§ 23 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006, gültig seit 01.01.2007. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 134). Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (24).
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
- 1.Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
- 2.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
- 3.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
- 1.Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
- 2.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
- 3.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 23
EStR 2000 zu § 23 insgesamt
EStR 2000: 24 Abschnitte · Rz 3860a–8318
9.2b Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e
Die Begünstigung steht für Gewinne zu, die von nach Unternehmens- oder Abgabenrecht bilanzierenden Einzelunternehmern sowie Mitunternehmern von bilanzierenden Mitunternehmerschaften (siehe dazu Rz 3860h) erzielt werden. Bis zur Veranlagung 2006 können nur natürliche Personen, die Einkünfte aus Land- …
16.2.6 Künstler Rz 5237–5254
Die Tätigkeit eines Musikproduzenten ("Musikproducer", "Musikregisseur") - nämlich Erarbeiten der endgültigen Form einer Komposition gemeinsam mit dem Komponisten, Eingreifen in die Gestaltung der Texte, Besorgung des Musikarrangements und Übernahme jener Aufgaben im Rahmen der Tonaufnahme, welche …
16.2.9b Hausverwalter Rz 5266d–5266e
Die Tätigkeit eines Hausverwalters besteht in der eigenverantwortlichen Verwaltung fremden Vermögens. Werden selbst keine Liegenschaften verwaltet, sondern besteht der Aufgabenbereich überwiegend in der Kontrolle von Objekten hinsichtlich Sauberkeit, Funktionieren der technischen Einrichtungen etc …