EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 27 Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 27 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2026, gültig seit 01.07.2026. 6 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 181, 185, 193, 326, 485, 493). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2026 wurde Abs. 6 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (66), LStR 2002 (1).

Fassung 01.07.2026 – offen idF BGBl. I Nr. 43/2026 6 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.07.2026 gegenüber der Fassung vom 01.01.2026 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 21.04.2026 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2025
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 326, 384, 423, 483, 485 und 493

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3), aus Derivaten (Abs. 4) und aus Kryptowährungen (Abs. 4a), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 6178aa–7908a
20.2.3a.2.2 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen Rz 6178aa–6178z zu letzter Satz

Da die Datenbank einer Blockchain nicht untergehen kann, solange grundsätzlich noch eine Kopie derselben existiert, können Kryptowährungen, selbst wenn keine Transaktionsverarbeitung mehr stattfindet, nicht vernichtet werden. Auch wenn der Wert einer Kryptowährung - mangels Möglichkeit zur …

30 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 7901–7908a

Einkommensteuerpflicht von Einkünften, welche von einer Person ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erzielt werden, liegt vor, wenn ein Tatbestand des § 98 EStG 1988 erfüllt ist. § 99 EStG 1988 erweitert nicht den Kreis der der Besteuerung unterliegenden Einkünfte, sondern setzt …

(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:

    • 1. a)Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaften;
    • b)Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
    • c)Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;
    • d)Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften).
  • 2.Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des VAG 2016, ausgenommen Stückzinsen;
  • 3.Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
  • 4.Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 2441a–7971a
6.9.3.3 Einzelfälle Rz 2441a–2466 zu Z 2

Der für Abgeld und Geldbeschaffungskosten ggf. gemeinsam gebildete Aktivposten ist verteilt auf die Laufzeit der Verbindlichkeit abzuschreiben. Die Verteilung hat entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung planmäßig (linear oder degressiv) zu erfolgen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner …

9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) und besondere Verlustberücksichtigungsvorschriften Rz 3701–3706 zu Z 1 und 2

Bemessungsgrundlage ist der Gewinn ohne Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG 1988 und ohne betriebliche Kapitalerträge im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und Z 2 EStG 1988, wenn sie mit einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 besteuert werden. Sind im Betriebsgewinn Substanzgewinne …

10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008 zu Z 3 und 4

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt außerhalb betrieblicher Einkünfte nur dann zu Einnahmen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige gesetzliche Anordnung findet sich bei der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge …

20.1.1.5 Änderungen durch das ÖkoStRefG 2022 Teil I Rz 6103j–6103l

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl. I Nr. 10/2022, wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert: § 27b EStG 1988 umfasst sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen, nämlich sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Wertänderungen …

20.2.3a.2 Einkünftetatbestände Rz 6178i–6178n

Gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Kryptowährungen sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b EStG 1988. Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 Z 1 EStG 1988 …

22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Rz 6607–6610 zu Z 3
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23.7 Einkünftezurechnung bei Dividenden aus zentralverwahrten Aktien (§ 32 Abs. 4 EStG 1988) Rz 6914–6922 zu Z 1 lit. a

§ 32 Abs. 4 EStG 1988 sieht für Dividenden im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, eine ausdrückliche Regelung vor, wem diese Dividenden ertragsteuerlich zuzurechnen sind. Nur diese …

29.5.8 Steuerreporting Rz 7752b–7752g

Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen, dessen Erträge dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, eines Kalenderjahres zu enthalten. Kapitaleinkünfte, die keinem …

30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7971a zu Z 1; Z 2; Z 4; Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 1 lit. d
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(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).

EStR 2000: 14 Abschnitte · Rz 3922–8044
9.5.3 Verlustrücktrag Rz 3922–3924

Ein Verlustrücktrag steht nur insoweit zu, als der Verlust nicht bereits bei der Veranlagung des betreffenden Kalenderjahres - etwa durch Verrechnung mit anderen Einkünften - berücksichtigt wurde. Die Höhe der rücktragsfähigen Verluste ergibt sich dabei aus den allgemeinen Vorschriften über die …

10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt außerhalb betrieblicher Einkünfte nur dann zu Einnahmen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige gesetzliche Anordnung findet sich bei der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge …

17.1.3 Nachhaltigkeit Rz 5408–5413

Der Abverkauf von Privatvermögen (Grundstücke, Sammlungen) kann Nachhaltigkeit und damit einen Gewerbebetrieb begründen. Erfolgt die Einlage nicht mit den historischen Anschaffungskosten, sondern mit dem Teilwert (siehe Rz 2485), so führen nur Wertsteigerungen zwischen Einlage- und …

19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024

Veräußert ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der er bereits beteiligt ist, kommt es - der Regelung des § 32 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 entsprechend - nur hinsichtlich der Fremdquote zu einer Veräußerung. Diese unterliegt im …

20.1.1.5 Änderungen durch das ÖkoStRefG 2022 Teil I Rz 6103j–6103l

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl. I Nr. 10/2022, wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert: § 27b EStG 1988 umfasst sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen, nämlich sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Wertänderungen …

20.2.2.4 Entstrickung Rz 6147–6148b

Der Entstrickungstatbestand hat Vorrang gegenüber dem Tatbestand der Depotentnahme. Als Veräußerung im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 gelten auch Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines …

20.2.2.4.2 Inländische und ausländische Beteiligungen Rz 6149–6153

Im Falle des Wegzugs werden Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften erfasst, wenn das Besteuerungsrecht Österreichs (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. e bzw. § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) eingeschränkt wird. Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften werden hingegen stets erfasst. In den …

20.2.2.4.7 Verlustausgleich Rz 6154–6155

Die Bestimmungen über den Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 8 EStG 1988) kommen grundsätzlich auch im Rahmen der Entstrickungsbesteuerung zur Anwendung. Wird anlässlich einer Entstrickung die Besteuerung sofort vorgenommen oder in Raten entrichtet (es findet keine …

20.2.2.4.9 Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld Rz 6156–6156e

Bei Wegzug einer natürlichen Person in einen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist auf Grund eines Antrages (siehe sogleich in Rz 6156a) über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur …

20.2.2.4.10 Ratenzahlung der Steuerschuld Rz 6157–6157c
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20.2.2.4.11 Übergangsbestimmungen Rz 6158–6158c
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27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323a
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29.5.8 Steuerreporting Rz 7752b–7752g

Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen, dessen Erträge dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, eines Kalenderjahres zu enthalten. Kapitaleinkünfte, die keinem …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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(4) Zu den Einkünften aus Derivaten gehören

  • 1.der Differenzausgleich,
  • 2.die Stillhalterprämie,
  • 3.Einkünfte aus der Veräußerung und
  • 4.Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung

bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten).

EStR 2000: 13 Abschnitte · Rz 3922–8044
9.5.3 Verlustrücktrag Rz 3922–3924

Ein Verlustrücktrag steht nur insoweit zu, als der Verlust nicht bereits bei der Veranlagung des betreffenden Kalenderjahres - etwa durch Verrechnung mit anderen Einkünften - berücksichtigt wurde. Die Höhe der rücktragsfähigen Verluste ergibt sich dabei aus den allgemeinen Vorschriften über die …

10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt außerhalb betrieblicher Einkünfte nur dann zu Einnahmen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige gesetzliche Anordnung findet sich bei der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge …

17.1.3 Nachhaltigkeit Rz 5408–5413

Der Abverkauf von Privatvermögen (Grundstücke, Sammlungen) kann Nachhaltigkeit und damit einen Gewerbebetrieb begründen. Erfolgt die Einlage nicht mit den historischen Anschaffungskosten, sondern mit dem Teilwert (siehe Rz 2485), so führen nur Wertsteigerungen zwischen Einlage- und …

20.2.2.4 Entstrickung Rz 6147–6148b

Der Entstrickungstatbestand hat Vorrang gegenüber dem Tatbestand der Depotentnahme. Als Veräußerung im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 gelten auch Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines …

20.2.2.4.2 Inländische und ausländische Beteiligungen Rz 6149–6153

Im Falle des Wegzugs werden Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften erfasst, wenn das Besteuerungsrecht Österreichs (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. e bzw. § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) eingeschränkt wird. Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften werden hingegen stets erfasst. In den …

20.2.2.4.7 Verlustausgleich Rz 6154–6155

Die Bestimmungen über den Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 8 EStG 1988) kommen grundsätzlich auch im Rahmen der Entstrickungsbesteuerung zur Anwendung. Wird anlässlich einer Entstrickung die Besteuerung sofort vorgenommen oder in Raten entrichtet (es findet keine …

20.2.2.4.9 Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld Rz 6156–6156e

Bei Wegzug einer natürlichen Person in einen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist auf Grund eines Antrages (siehe sogleich in Rz 6156a) über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur …

20.2.2.4.11 Übergangsbestimmungen Rz 6158–6158c
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20.2.3 Einkünfte aus Derivaten Rz 6173–6177
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20.2.3.3 Private Zinssicherungsgeschäfte Rz 6178
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20.2.4.18 Differenzkontrakt (contract for difference, CFD) Rz 6218d–6218f zu Z 4
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29.5.8 Steuerreporting Rz 7752b–7752g

Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen, dessen Erträge dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, eines Kalenderjahres zu enthalten. Kapitaleinkünfte, die keinem …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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(4a) Zu den Einkünften aus Kryptowährungen gehören laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen nach Maßgabe des § 27b.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 6178i–7752g
20.2.3a.2 Einkünftetatbestände Rz 6178i–6178n

Gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Kryptowährungen sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b EStG 1988. Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 Z 1 EStG 1988 …

29.5.8 Steuerreporting Rz 7752b–7752g

Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen, dessen Erträge dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, eines Kalenderjahres zu enthalten. Kapitaleinkünfte, die keinem …

(5) Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten auch:

  • 1.Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 2 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, beispielsweise Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
  • 2.Vom Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2) oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge.
  • 3.Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
    • a)im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
    • b)im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn beziehungsweise fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,

    ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages

    • –weniger als zehn Jahre ab Vertragsabschluss beträgt, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben;
    • –in allen anderen Fällen weniger als fünfzehn Jahre ab Vertragsabschluss beträgt.

    Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages.

  • 4.Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, die der Verleiher eines Wertpapiers vom Entleiher oder der Pensionsgeber vom Pensionsnehmer erhält.

(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2011)

  • 7.Zuwendungen jeder Art
    • –von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,
    • –von Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich, sowie
    • –von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind.

    Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die jeweils mit einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

  • 8.Nicht zu den Einkünften im Sinne der Z 7 gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:
    • a)Zuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der lit. c Deckung finden.
    • b)Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß § 224 Abs. 3 A III und IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.
    • c)Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos. Es erhöht sich um sämtliche Stiftungseingangswerte und vermindert sich um Substanzauszahlungen.
    • d)Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind § 6 Z 5, § 6 Z 9 und § 15 Abs. 3 Z 1 anzuwenden.
    • e)Soweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b genannten Werte.
    • f)Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von lit. a als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (lit. c) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b zu vermindern.
    • g)Abweichend von lit. f gelten Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31. Juli 2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein. Dies gilt nur insoweit, als die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.
    • h)Soweit Zuwendungen als Substanzauszahlung gelten, sind sie in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufzunehmen.
  • 9.Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die steuerlich maßgebenden Werte seiner vor dem 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Z 8 lit. c. Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 6136–7971a
20.2.1.10 Lebensversicherungen Rz 6136–6139 zu Z 3

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen auch bestimmte Vorteile im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um sogenannte "Einmalerlagsversicherungen", dh. im Versicherungsvertrag sind nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende …

20.2.1.11 Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft Rz 6140–6140c zu Z 4

Ausgleichszahlungen und Leihgebühren stellen gemäß § 27 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 beim Pensionsgeschäft als auch im Rahmen der Wertpapierleihe Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 dar. Pensionsgeschäft und Wertpapierleihe werden somit nach dem BBG 2011 steuerlich gleich …

24.2.4 Versicherungsrenten Rz 7018–7019e zu Z 3

Bei Renten, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages oder anlässlich der Umwandlung der Auszahlung eines Versicherungsanspruches in eine Rente geleistet werden, kann grundsätzlich eine Kaufpreisrente unterstellt werden (VwGH 19.3.2013, 2010/15/0141). Die Bezeichnung des …

30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7971a zu Z 7
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(6) Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch:

  • 1.Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3, eines Derivates im Sinne des Abs. 4 oder einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 4a führen.
    • a)Bei Wegzug einer natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat ist auf Antrag über die dadurch entstandene Abgabenschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Abgabenschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes oder Derivates nicht festzusetzen. Dies gilt ebenso bei der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes oder Derivates an eine andere natürliche Person, die in einem EU/EWR-Staat ansässig ist.
    • b)Als tatsächliche Veräußerung gilt auch
      • –ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist oder
      • –die Verletzung der Nachweispflicht (lit. f).
    • c)Die tatsächliche Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
    • d)In allen nicht in lit. a genannten Fällen sind die § 6 Z 6 lit. c und d sinngemäß anzuwenden.
    • e)Im Falle der Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich, sind weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
    • f)Betragen in den Fällen der lit. a die gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b erster Satz ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100 000 Euro, hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger bis zur Festsetzung der Abgabenschuld dem zuständigen Finanzamt unter Angabe seiner aktuellen Anschrift schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass noch kein die Festsetzung der Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist (Nachweispflicht). Der Nachweis ist jährlich zu erbringen, ausgehend von dem Jahr, in dem die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde und hat jeweils bis zum Ablauf des folgenden Jahres zu erfolgen. Im Falle eines mangelhaften Nachweises hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufzufordern, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern.
  • 2.Die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, liegt in folgenden Fällen keine Veräußerung vor:
    • –Bei der Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle.
    • –Bei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen.
    • –Bei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer ausländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.
    • –Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen ⌫ entfallendepotführenden Stelle und bei der unentgeltlichen Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle und jenen Steuerpflichtigen mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt.
    • –Bei der unentgeltlichen Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn
      • –der depotführenden Stelle anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) die unentgeltliche Übertragung nachgewiesen wird, oder
      • –der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.
    • –Bei der Übertragung im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt. Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein anderes Depot hat die Mitteilung an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen selbst zu erfolgen.
  • 3.Der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung.
  • 4.Die Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert werden.
  • 5.Der Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 anlässlich der Realisierung der dazugehörigen Wirtschaftsgüter (Stückzinsen).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2026 · 6 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 6 Z 2 Teilstrich
  • –Bei der Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle.
  • –Bei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen.
Abs. 6 Z 2 Teilstrich
  • –Bei der Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle.
  • –Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen depotführenden Stelle und bei der unentgeltlichen Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle und jenen Steuerpflichtigen mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt.
Abs. 6 Z 1 lit. b
— neu eingefügt —
  • b)Als tatsächliche Veräußerung gilt auch
Abs. 6 Z 1 lit. b Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist oder
Abs. 6 Z 1 lit. b Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –die Verletzung der Nachweispflicht (lit. f).
Abs. 6 Z 1 lit. f
— neu eingefügt —
  • f)Betragen in den Fällen der lit. a die gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b erster Satz ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100 000 Euro, hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger bis zur Festsetzung der Abgabenschuld dem zuständigen Finanzamt unter Angabe seiner aktuellen Anschrift schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass noch kein die Festsetzung der Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist (Nachweispflicht). Der Nachweis ist jährlich zu erbringen, ausgehend von dem Jahr, in dem die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde und hat jeweils bis zum Ablauf des folgenden Jahres zu erfolgen. Im Falle eines mangelhaften Nachweises hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufzufordern, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern.
EStR 2000: 10 Abschnitte · Rz 6147–7971a
20.2.2.4 Entstrickung Rz 6147–6148b zu Z 1

Der Entstrickungstatbestand hat Vorrang gegenüber dem Tatbestand der Depotentnahme. Als Veräußerung im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 gelten auch Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines …

20.2.2.4.2 Inländische und ausländische Beteiligungen Rz 6149–6153 zu Z 1

Im Falle des Wegzugs werden Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften erfasst, wenn das Besteuerungsrecht Österreichs (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. e bzw. § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) eingeschränkt wird. Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften werden hingegen stets erfasst. In den …

20.2.2.4.9 Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld Rz 6156–6156e zu Z 1

Bei Wegzug einer natürlichen Person in einen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist auf Grund eines Antrages (siehe sogleich in Rz 6156a) über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur …

20.2.2.4.10 Ratenzahlung der Steuerschuld Rz 6157–6157c zu Z 1
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20.2.2.4.11 Übergangsbestimmungen Rz 6158–6158c zu Z 1
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20.2.2.5.3.1.3 Depotübertragung ins Ausland (dritter Teilstrich) Rz 6165–6166a zu Z 1 lit. a
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20.2.2.5.3.3 Depots mit Sonderstatus Rz 6170–6171 zu Z 2
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20.2.2.6 Liquidation Rz 6172 zu Z 2
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20.2.3a.2.2 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen Rz 6178aa–6178z zu Z 3

Da die Datenbank einer Blockchain nicht untergehen kann, solange grundsätzlich noch eine Kopie derselben existiert, können Kryptowährungen, selbst wenn keine Transaktionsverarbeitung mehr stattfindet, nicht vernichtet werden. Auch wenn der Wert einer Kryptowährung - mangels Möglichkeit zur …

30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7971a zu Z 5
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(7) Steuerfrei sind 75% der Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten an natürliche Personen bis zu einer Höhe von 15 000 Euro pro Kalenderjahr, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ausgegeben worden sind. Dabei gilt Folgendes:

  • 1.Die Befreiung erfolgt durch Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung.
  • 2.Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses auf der zuletzt veröffentlichten Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 6b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017) genannt ist.

(8) Der Verlustausgleich ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig:

  • 1.Verluste aus Einkünften nach Abs. 3, 4 und 4a können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 sowie mit Zuwendungen gemäß Abs. 5 Z 7 ausgeglichen werden.
  • 2.Verlustanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie sind in Folgejahren mit Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung zu verrechnen.
  • 3.Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß § 27a Abs. 2 nicht gelten.
  • 4.Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 6103j–6922
20.1.1.5 Änderungen durch das ÖkoStRefG 2022 Teil I Rz 6103j–6103l

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl. I Nr. 10/2022, wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert: § 27b EStG 1988 umfasst sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen, nämlich sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Wertänderungen …

20.2.2.4.7 Verlustausgleich Rz 6154–6155

Die Bestimmungen über den Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 8 EStG 1988) kommen grundsätzlich auch im Rahmen der Entstrickungsbesteuerung zur Anwendung. Wird anlässlich einer Entstrickung die Besteuerung sofort vorgenommen oder in Raten entrichtet (es findet keine …

23.7 Einkünftezurechnung bei Dividenden aus zentralverwahrten Aktien (§ 32 Abs. 4 EStG 1988) Rz 6914–6922

§ 32 Abs. 4 EStG 1988 sieht für Dividenden im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, eine ausdrückliche Regelung vor, wem diese Dividenden ertragsteuerlich zuzurechnen sind. Nur diese …

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 27

EStR 2000 zu § 27 insgesamt

EStR 2000: 38 Abschnitte · Rz 6015–8207t
19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024

Veräußert ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der er bereits beteiligt ist, kommt es - der Regelung des § 32 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 entsprechend - nur hinsichtlich der Fremdquote zu einer Veräußerung. Diese unterliegt im …

20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) Rz 6101–6102a

Die Besteuerung von Kapitalvermögen wurde mit dem BBG 2011 neu geordnet, systematisiert und ausgedehnt: § 27 EStG 1988 umfasst neben den Früchten aus der Überlassung von Kapital auch Wertänderungen des Kapitalstammes ("Substanzgewinne" bzw. "Substanzverluste") sowie Einkünfte aus Derivaten. …

20.1.1.3 Abgrenzung Alt- und Neuvermögen Rz 6103–6103i

§ 27 EStG 1988 sowie die darauf aufbauenden §§ 27a und 93 bis 97 EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bzw. des Abgabenänderungsgesetzes 2011 treten grundsätzlich mit 1. April 2012 in Kraft. Zu beachten ist jedoch, dass die generelle Besteuerung von Substanzgewinnen und Derivaten …

20.1.2 Verhältnis zu anderen Einkunftsarten Rz 6104–6106b
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20.2 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte Rz 6107–6111
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20.2.1.3 Genussrechte und Partizipationskapital Rz 6112–6114
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20.2.1.4 Agrargemeinschaften Rz 6115–6120
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20.2.1.6 Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art Rz 6121–6125
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20.2.1.7 Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen Rz 6126–6131
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20.2.1.9 Besondere Entgelte und Vorteile Rz 6132–6135
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20.2.1.12 Zuwendungen von Privatstiftungen Rz 6141–6142
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20.2.2 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen Rz 6143–6146a
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20.2.2.4 Entstrickung Rz 6147–6148b

Der Entstrickungstatbestand hat Vorrang gegenüber dem Tatbestand der Depotentnahme. Als Veräußerung im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 gelten auch Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines …

20.2.2.5 Depotübertragung Rz 6159–6160a
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20.2.4 Beurteilung verschiedener Produktgruppen Rz 6179–6180
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20.2.4.2 Wandelanleihen (convertible bonds) Rz 6181–6182
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20.2.4.3 Aktienanleihe (cash or share-Anleihe) Rz 6183–6184
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20.2.4.4 Callable yield notes Rz 6185–6190
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20.2.4.7 Veräußerung von Dividendenscheinen Rz 6191–6194
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20.2.4.9 Indexierte Anleihen Rz 6195–6200
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20.2.4.12 Fremdwährungsgewinne Rz 6201–6202
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20.2.4.13 Zertifikate - Grundsätzliche Behandlung Rz 6203–6208
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20.2.4.16 Ausländische Versicherungsprodukte Rz 6209–6210b
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20.2.4.16.3 Wirtschaftliches Eigentum bei nicht vergleichbaren ausländischen Versicherungsprodukten Rz 6211–6216
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20.2.4.17 Agrargemeinschaften Rz 6217–6218c
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20.2.5 Befreiungen Rz 6219–6221c
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20.2.5.4 Steuerliche Behandlung von Wohnbaubanken und Wohnbauwertpapieren Rz 6222–6222d
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20.3.3 Ausnahmen von den besonderen Steuersätzen Rz 6225–6225d
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20.3.4 Regelbesteuerungsoption Rz 6226–6229
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20.3.5 Übergangsfragen Rz 6230–6230a
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20.4 Verlustausgleich Rz 6231–6236
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20.5 Veranlagungspflicht und Antrag auf Veranlagung Rz 6237–6238
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) Rz 6907–6913
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27.10 Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre (§ 37 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7388–7392
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30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7971a
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32 Einkünfte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (§ 107 EStG 1988) Rz 8207a–8207f
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32.6 Abgeltungswirkung Rz 8207q–8207t
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LStR 2002 zu § 27 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1125s–1125x
19a.4 Besteuerung (§ 67a Abs. 4 EStG 1988) Rz 1125s–1125x

Bei Veräußerung der Beteiligung ist der Veräußerungserlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sofern in den Folgejahren der Veräußerung eine Anpassung des Veräußerungserlöses erfolgt (zB im Rahmen einer "earn-out"-Klausel), ist diese Anpassung als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO im Jahr …

Ältere Anwendungsregeln 29
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