EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2018 1.1.2019

§ 25 Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

§ 25 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2017, gültig vom 01.01.2018 bis 29.10.2019. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 325). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2016 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 30.10.2019 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (13), LStR 2002 (25).

Fassung 01.01.2018 – 29.10.2019 idF BGBl. I Nr. 105/2017 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2018 gegenüber der Fassung vom 01.01.2016 ↗ Nachfolgefassung ab 30.10.2019 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 07.05.2018 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2017 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

    • 1. a)Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
    • b)Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
    • c)Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
    • d)Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
    • e)Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

    Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.

    • 2. a)Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
      • aa)vom Arbeitnehmer,
      • bb)vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
      • cc)von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

      eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

    • b)Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.
    • c)Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
    • d)Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.
    • e)Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird.
    • 3. a)Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
    • b)Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.
    • c)Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
    • d)Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
    • e)Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.
    • 4. a)Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
    • b)Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
    • c)Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
  • 5.Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2016 · 6 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 lit. e (Schlussteil)
— neu eingefügt —

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

Abs. 1 lit. c
  • c)Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
  • c)Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
Abs. 1 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.

Abs. 1 lit. e
— neu eingefügt —
  • aa)vom Arbeitnehmer,
Abs. 1 lit. e
— neu eingefügt —
  • bb)vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
Abs. 1 lit. e
— neu eingefügt —
  • cc)von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 5266f–8318
16.2.9c Aufsichtsrat Rz 5266f–5266h zu Z 4 lit. c

Aufsichtsratsmitglied iSd § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 ist, wer mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dazu zählen in erster Linie die nach dem Aktiengesetz, dem GmbHG oder GenossenschaftsG bestellten Aufsichtsräte. Darüber hinaus werden aber auch alle …

16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 3 lit. b

Auch Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen. Unter den Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind die nach der …

22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 4

Bezüge aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören nicht zu den Funktionsgebühren. Entlohnungen für mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbundene Nebentätigkeiten fallen ebenfalls nicht unter § 29 Z 4 EStG 1988, sondern unter § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c …

23.2.1 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Rz 6810–6814 zu Z 1
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Anhang II (zu Abschn. 22, Rz 6601 ff) zu Z 4 lit. c
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30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964
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32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 1 und 5
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LStR 2002: 24 Abschnitte · Rz 645–11229
9.1.3 Einzelfälle Rz 649–655b zu Z 1 lit. a

Abfertigungen, die anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Siehe Rz 1070 ff. Abfindungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn. Darunter fallen zB Zahlungen für nicht …

9.1.3.9 Dienstreisen Rz 656–661a zu Z 1 lit. a

Eine unter dem Titel Verdienstentgang erhaltene Ersatzleistung ist eine steuerpflichtige Einnahme in jener Einkunftsart, die der Ausfall betroffen hätte. Nicht maßgeblich ist, ob tatsächlich ein Verdienstausfall stattgefunden hat (siehe EStR 2000 Rz 1071). Vergütungen für unfallbedingten …

9.2 Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988) Rz 670 zu Z 1 lit. b

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, sind auch bei Vorliegen der entsprechenden Merkmale gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 …

9.3 Kranken- und Unfallgelder (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e EStG 1988) Rz 671–672 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
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9.3.1.2 Zuordnung zu den Einkunftsarten Rz 673–677 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
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9 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (§ 25 EStG 1988) Rz 645–648 zu Z 1 lit. a
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9.1.2 Pensionszusagen (Pensionsvereinbarungen) Rz 648a zu Z 1 lit. a
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9.1.3.20 Personenkraftwagen Rz 662–662a zu Z 1 lit. a
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9.1.3.22 Prämien für Personenversicherungen Rz 663–665 zu Z 1 lit. a
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9.1.3.25 Sachbezüge (Sachleistungen) Rz 666–669c zu Z 1 lit. a
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9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Rz 678 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
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9.4.8 Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen Rz 687a zu Z 3
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9.4 Pensionen (§ 25 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988) Rz 679 zu Z 2; Z 3
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9.4.2 Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen Rz 680–681 zu Z 2; Z 3
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9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Rz 682 zu Z 2; Z 3
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9.4.5 Gesetzliche Pensionen Rz 684–685b zu Z 2; Z 3
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9.4.6 Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen Rz 686 zu Z 3
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9.4.7 Auslandspensionen Rz 687 zu Z 3
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9.4.9 Rückzahlungen von Pensionsbeiträgen Rz 688 zu Z 3 lit. e
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9.5 Bezüge von politischen Funktionären (Mandataren) und Bezüge aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 und vergleichbarer Regelungen (§ 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 688a–688c zu Z 4
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42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10811 zu Z 1 lit. a
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42.5.12 § 47 EStG 1988 Rz 10934–10993 zu Z 1; Z 1 lit. a

§ 47 EStG 1988 - Merkmale eines Dienstverhältnisses - Publikumsdienste (Rz 934) (2009) Die Arbeitsverhältnisse von im Publikumsdienst beschäftigten Personen eines Theaters (Garderobiere, Platzanweiser, Programmverkäufer) weisen die Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit auf. Es besteht auch die …

42.5.8 § 25 EStG 1988 Rz 10648a–10680 zu Z 1 lit. a

Versteuerung von Eigenleistungen bei Firmenpensionen (Rz 648a) (2004) Werden Eigenleistungen des Arbeitnehmers für eine Firmenpension geleistet, kommt es bei der Auszahlung der Pension erst in dem Ausmaß und zu dem Zeitpunkt zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, in dem die auf Grund der …

42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229 zu Z 1
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(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

EStR 2000 zu § 25 insgesamt

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 3370–8318
16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten Rz 5266a–5266c

Im Gesetz werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsratsmitglied demonstrativ aufgezählt. Weitere Beispiele für die Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit sind Masseverwalter (VwGH 19.12.1990, 87/13/0072) Testamentvollstrecker (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043) Sachwalter …

23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803

§ 32 EStG 1988 begründet keine eigene (zusätzliche) Einkunftsart; vielmehr stellt diese Norm eine Ergänzung und Klarstellung zu den Bestimmungen der §§ 21 bis 31 EStG 1988 dar (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 16.9.1986, 83/14/0123). Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile …

Veränderungen, organisatorische Rz 6876–6882

Vergütungen für unfallbedingten Verdienstentgang wegen Arbeitsunfähigkeit oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sind unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren (VwGH 26.1.1993, 88/14/0108). Eine Versicherungsleistung, die aus Anlass eines ärztlichen Fehlers an den daraufhin …

8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
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12.2.4a Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - Rechtslage ab 2007 Rz 4532a–4532d
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27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323
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30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964
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32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318
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LStR 2002 zu § 25 insgesamt

LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 678a–10993
9.3.3 Insolvenz-Entgelt Rz 678a

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zählt das Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Daher beziehen auch freie Dienstnehmer, an die Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird …

42.5.12 § 47 EStG 1988 Rz 10934–10993

§ 47 EStG 1988 - Merkmale eines Dienstverhältnisses - Publikumsdienste (Rz 934) (2009) Die Arbeitsverhältnisse von im Publikumsdienst beschäftigten Personen eines Theaters (Garderobiere, Platzanweiser, Programmverkäufer) weisen die Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit auf. Es besteht auch die …

42.5.8 § 25 EStG 1988 Rz 10648a–10680

Versteuerung von Eigenleistungen bei Firmenpensionen (Rz 648a) (2004) Werden Eigenleistungen des Arbeitnehmers für eine Firmenpension geleistet, kommt es bei der Auszahlung der Pension erst in dem Ausmaß und zu dem Zeitpunkt zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, in dem die auf Grund der …

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