EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 25

§ 25 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007, gültig vom 29.12.2007 bis 31.12.2007. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 143). Gegenüber der Vorfassung vom 24.05.2007 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2008 (BGBl. I Nr. 104/2007). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (13), LStR 2002 (20).

Fassung 29.12.2007 – 31.12.2007 idF BGBl. I Nr. 104/2007 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 29.12.2007 gegenüber der Fassung vom 24.05.2007 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2008 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 05.12.2007 LStR 2002, Fassung ab 21.11.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

    • 1. a)Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
    • b)Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
    • c)Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
    • d)Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
    • e)Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
    • 2. a)Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
    • b)Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.
    • c)Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
    • d)Bezüge und Vorteile aus Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen).
    • e)Insolvenz-Ausfallgeld, das durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausgezahlt wird.
    • 3. a)Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
    • b)Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.
    • c)Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
    • d)Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
    • 4. a)Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
    • b)Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
    • c)Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
  • 5.Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 lit. e
— neu eingefügt —
  • e)Insolvenz-Ausfallgeld, das durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausgezahlt wird.
EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 5266f–8318
16.2.9c Aufsichtsrat Rz 5266f–5266h zu Z 4 lit. c

Aufsichtsratsmitglied iSd § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 ist, wer mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dazu zählen in erster Linie die nach dem Aktiengesetz, dem GmbHG oder GenossenschaftsG bestellten Aufsichtsräte. Darüber hinaus werden aber auch alle …

16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 3 lit. b

Auch Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen. Unter den Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind die nach der …

22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 4

Die Abgrenzung zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 wird teilweise auch durch das Gesetz vorgenommen. Bestimmte politische Funktionen etwa werden gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, während andere politische Funktionen, die idR …

23.2.1 Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 Rz 6810–6814 zu Z 1
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28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528 zu Z 3 lit. d
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32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 1 und 5
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LStR 2002: 20 Abschnitte · Rz 645–688c
9.1.3 Einzelfälle Rz 649–655b zu Z 1 lit. a

Abfertigungen, die anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Siehe Rz 1070 ff. Abfindungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn. Darunter fallen zB Zahlungen für nicht …

9.3 Kranken- und Unfallgelder (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e EStG 1988) Rz 671–672 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e

Steuerfrei sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung: Bezüge, die wegen Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988) gewährt werden. Im Besonderen trifft dies auf folgende Leistungen zu: Zuschuss zu den Bestattungskosten gemäß § 116 Abs. 5 …

9.1.3.20 Personenkraftwagen Rz 662–662a zu Z 1 lit. a

Bundes- und Landespflegegeld fallen nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988, sondern sind eine nicht steuerbare Transferleistung (siehe Rz 31). Entgelte für eine Pflegetätigkeit pflegebedürftiger (behinderter) Personen durch nahe Angehörige (zB Eltern, Kinder …

9.4 Pensionen (§ 25 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988) Rz 679 zu Z 2; Z 3
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9.4.5 Gesetzliche Pensionen Rz 684–685b zu Z 2; Z 3
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9.4.6 Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen Rz 686 zu Z 3
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9.4.7 Auslandspensionen Rz 687 zu Z 3
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9 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (§ 25 EStG 1988) Rz 645–648 zu Z 1 lit. a
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9.1.2 Pensionszusagen (Pensionsvereinbarungen) Rz 648a zu Z 1 lit. a
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9.1.3.9 Dienstreisen Rz 656–661a zu Z 1 lit. a
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9.1.3.22 Prämien für Personenversicherungen Rz 663–665 zu Z 1 lit. a
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9.1.3.25 Sachbezüge (Sachleistungen) Rz 666–669b zu Z 1 lit. a
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9.2 Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988) Rz 670 zu Z 1 lit. b
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9.3.1.2 Zuordnung zu den Einkunftsarten Rz 673–677 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
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9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Rz 678 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
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9.4.2 Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen Rz 680–681 zu Z 2; Z 3
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9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Rz 682 zu Z 2; Z 3
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9.4.4 Bezüge aus Arbeitnehmerstiftungen, Unterstützungskassen und Mitarbeitervorsorgekassen Rz 683 zu Z 2; Z 3
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9.4.8 Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen Rz 688 zu Z 3
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9.5 Bezüge von politischen Funktionären (Mandataren) und Bezüge aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 und vergleichbarer Regelungen (§ 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 688a–688c zu Z 4
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(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

EStR 2000 zu § 25 insgesamt

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 3370–8318
8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395

Das Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, ist mit 1. Juli 1990 in Kraft getreten. Unter das BPG fallen Pensionsberechtigte, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 erzielen. Das BPG ist somit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25% Beteiligung anzuwenden. …

12.2.4a Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - Rechtslage ab 2007 Rz 4532a–4532b

Ist der Steuerpflichtige im Jahr der Verlustverwertung nicht (mehr) Einnahmen-Ausgaben-Rechner, können von den im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Verlusten, die keine Anlaufverluste bis 2006 sind, nur jene abgezogen werden, die in den drei vorangegangenen Jahren …

16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten Rz 5266a–5266c

Im Gesetz werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsratmitglied demonstrativ aufgezählt. Weitere Beispiele für die Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit sind Masseverwalter (VwGH 19.12.1990, 87/13/0072) Testamentvollstrecker (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043) Sachwalter …

23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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Veränderungen, organisatorische Rz 6876–6882
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27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323
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30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964
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32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318
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Ältere Anwendungsregeln 6
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