EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 27a Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 27a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2022, gültig vom 01.03.2022 bis 19.07.2022. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 384). Gegenüber der Vorfassung vom 30.10.2019 wurden Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 geändert. Nachfolgefassung ab 20.07.2022 (BGBl. I Nr. 108/2022). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (16).

Fassung 01.03.2022 – 19.07.2022 idF BGBl. I Nr. 10/2022 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.03.2022 gegenüber der Fassung vom 30.10.2019 ↗ Nachfolgefassung ab 20.07.2022 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 06.05.2021 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384

§ 27a. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen

  • 1.im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,
  • 2.in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%

und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Z 2 anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1
  • 1.im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,
  • 1.im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,
EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 2587a–8044
6.18.3 Bildung einer Zuschreibungsrücklage im Wirtschaftsjahr 2016 Rz 2587a–2587o

Steuerwirksame Erträge aus der Auflösung einer Zuschreibungsrücklage sind hinsichtlich der Anwendung eines besonderen Steuersatzes gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 für Wirtschaftsgüter und Derivate sowie der damit verbundenen Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 wie …

9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892

Eine frühestmögliche Übertragung ist nicht verpflichtend. Wurde eine Rücklage oder ein Teil davon nicht innerhalb der Frist verwendet, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. Stammen die stillen Reserven aus der Veräußerung eines mit Sondersteuersatz besteuerten Finanzvermögens oder eines Grundstückes …

9.5.2 COVID-19-Rücklage Rz 3906–3912

Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden (§ 1 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung). Betriebliche Einkünfte …

14.9 Aufwendungen iZm steuerfreien oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 EStG 1988 unterliegenden Einkünften (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4873
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20.2.2.4.7 Verlustausgleich Rz 6154–6155

Die Besteuerung anlässlich der Entstrickung findet - sofern § 27a Abs. 1 EStG 1988 zur Anwendung kommt - bei auf einem inländischen Depot verwahrten Wirtschaftsgütern und Derivaten grundsätzlich durch Kapitalertragsteuerabzug statt (siehe dazu Abschnitt 29.3), wobei das Ratenzahlungskonzept …

27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323a
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28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582

Gemäß § 97 Abs. 1 iVm § 27a Abs. 1 EStG 1988 sind endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld ist daher ausgeschlossen. Eine Anrechnung …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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(2) Abs. 1 gilt nicht für

  • 1.Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
  • 2.Einkünfte aus
    • –Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,
    • –Anteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,
    • –der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 2 Z 1,

    wenn diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;

  • 3.Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters;
  • 4.Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
  • 5.Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher (Pensionsnehmer) weder um ein Kreditinstitut noch um eine Zweigstelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b handelt;
  • 6.Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 3 oder die realisierte Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag;
  • 7.Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b oder lit. c genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1
  • 1.Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
  • 1.Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
Abs. 2 Z 7
  • 7.Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden.
  • 7.Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b oder lit. c genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden.
Abs. 2 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 6154–7971a
20.2.2.4.7 Verlustausgleich Rz 6154–6155

Die Besteuerung anlässlich der Entstrickung findet - sofern § 27a Abs. 1 EStG 1988 zur Anwendung kommt - bei auf einem inländischen Depot verwahrten Wirtschaftsgütern und Derivaten grundsätzlich durch Kapitalertragsteuerabzug statt (siehe dazu Abschnitt 29.3), wobei das Ratenzahlungskonzept …

30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7971a zu Z 3

Rechtslage bis 31.12.2016: Einkünfte aus Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes Die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 umfasst Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988, wenn es sich dabei um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes handelt (zu …

(3) Als Einkünfte anzusetzen sind:

  • 1.Bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge.
  • 2.Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3)
    • a)der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen;
    • b)im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1) sowie im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (§ 27 Abs. 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Eintritts der Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts führen, bzw. der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens, und den Anschaffungskosten. In den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sind zwischen Wegzug bzw. Übertragung und Veräußerung eingetretene Wertminderungen höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug bzw. Übertragung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.
    • c)im Falle der Liquidation (§ 27 Abs. 6 Z 3) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten.
  • 3.Bei Derivaten (§ 27 Abs. 4):
    • a)im Falle des Differenzausgleichs
      • –beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und den Anschaffungskosten des Derivats;
      • –beim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalterprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich;
    • b)bei Verfall der Option die Stillhalterprämie;
    • c)im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 3 Z 2; bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.
  • 4.Bei Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a):
    • a)Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27b Abs. 2) die bezogenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte.
    • b)Bei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (§ 27b Abs. 3)
      • –der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten;
      • –im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts gilt Z 2 lit. b sinngemäß.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 5 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 3 Z 4
— neu eingefügt —
Abs. 3 Z 4 lit. a
— neu eingefügt —
  • a)Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27b Abs. 2) die bezogenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte.
Abs. 3 Z 4 lit. b
— neu eingefügt —
  • b)Bei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (§ 27b Abs. 3)
Abs. 3 Z 4 lit. b Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten;
Abs. 3 Z 4 lit. b Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts gilt Z 2 lit. b sinngemäß.

(4) Für die Anschaffungskosten gilt Folgendes:

  • 1.Bei unentgeltlichem Erwerb sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich.
  • 2.Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate.
  • 3.Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen. Nach § 93 Abs. 4 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.
  • 4.Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.
  • 5.Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking), werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen oder gehen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zu (Hardfork), ist für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten von Null auszugehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4 Z 2
  • 2.Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate.
  • 2.Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate.
Abs. 4 Z 5
— neu eingefügt —
  • 5.Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking), werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen oder gehen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zu (Hardfork), ist für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten von Null auszugehen.

(5) Anstelle der besonderen Steuersätze gemäß Abs. 1 kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, ausgeübt werden.

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 6154–8044
20.2.2.4.9 Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld Rz 6156–6156e

Sollte es zwischen dem Wegzug/der Überführung und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung der Beteiligung gekommen sein, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis auf Null, soweit die Wertminderung nicht im Zuzugstaat berücksichtigt wird (§ 27a Abs. 3 Z 2 lit. b EStG 1988). Zwischen …

20.2.2.4.7 Verlustausgleich Rz 6154–6155

Die Besteuerung anlässlich der Entstrickung findet - sofern § 27a Abs. 1 EStG 1988 zur Anwendung kommt - bei auf einem inländischen Depot verwahrten Wirtschaftsgütern und Derivaten grundsätzlich durch Kapitalertragsteuerabzug statt (siehe dazu Abschnitt 29.3), wobei das Ratenzahlungskonzept …

28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582

Gemäß § 97 Abs. 1 iVm § 27a Abs. 1 EStG 1988 sind endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld ist daher ausgeschlossen. Eine Anrechnung …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte im Sinne des § 27 von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 gehören. Abs. 1 gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Kryptowährungen, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 6

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 gehören. Abs. 1 gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte im Sinne des § 27 von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 gehören. Abs. 1 gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Kryptowährungen, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

EStR 2000 zu § 27a insgesamt

EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 6223–6238
20.3 Besonderer Steuersatz Rz 6223–6224e

Mit dem BBG 2011 wurde die Anwendung des besonderen Steuersatzes von 25% auf Kapitaleinkünfte, unabhängig davon, ob im Abzugsweg oder im Zuge der Veranlagung erhoben, vorgesehen. Dies machte die bis dahin geltenden entsprechenden Regelungen des § 37 Abs. 8 und des § 93 EStG 1988 in der Fassung vor …

20.3.3 Ausnahmen von den besonderen Steuersätzen Rz 6225–6225c

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht einem der besonderen Steuersätze von 25% bzw. 27,5%, sondern dem normalen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuertarif unterliegen, sind in § 27a Abs. 2 EStG 1988 abschließend aufgezählt: Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen …

20.3.4 Regelbesteuerungsoption Rz 6226–6229

§ 27a Abs. 5 EStG 1988 enthält die bis zum BBG 2011 in § 97 Abs. 4 EStG 1988 verankerte Möglichkeit des Steuerpflichtigen, seine KESt-pflichtigen bzw. den besonderen Steuersätzen unterliegenden Einkünfte im Wege der Veranlagung zum Tarif besteuern zu lassen. Da nach dem BBG 2011 jedoch die …

20.3.5 Übergangsfragen Rz 6230
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20.4 Verlustausgleich Rz 6231–6236
Richtlinientext wird geladen …
20.5 Veranlagungspflicht und Antrag auf Veranlagung Rz 6237–6238
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Ältere Anwendungsregeln 8
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