EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 23 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)

§ 23 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006, gültig seit 01.01.2007. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 134, 185). Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (31).

Fassung 01.01.2007 – offen idF BGBl. I Nr. 100/2006 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2007 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 13.03.2024 LStR 2002, Fassung ab 15.12.2023 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 185 lit. c.

§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

  • 1.Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
  • 2.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
  • 3.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text

Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)

§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

Text
— neu eingefügt —
  • 1.Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
  • 2.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
  • 3.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 23

EStR 2000 zu § 23 insgesamt

EStR 2000: 31 Abschnitte · Rz 1298–8318
5.5.3 Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988) Rz 1298–1303

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen. Die betragliche Abstufung richtet sich nach der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte: Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die außerhalb der Wohnung ein …

9.5.2.4 Mitunternehmerschaften Rz 3917–3921 zu Z 2

Bei Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wird die COVID-19-Rücklage nicht im Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) berücksichtigt. Die aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammenden Gewinnanteile (Tangenten) werden beim jeweiligen Mitunternehmer im …

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a zu Z 2

Die pauschale Gewinnermittlung umfasst beide Ebenen der Gewinnermittlung: Auf der ersten Ebene der Gewinnermittlung (Ermittlung des verteilungsfähigen Gewinnes) ist neben den nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 gesondert abzugsfähigen Betriebsausgaben das Betriebsausgabenpauschale zu berücksichtigen. Da …

11.2 Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a EStG 1988) Rz 4139–4139eb
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11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286a zu Z 2
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11.5.3 Anwendungsvoraussetzungen Rz 4290–4299
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11.5.4 Die einzelnen Pauschalien Rz 4300–4306
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11.5.5 Voll abzugsfähige Betriebsausgaben Rz 4307–4309d
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16.2.6 Künstler Rz 5237–5254
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16.2.9b Hausverwalter Rz 5266d–5266e
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17 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) Rz 5401–5407 zu Z 1
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18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516 zu Z 3
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808 zu Z 2
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19.1.2.2 Typische Erscheinungsformen der Mitunternehmerschaft Rz 5809–5830 zu Z 2
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19.2 Gewinnermittlung, (Sonder-)Betriebsvermögen Rz 5848–5858 zu Z 2
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19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers Rz 5859 zu Z 2
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19.2.1.4 Leistungsvergütungen Rz 5860–5870 zu Z 2
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19.2.1.4.2 Vergütungen für die Hingabe von Darlehen Rz 5871–5873 zu Z 2
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19.2.1.4.3 Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern Rz 5874–5878 zu Z 2
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19.2.1.4.4 Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Betrieb des Gesellschafters Rz 5879–5882 zu Z 2
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19.2.5 Mitunternehmeranteil Rz 5912–5925 zu Z 2
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19.5.4.7 Behandlung des Sonderbetriebsvermögens Rz 5984–5986 zu Z 2
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19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024 zu Z 2
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19a.3 Das maßgebliche Kapitalkonto - KapK I Rz 6033–6038 zu Z 2
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19a.3.6 Beispiel für die Kapitalkonten KapK I und KapK II bei Ergänzungskapital und Sonderbetriebsvermögen Rz 6039–6041 zu Z 2
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19a.4 Verrechnung (Aktivierung) von Wartetastenverlusten Rz 6042–6046 zu Z 2
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323a zu Z 2
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30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8005
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32 Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG 1988) Rz 8207a–8207d
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34 Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318
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