EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 23a Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung

§ 23a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, gültig seit 15.08.2018. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2015 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (11).

Fassung 15.08.2018 – offen idF BGBl. I Nr. 62/2018 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.08.2018 gegenüber der Fassung vom 15.08.2015 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 13.03.2024 LStR 2002, Fassung ab 15.12.2023 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · ab 1.1.2016 vgl. § 124b Z 290

§ 23a. (1) Bei natürlichen Personen sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers (Abs. 2) insoweit nicht ausgleichsfähig oder nach § 18 Abs. 6 ⌫ entfallenvortragsfähig (Wartetastenverluste), als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 23a. (1) Bei natürlichen Personen sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers (Abs. 2) insoweit nicht ausgleichsfähig oder nach § 18 Abs. 6 oder 7 vortragsfähig (Wartetastenverluste), als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.

§ 23a. (1) Bei natürlichen Personen sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers (Abs. 2) insoweit nicht ausgleichsfähig oder nach § 18 Abs. 6 vortragsfähig (Wartetastenverluste), als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3917–6029
9.5.2.4 Mitunternehmerschaften Rz 3917–3921

Für voraussichtliche Wartetastenverluste nach § 23a Abs. 1 EStG 1988 kann keine COVID-19-Rücklage gebildet werden. Diese sind nur mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen. Dies gilt auch insoweit diese Verluste zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten werden. Zu Wartetastenverlusten …

9.5.3.3 Mitunternehmerschaften Rz 3932–3938

Nicht rücktragsfähig sind Wartetastenverluste nach § 23a Abs. 1 EStG 1988. Dies gilt auch, wenn die Wartetastenverluste nach § 23a Abs. 4 EStG 1988 zu vortragsfähigen Verlusten werden.

19a Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung Rz 6025–6029

§ 23a EStG 1988 sieht eine - zu § 2 Abs. 2a EStG 1988 hinzutretende - weitere Wartetastenregelung für Verluste von sogenannten "kapitalistischen Mitunternehmern" vor. Die Eckpunkte dieser Bestimmung sind: Betroffen sind nur natürliche Personen als Mitunternehmer (§ 23a Abs. 1 EStG 1988). Eine …

(2) Ein Gesellschafter ist als kapitalistischer Mitunternehmer anzusehen, wenn er Dritten gegenüber nicht oder eingeschränkt haftet und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 6025–6032
19a Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung Rz 6025–6029

§ 23a EStG 1988 sieht eine - zu § 2 Abs. 2a EStG 1988 hinzutretende - weitere Wartetastenregelung für Verluste von sogenannten "kapitalistischen Mitunternehmern" vor. Die Eckpunkte dieser Bestimmung sind: Betroffen sind nur natürliche Personen als Mitunternehmer (§ 23a Abs. 1 EStG 1988). Eine …

19a.2 Begriff des kapitalistischen Mitunternehmers Rz 6030–6032

Nach § 171 UGB haftet ein Kommanditist mit der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme, wobei seine Haftung ausgeschlossen ist, soweit die Einlage geleistet ist. Neben dem Kommanditisten betroffen ist der atypisch stille Gesellschafter, der gegenüber Dritten überhaupt nicht in Erscheinung tritt und …

(3) Für das steuerliche Kapitalkonto nicht zu berücksichtigen sind

  • 1.Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer oder mehreren Mitunternehmern anteilig zuzurechnen sind und der Mitunternehmerschaft zur Einkünfteerzielung überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen) sowie damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen und Erträge,
  • 2.sonstige Vergütungen iSd § 23 Z 2 (Sonderbetriebseinnahmen) und Sonderbetriebsausgaben,

jeweils einschließlich deren Entnahme oder Einlage.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 6025–6046
19a Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung Rz 6025–6029

§ 23a EStG 1988 sieht eine - zu § 2 Abs. 2a EStG 1988 hinzutretende - weitere Wartetastenregelung für Verluste von sogenannten "kapitalistischen Mitunternehmern" vor. Die Eckpunkte dieser Bestimmung sind: Betroffen sind nur natürliche Personen als Mitunternehmer (§ 23a Abs. 1 EStG 1988). Eine …

19a.4 Verrechnung (Aktivierung) von Wartetastenverlusten Rz 6042–6046 zu Z 2

Einlagen sind nur insoweit relevant, als sie ins Gesellschaftsvermögen (Gesamthandvermögen der KG) erfolgen und tatsächlich geleistet werden. Ausstehende Einlagen erweitern den Stand des KapK I und damit des Verlustausgleichspotenzials von kapitalistischen Mitunternehmern nicht. Gleichgültig ist, ob …

(4) Wartetastenverluste

  • 1.sind zu verrechnen mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre (einschließlich Übergangs- und Veräußerungsgewinnen) oder
  • 2.werden zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit sie die Entnahmen übersteigen. Dabei sind Entnahmen und Einlagen im Sinne des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen. Wird der kapitalistische Mitunternehmer zur Haftung herangezogen, gilt dies steuerlich als Einlage.

Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkten haftenden Gesellschafter gemäß § 128 des Unternehmensgesetzbuches, werden sämtliche Wartetastenverluste ab diesem Veranlagungsjahr zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3932–6038
9.5.3.3 Mitunternehmerschaften Rz 3932–3938

Nicht rücktragsfähig sind Wartetastenverluste nach § 23a Abs. 1 EStG 1988. Dies gilt auch, wenn die Wartetastenverluste nach § 23a Abs. 4 EStG 1988 zu vortragsfähigen Verlusten werden.

19a.3 Das maßgebliche Kapitalkonto - KapK I Rz 6033–6038 zu Z 1

Das Verlustausgleichspotenzial ist begrenzt durch das steuerliche Kapitalkonto des kapitalistischen Mitunternehmers (kap. MU) vor Verlustzuweisung, das sich aus folgenden Werten zusammensetzt: 1. Gesellschaftseinlage, soweit diese einbezahlt ist, 2. allfälliges Ergänzungskapital bei nachträglichem …

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 entsprechend.

(6) In der Einkünftefeststellungserklärung (§ 188 BAO) ist für jeden kapitalistischen Mitunternehmer die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste für das betreffende Wirtschaftsjahr darzustellen. Bei Einkünften aus ausländischen Mitunternehmerschaften hat eine entsprechende Darstellung in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung des Beteiligten zu erfolgen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 6039–6041
19a.3.6 Beispiel für die Kapitalkonten KapK I und KapK II bei Ergänzungskapital und Sonderbetriebsvermögen Rz 6039–6041

Beispiel: UGB-Schlussbilanz AB-KG 31.12.2015 AB-KG Schlussbilanz 31.12.2015 (Kapitalkonto = KapK I) = Eröffnungsbilanz 1.1.2016 Aktiva 200 Kapital A 100 Kapital B (später C) 100 Der laufende Verlust der MU beträgt -120 (vor Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Ergebnissen …

EStR 2000 zu § 23a insgesamt

EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 3922–6051
9.5.3 Verlustrücktrag Rz 3922–3924

Ein Verlustrücktrag steht nur insoweit zu, als der Verlust nicht bereits bei der Veranlagung des betreffenden Kalenderjahres - etwa durch Verrechnung mit anderen Einkünften - berücksichtigt wurde. Die Höhe der rücktragsfähigen Verluste ergibt sich dabei aus den allgemeinen Vorschriften über die …

19.5.4.11 Behandlung von Wartetasten- und Sonderverlusten Rz 5996

Rz 151 ff ist sinngemäß anzuwenden. Randzahl 5995: derzeit frei Zu Verlusten aus kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligungen siehe Rz 6025 ff. Randzahl 5997: derzeit frei

19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024

Aus einem Werbungskostenüberschuss resultierende Verluste sind, soweit sie über die Hafteinlage des Kommanditisten oder Stillen hinausgehen, grundsätzlich nicht diesen, sondern dem Komplementär zuzurechnen, es sei denn, es handelt es sich bei dem Kommanditisten oder Stillen um eine Körperschaft, die …

19a Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung Rz 6025–6029

§ 23a EStG 1988 sieht eine - zu § 2 Abs. 2a EStG 1988 hinzutretende - weitere Wartetastenregelung für Verluste von sogenannten "kapitalistischen Mitunternehmern" vor. Die Eckpunkte dieser Bestimmung sind: Betroffen sind nur natürliche Personen als Mitunternehmer (§ 23a Abs. 1 EStG 1988). Eine …

19a.2 Begriff des kapitalistischen Mitunternehmers Rz 6030–6032

Nach § 171 UGB haftet ein Kommanditist mit der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme, wobei seine Haftung ausgeschlossen ist, soweit die Einlage geleistet ist. Neben dem Kommanditisten betroffen ist der atypisch stille Gesellschafter, der gegenüber Dritten überhaupt nicht in Erscheinung tritt und …

19a.5 Änderung der Rechtsstellung des Mitunternehmers Rz 6047–6051
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19a.3 Das maßgebliche Kapitalkonto - KapK I Rz 6033–6038

Das Verlustausgleichspotenzial ist begrenzt durch das steuerliche Kapitalkonto des kapitalistischen Mitunternehmers (kap. MU) vor Verlustzuweisung, das sich aus folgenden Werten zusammensetzt: 1. Gesellschaftseinlage, soweit diese einbezahlt ist, 2. allfälliges Ergänzungskapital bei nachträglichem …

19a.3.6 Beispiel für die Kapitalkonten KapK I und KapK II bei Ergänzungskapital und Sonderbetriebsvermögen Rz 6039–6041

Beispiel: UGB-Schlussbilanz AB-KG 31.12.2015 AB-KG Schlussbilanz 31.12.2015 (Kapitalkonto = KapK I) = Eröffnungsbilanz 1.1.2016 Aktiva 200 Kapital A 100 Kapital B (später C) 100 Der laufende Verlust der MU beträgt -120 (vor Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Ergebnissen …

19a.4 Verrechnung (Aktivierung) von Wartetastenverlusten Rz 6042–6046

Einlagen sind nur insoweit relevant, als sie ins Gesellschaftsvermögen (Gesamthandvermögen der KG) erfolgen und tatsächlich geleistet werden. Ausstehende Einlagen erweitern den Stand des KapK I und damit des Verlustausgleichspotenzials von kapitalistischen Mitunternehmern nicht. Gleichgültig ist, ob …

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