EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 26 Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 26 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005, gültig vom 31.12.2005 bis 09.07.2007. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 10.06.2005 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 10.07.2007 (BGBl. I Nr. 45/2007). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (4), LStR 2002 (28).

Fassung 31.12.2005 – 09.07.2007 idF BGBl. I Nr. 161/2005 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2005 gegenüber der Fassung vom 10.06.2005 ↗ Nachfolgefassung ab 10.07.2007 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 05.04.2007 LStR 2002, Fassung ab 27.11.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

  • 1.Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (zB Uniformen).
  • 2.Beträge,
    • –die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder)
    • –durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze).
  • 3.Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.
  • 4.Beträge, die aus Anlaß einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
    • –seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder
    • –so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
    • a)Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.
    • b)Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
    • c)Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.
    • d)Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden.
    • e)Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.
  • 5.Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern läßt.
  • 6.Umzugskostenvergütungen, die Dienstnehmer anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder wegen der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, erhalten; dies gilt auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen. Zu den Umzugskostenvergütungen gehören der Ersatz
    • a)der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sowie seine Kinder (§ 106) unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort
    • b)der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder
    • c)sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes betragen.
    • d)des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
    • 7. a)Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an
      • –Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,
      • –ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,
      • –Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,
      • –betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
      • –Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b),
      • –Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c).
    • b)Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 leistet.
    • c)Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen.
    • d)Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.
  • 8.Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 10.06.2005 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text Z 6 lit. c
  • c)Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.
  • c)Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen.

EStR 2000 zu § 26 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 4113–8015
14.5.2 Geschäftsfreundebewirtung Rz 4814–4829 zu Z 2

Aufwendungen "anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden" sind solche für den Geschäftsfreund, den bewirtenden Unternehmer oder dessen Dienstnehmer. Sie fallen zur Gänze unter die 50%-Regelung. Der Spesenersatz des Arbeitgebers an den im Auftrag oder Interesse des Arbeitgebers die …

11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127 zu Z 4 und 6

Vom Arbeitgeber gewährte steuerfreie Bezugsteile nach § 3 EStG 1988 oder § 26 EStG 1988 sind als Betriebsausgaben absetzbar, soweit eine individuelle Zuordnung an bestimmte Dienstnehmer möglich ist und der Vorteil beim einzelnen Dienstnehmer in Geld besteht und nicht freiwilliger Sozialaufwand (zB …

23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803

§ 32 EStG 1988 begründet keine eigene (zusätzliche) Einkunftsart; vielmehr stellt diese Norm eine Ergänzung und Klarstellung zu den Bestimmungen der §§ 21 bis 31 EStG 1988 dar (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 16.9.1986, 83/14/0123). Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile …

30.2.2.4 Abzug, Höhe und Einbehaltung der Steuer Rz 8006–8015
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LStR 2002 zu § 26 insgesamt

LStR 2002: 28 Abschnitte · Rz 689–1038i
10 Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen (§ 26 EStG 1988) Rz 689

Die im § 26 EStG 1988 taxativ angeführten Leistungen des Arbeitgebers gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind daher überall dort außer Betracht zu lassen, wo im Einkommensteuergesetz von steuerpflichtigen oder steuerfreien Bezügen (Einkünften) die Rede ist, wie zB in …

10.2 Überlassung von Arbeitskleidung (§ 26 Z 1 EStG 1988) Rz 690 zu Z 1

Bei der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung muss es sich um eine typische Berufskleidung handeln, wie zB Schlosseranzüge, Arbeitsmäntel, Uniformen, Arbeitsschutzkleidung (siehe auch § 16 EStG 1988 - ABC "Arbeitskleidung", Rz 322). Der gleiche Begriff findet sich unter der demonstrativen …

10.7 Umzugskostenvergütungen (§ 26 Z 6 EStG 1988) Rz 751–755 zu Z 6

Die Umzugskosten gemäß § 26 Z 6 lit. c EStG 1988 müssen belegmäßig nicht nachgewiesen werden. Unter Bruttojahresarbeitslohn im Sinne des § 26 Z 6 lit. c EStG 1988 sind alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu verstehen, die ein Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres bezogen hat. Darunter …

10.8.2 Beiträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen Rz 758–758a zu Z 7
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10.8.3 Beiträge an ausländische Pensionskassen Rz 764 zu Z 7
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16.4.3 Umzugskosten Rz 1038d zu Z 6
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16.4.6 Dienstreisen, Familienheimfahrten Rz 1038g–1038h zu Z 4
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10.3 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 26 Z 2 EStG 1988) Rz 691–695 zu Z 2
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10.4 Ausbildungs- und Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988)) Rz 696–698 zu Z 3
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10.5 Dienstreise (§ 26 Z 4 EStG 1988) Rz 699–702 zu Z 4
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10.5.1.2 Arbeitskräfteüberlassung Rz 703–705b zu Z 4
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10.5.1.3 Reisevergütungen (Fahrtkosten) nach der Legaldefinition Rz 706–712 zu Z 4
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10.5.1.3.2 Kilometergelder Rz 713–714 zu Z 4
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10.5.1.4 Tagesgelder nach der Legaldefinition Rz 715–720 zu Z 4
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10.5.1.4.2 Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen nach dem 2. Tatbestand Rz 721–724 zu Z 4
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10.5.1.4.4 Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen Rz 725–729 zu Z 4
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10.5.1.4.5 Teleworker Rz 729a zu Z 4
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10.5.1.5 Nächtigungsgelder Rz 730–733 zu Z 4
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10.5.2 Dienstreise auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift Rz 734–735c zu Z 4
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10.5.2.2 Reisevergütungen (Fahrtkosten) Rz 736–741 zu Z 4
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10.6 Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) Rz 742–746 zu Z 5
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10.6.2 Steuerliche Behandlung des Werkverkehrs Rz 747–750 zu Z 5
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10.8 Beiträge an Pensionskassen, ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, Unterstützungskassen, betriebliche Kollektivversicherungen oder Arbeitsstiftungen (§ 26 Z 7 und 8 EStG 1988) Rz 756–757 zu Z 7; Z 8
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10.8.2.2 Gehaltsumwandlung Rz 759–763 zu Z 7
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10.8.3a Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG Rz 764a zu Z 7
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10.8.4 Übertragung von Anwartschaften an eine inländische Pensionskasse oder eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG Rz 765–766g zu Z 7
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16.4.1 Betroffener Personenkreis Rz 1038a zu Z 4
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16.4.7 Kontrollmaßnahmen Rz 1038i zu Z 4
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