veränderungen, organisatorische Rz 6876–6882 zu Z 1
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24. Rentenbesteuerung Rz 7001–7002c zu Z 1
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24.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen Rz 7003–7010 zu Z 1
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24.2 Rententypen Rz 7011–7017 zu Z 1
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24.2.3 Versicherungsrenten Rz 7018–7019b zu Z 1
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24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024 zu Z 1
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24.6 Außerbetriebliche Versorgungsrente Rz 7027–7030 zu Z 1
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24.8 Unterhaltsrente Rz 7046–7051 zu Z 1
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24.10 Spekulationsgeschäft und Rente Rz 7055–7056
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24.11 Beteiligungsveräußerung gemäß § 31 EStG 1988 und Rente Rz 7057 zu Z 1
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27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323 zu Z 4
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28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7556
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32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 4
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