§ 25
§ 25 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 30.12.1996. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 12, 13). Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.1989 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 755/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (10), LStR 2002 (20).
Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
- 1. a)Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
- b)Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
- c)Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
- d)Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
- e)Krankengelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
- 2. a)Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile dieser Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.
- b)Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen. Derartige Bezüge sind nur mit 25% zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
- c)Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
- 3. a)Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen.
- b)Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
- c)Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
- 4. a)Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
- b)Gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 2. a)Bezüge und Vorteile aus Pensionskassen. Jene Teile dieser Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.
- 2. a)Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile dieser Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.
- b)Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen. Derartige Bezüge sind nur mit 25% zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
- c)Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 5294–8318
16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 3 lit. b
Auch Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen. Unter den Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind die nach der …
22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 4
Die Abgrenzung zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 wird teilweise auch durch das Gesetz vorgenommen. Bestimmte politische Funktionen etwa werden gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, während andere politische Funktionen, die idR …
23.2.1 Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 Rz 6810–6814 zu Z 1
Krankengelder und vergleichbare Leistungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, die nicht auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen (diesfalls liegen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger …
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528 zu Z 3 lit. d
32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 1 und 5
LStR 2002: 20 Abschnitte · Rz 645–688c
9.1.3 Einzelfälle Rz 649–655b zu Z 1 lit. a
Abfertigungen, die anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Siehe Rz 1070 ff. Abfindungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn. Darunter fallen zB Zahlungen für nicht …
9.3 Kranken- und Unfallgelder (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e EStG 1988) Rz 671–672 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
Steuerfrei sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung: Bezüge, die wegen Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988) gewährt werden. Im Besonderen trifft dies auf folgende Leistungen zu: Zuschuss zu den Bestattungskosten gemäß § 116 Abs. 5 …
9.4 Pensionen (§ 25 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988) Rz 679 zu Z 2; Z 3
Pensionen, die der frühere Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auf Grund einer Pensionszusage direkt ausbezahlt, fallen unter den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (siehe Rz 648a).
9.4.5 Gesetzliche Pensionen Rz 684–685b zu Z 2; Z 3
9.4.7 Auslandspensionen Rz 687 zu Z 3
9 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (§ 25 EStG 1988) Rz 645–648 zu Z 1 lit. a
9.1.2 Pensionszusagen (Pensionsvereinbarungen) Rz 648a zu Z 1 lit. a
9.1.3.9 Dienstreisen Rz 656–661a zu Z 1 lit. a
9.1.3.20 Personenkraftwagen Rz 662–662a zu Z 1 lit. a
9.1.3.22 Prämien für Personenversicherungen Rz 663–665 zu Z 1 lit. a
9.1.3.25 Sachbezüge (Sachleistungen) Rz 666–669b zu Z 1 lit. a
9.2 Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988) Rz 670 zu Z 1 lit. b
9.3.1.2 Zuordnung zu den Einkunftsarten Rz 673–677 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Rz 678 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. d; Z 1 lit. e
9.4.2 Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen Rz 680–681 zu Z 2; Z 3
9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Rz 682 zu Z 2; Z 3
9.4.4 Bezüge aus Arbeitnehmerstiftungen, Unterstützungskassen und Mitarbeitervorsorgekassen Rz 683 zu Z 2; Z 3
9.4.6 Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen Rz 686 zu Z 3
9.4.8 Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen Rz 688 zu Z 3
9.5 Bezüge von politischen Funktionären (Mandataren) und Bezüge aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 und vergleichbarer Regelungen (§ 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 688a–688c zu Z 4
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
EStR 2000 zu § 25 insgesamt
EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 3370–8318
8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
Das Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, ist mit 1. Juli 1990 in Kraft getreten. Unter das BPG fallen Pensionsberechtigte, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 erzielen. Das BPG ist somit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25% Beteiligung anzuwenden. …
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
§ 32 EStG 1988 begründet keine eigene (zusätzliche) Einkunftsart; vielmehr stellt diese Norm eine Ergänzung und Klarstellung zu den Bestimmungen der §§ 21 bis 31 EStG 1988 dar (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 16.9.1986, 83/14/0123). Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile …
Veränderungen, organisatorische Rz 6876–6882
Vergütungen für unfallbedingten Verdienstentgang wegen Arbeitsunfähigkeit oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sind unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren (VwGH 26.1.1993, 88/14/0108). Eine Versicherungsleistung, die aus Anlass eines ärztlichen Fehlers an den daraufhin erwerbsunfähigen …