§ 23 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006, gültig seit 01.01.2007. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 134). Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (26).
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
- 1.Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
- 2.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
- 3.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
- 1.Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
- 2.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
- 3.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 23
EStR 2000 zu § 23 insgesamt
EStR 2000: 26 Abschnitte · Rz 3860a–8318
9.2b Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e
Die Begünstigung steht für Gewinne zu, die von nach Unternehmens- oder Abgabenrecht bilanzierenden Einzelunternehmern sowie Mitunternehmern von bilanzierenden Mitunternehmerschaften (siehe dazu Rz 3860h) erzielt werden. Bis zur Veranlagung 2006 können nur natürliche Personen, die Einkünfte aus Land- …
11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286a zu Z 2
Diese Randzahl ist nur bis zur Veranlagung 2010 anzuwenden. Zur Rechtslage ab Veranlagung 2011 siehe Rz 4286a. Wird der Gewinn von der Mitunternehmerschaft pauschal ermittelt, ist im Fall von Leistungsvergütungen im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1988 (Vergütungen der Gesellschaft an den Gesellschafter für …
11.5 Gastgewerbepauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 488/2012) Rz 4287–4289
Randzahl 4286b: entfallen Die Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.3.2012, V 113/11-14, als gleichheitswidrig aufgehoben. Sie ist letztmalig für die Veranlagung 2012 anzuwenden. An ihre Stelle tritt ab der Veranlagung …