§ 25
§ 25 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, gültig vom 01.07.2008 bis 17.06.2009. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2008 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (13), LStR 2002 (24).
Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
- 1. a)Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
- b)Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
- c)Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
- d)Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
- e)Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
- 2. a)Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
- b)Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.
- c)Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
- d)Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.
- e)Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird.
- 3. a)Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
- b)Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.
- c)Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
- d)Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
- 4. a)Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
- b)Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
- c)Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
- 5.Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2008 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- e)Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
- e)Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird.
EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 5266f–8318
16.2.9c Aufsichtsrat Rz 5266f–5266h zu Z 4 lit. c
Aufsichtsratsmitglied iSd § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 ist, wer mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dazu zählen in erster Linie die nach dem Aktiengesetz, dem GmbHG oder GenossenschaftsG bestellten Aufsichtsräte. Darüber hinaus werden aber auch alle …
16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 3 lit. b
Auch Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen. Unter den Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind die nach der …
22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 4
Bezüge aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören nicht zu den Funktionsgebühren. Entlohnungen für mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbundene Nebentätigkeiten fallen ebenfalls nicht unter § 29 Z 4 EStG 1988, sondern unter § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c …
23.2.1 Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 Rz 6810–6814 zu Z 1
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528 zu Z 3 lit. d
32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 1 und 5
LStR 2002: 22 Abschnitte · Rz 645–11229
9.1.3 Einzelfälle Rz 649–655b zu Z 1 lit. a
Abfertigungen, die anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Siehe Rz 1070 ff. Abfindungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn. Darunter fallen zB Zahlungen für nicht …
9.2 Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988) Rz 670 zu Z 1 lit. b
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, sind auch bei Vorliegen der entsprechenden Merkmale gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 …
9.3 Kranken- und Unfallgelder (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e EStG 1988) Rz 671–672 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
Steuerfrei sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung: Bezüge, die wegen Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988) gewährt werden. Im Besonderen trifft dies auf folgende Leistungen zu: Zuschuss zu den Bestattungskosten gemäß § 116 Abs. 5 …
9.1.2 Pensionszusagen (Pensionsvereinbarungen) Rz 648a zu Z 1 lit. a
9.1.3.20 Personenkraftwagen Rz 662–662a zu Z 1 lit. a
9.4 Pensionen (§ 25 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988) Rz 679 zu Z 2; Z 3
9.4.5 Gesetzliche Pensionen Rz 684–685b zu Z 2; Z 3
9.4.6 Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen Rz 686 zu Z 3
9.4.7 Auslandspensionen Rz 687 zu Z 3
9.5 Bezüge von politischen Funktionären (Mandataren) und Bezüge aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 und vergleichbarer Regelungen (§ 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 688a–688c zu Z 4
42.5.8 § 25 EStG 1988 Rz 10648a–10680 zu Z 1 lit. a
Versteuerung von Eigenleistungen bei Firmenpensionen (Rz 648a) (2004) Werden Eigenleistungen des Arbeitnehmers für eine Firmenpension geleistet, kommt es bei der Auszahlung der Pension erst in dem Ausmaß und zu dem Zeitpunkt zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, in dem die auf Grund der …
9 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (§ 25 EStG 1988) Rz 645–648 zu Z 1 lit. a
9.1.3.9 Dienstreisen Rz 656–661a zu Z 1 lit. a
9.1.3.22 Prämien für Personenversicherungen Rz 663–665 zu Z 1 lit. a
9.1.3.25 Sachbezüge (Sachleistungen) Rz 666–669b zu Z 1 lit. a
9.3.1.2 Zuordnung zu den Einkunftsarten Rz 673–677 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Rz 678 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
9.4.2 Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen Rz 680–681 zu Z 2; Z 3
9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Rz 682 zu Z 2; Z 3
9.4.8 Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen Rz 688 zu Z 3
42.5.12 § 47 EStG 1988 Rz 10965–10991 zu Z 1; Z 1 lit. a
§ 25 EStG 1988, § 109a EStG 1988 - Mitteilung von Bausparkassen (Rz 965) (2003) Im gegenständlichen Fall wird eine Provisionszahlung (für den Abschluss von Bausparkassenverträgen) von der Bausparkasse an den Arbeitgeber des Vermittlers - eine Bank - geleistet. Die Bank als Arbeitgeber bezieht diese …
42.5.15 § 76 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11184–11229 zu Z 1
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
EStR 2000 zu § 25 insgesamt
EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 3370–8318
8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
Das Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, ist mit 1. Juli 1990 in Kraft getreten. Unter das BPG fallen Pensionsberechtigte, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 erzielen. Das BPG ist somit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25% Beteiligung anzuwenden. …
12.2.4a Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - Rechtslage ab 2007 Rz 4532a–4532b
Ist der Steuerpflichtige im Jahr der Verlustverwertung nicht (mehr) Einnahmen-Ausgaben-Rechner, können von den im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Verlusten, die keine Anlaufverluste bis 2006 sind, nur jene abgezogen werden, die in den drei vorangegangenen Jahren …
16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten Rz 5266a–5266c
Im Gesetz werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsratmitglied demonstrativ aufgezählt. Weitere Beispiele für die Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit sind Masseverwalter (VwGH 19.12.1990, 87/13/0072) Testamentvollstrecker (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043) Sachwalter …
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
Veränderungen, organisatorische Rz 6876–6882
27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323
30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964
32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318
LStR 2002 zu § 25 insgesamt
LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 678a–10991
42.5.8 § 25 EStG 1988 Rz 10648a–10680
Versteuerung von Eigenleistungen bei Firmenpensionen (Rz 648a) (2004) Werden Eigenleistungen des Arbeitnehmers für eine Firmenpension geleistet, kommt es bei der Auszahlung der Pension erst in dem Ausmaß und zu dem Zeitpunkt zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, in dem die auf Grund der …
9.3.3 Insolvenz-Ausfallgeld Rz 678a
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zählt das Insolvenz-Ausfallgeld, das durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausgezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Daher beziehen auch freie Dienstnehmer, an die Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausgezahlt …
42.5.12 § 47 EStG 1988 Rz 10965–10991
§ 25 EStG 1988, § 109a EStG 1988 - Mitteilung von Bausparkassen (Rz 965) (2003) Im gegenständlichen Fall wird eine Provisionszahlung (für den Abschluss von Bausparkassenverträgen) von der Bausparkasse an den Arbeitgeber des Vermittlers - eine Bank - geleistet. Die Bank als Arbeitgeber bezieht diese …