EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 27 Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Z 5)

§ 27 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, gültig vom 18.06.2009 bis 31.03.2012. 6 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 146, 162, 179, 181, 184, 185). Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.2008 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.04.2012 (BGBl. I Nr. 112/2011). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (22).

Fassung 18.06.2009 – 31.03.2012 idF BGBl. I Nr. 52/2009 7 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 18.06.2009 gegenüber der Fassung vom 27.06.2008 ↗ Nachfolgefassung ab 01.04.2012 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 21.12.2010 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 · ab 1.1.2009 · § 124b Z 162

§ 27. (1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen:

    • 1. a)Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
    • b)Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
    • c)Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
    • d)Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz.
  • 2.Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.
  • 3.Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zinsen auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.
  • 4.Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  • 5.Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
  • 6.Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
    • a)im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
    • b)im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist,
  • 7.Zuwendungen jeder Art - von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
    • -von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich, sowie
    • -von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.
  • 8.Nicht zu den Einkünften im Sinne der Z 7 gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:
    • a)Zuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der lit. c Deckung finden.
    • b)Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß § 224 Abs. 3 A III und IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.
    • c)Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos. Es erhöht sich um sämtliche Stiftungseingangswerte und vermindert sich um Substanzauszahlungen.
    • d)Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind § 6 Z 5 zweiter Satz, § 6 Z 9 und § 15 Abs. 3 Z 1 anzuwenden.
    • e)Soweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b genannten Werte.
    • f)Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von lit. a als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (lit. c) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b zu vermindern.
    • g)Abweichend von lit. f gelten Zuwendungen als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31. Juli 2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein. Dies gilt nur dann, soweit die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.
    • h)Soweit Zuwendungen als Substanzauszahlung gelten, sind sie in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufzunehmen.
  • 9.Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner vor 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Z 8 lit. c. Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar ist, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2008 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 lit. d
— neu eingefügt —
  • d)Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz.
EStR 2000: 10 Abschnitte · Rz 6132–7972a
20.2 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (Begriffsdefinitionen) Rz 6132–6137 zu Z 4

Unter Gewinnanteile fallen alle Anteile am Gewinn von inländischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von ausländischen Kapitalgesellschaften, die den inländischen vergleichbar sind. Zu den Gewinnanteilen zählen daher offene Ausschüttungen auf Grund eines …

20.2.1.3 Genussrechte und Partizipationskapital Rz 6138–6147 zu Z 1 lit. c; Z 4

Genussrechte im Sinne des § 174 AktG sind zivilrechtlich ein Darlehen an die Kapitalgesellschaft, welches durch Begebung eines Wertpapiers verbrieft werden kann. Dieses Wertpapier ist ohne Vorliegen besonderer Umstände (Beteiligung am gesamten Gewinn und Verlust, Vermögen und Liquidationsgewinn - …

20.2.1.4 Verdeckte Ausschüttungen Rz 6148–6152 zu Z 1

Zu den sonstigen Bezügen iSd § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zählen auch die verdeckten Ausschüttungen. Verdeckte Ausschüttungen sind alle im Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsverhältnis wurzelnden unmittelbaren oder mittelbaren, nicht ohne weiteres als Ausschüttungen von Gewinnanteilen erkennbaren …

20.2.4 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Rz 6168–6174 zu Z 4

Mit dem Erwerb eines vom "European Kings Club" begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge stellen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar. Der …

20.2.4.5 Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten Rz 6200–6206 zu Z 4
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20.2.6 Lebensversicherungen Rz 6207–6215 zu Z 6
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20.2.8 Erweiterungstatbestände Rz 6218–6228
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27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) Rz 7301–7309 zu Z 4
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30 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 7901–7908a
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30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a zu Z 2; Z 4; Z 5; Z 6

Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit Kapitalerträgen iSd § 27 EStG 1988 nach Maßgabe des § 98 Z 5 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Handelt es sich bei Kapitaleinkünften um solche aus Kapitalanlagen inländischer Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen, unterliegen diese …

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

  • 1.Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
  • 2.Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des Wertpapiernominales übersteigen. Die Freigrenze von 2% gilt nur für Wertpapiere, bei denen die übrigen Zinsen laufend ausbezahlt werden. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.
  • 3.Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.
  • 4.Bei einer Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuß aus der Abschichtung.
  • 5.Bei Kapitalvermögen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 die anteiligen Kapitalerträge auch insoweit, als sie im Erlös aus der Veräußerung oder der Einlösung eines Wertpapiers berücksichtigt werden.
EStR 2000: 11 Abschnitte · Rz 2441a–7771
6.9.3.3 Einzelfälle Rz 2441a–2466 zu Z 2

Der für Abgeld und Geldbeschaffungskosten ggf. gemeinsam gebildete Aktivposten ist verteilt auf die Laufzeit der Verbindlichkeit abzuschreiben. Die Verteilung hat entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung planmäßig (linear oder degressiv) zu erfolgen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner …

10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008 zu Z 3 und 4

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt außerhalb betrieblicher Einkünfte nur dann zu Einnahmen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige gesetzliche Anordnung findet sich bei der Veräußerung von Dividendenscheinen ohne Veräußerung der dazugehörigen Aktien (§ 27 Abs. 2 Z …

20.2.2 Stille Beteiligung Rz 6153–6166 zu Z 4

Die Eigenheit einer stillen Gesellschaft liegt in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (VwGH 20.12.1994, 89/14/0214). Ein "stiller Gesellschafter" beteiligt sich an einem Unternehmen eines anderen mit einer Vermögenseinlage, wobei die Vermögenseinlage in das Eigentum …

20.2.4.3 Anleihen - Forderungswertpapiere Rz 6175–6185 zu Z 2
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20.2.4.3.2.4 Nullkuponanleihe Rz 6186–6189 zu Z 2
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20.2.4.3.5 Discount Zertifikate und andere Wertpapiere, die von Aktien oder Wirtschaftsgütern abhängen, die keinen Index bilden Rz 6198a zu Z 2 und 5
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20.2.4.5 Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten Rz 6200–6206 zu Z 2
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20.2.8 Erweiterungstatbestände Rz 6218–6228 zu Z 1 und 3
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22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) Rz 6607–6610 zu Z 3
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29.3.3 Kapitalertrag bei Wertpapieren Rz 7748–7752 zu Z 1
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29.4.6 Rückgängigmachen von Kapitalerträgen Rz 7768–7771 zu Z 2
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(3) Steuerfrei sind

  • 1.Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut.
  • 2.Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres.
  • 3.Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7965–7972a
30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a

Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit Kapitalerträgen iSd § 27 EStG 1988 nach Maßgabe des § 98 Z 5 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Handelt es sich bei Kapitaleinkünften um solche aus Kapitalanlagen inländischer Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen, unterliegen diese …

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 27

EStR 2000 zu § 27 insgesamt

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 6101–7972a
20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) Rz 6101–6109

Wertänderungen von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlagen auf Grund einer Fremdwährungsänderung wirken sich auf die Besteuerung der erzielten Erträge grundsätzlich nicht aus. Wird zB ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen und bei der Rückzahlung infolge Änderung des Wechselkurses ein …

20.2.4 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Rz 6168–6174

Mit dem Erwerb eines vom "European Kings Club" begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge stellen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar. Der …

23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803

§ 32 EStG 1988 begründet keine eigene (zusätzliche) Einkunftsart; vielmehr stellt diese Norm eine Ergänzung und Klarstellung zu den Bestimmungen der §§ 21 bis 31 EStG 1988 dar (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 16.9.1986, 83/14/0123). Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile …

29.5 Ausländische Anleger Rz 7772–7780
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30.1.7 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 98 Z 5 EStG 1988) Rz 7965–7972a

Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit Kapitalerträgen iSd § 27 EStG 1988 nach Maßgabe des § 98 Z 5 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Handelt es sich bei Kapitaleinkünften um solche aus Kapitalanlagen inländischer Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen, unterliegen diese …

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 3
Ältere Anwendungsregeln 8
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