EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2010 1.1.2011

§ 23 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)

§ 23 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2006, gültig seit 01.01.2007. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 134). Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (23).

Fassung 01.01.2007 – offen idF BGBl. I Nr. 100/2006 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2007 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 11.12.2009 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 185 lit. c.

§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

  • 1.Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
  • 2.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
  • 3.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text

Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)

§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

Text
— neu eingefügt —
  • 1.Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
  • 2.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
  • 3.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 23

EStR 2000 zu § 23 insgesamt

EStR 2000: 23 Abschnitte · Rz 3860a–8318
16.2.6 Künstler Rz 5237–5254

Die Tätigkeit eines Musikproduzenten ("Musikproducer", "Musikregisseur") - nämlich Erarbeiten der endgültigen Form einer Komposition gemeinsam mit dem Komponisten, Eingreifen in die Gestaltung der Texte, Besorgung des Musikarrangements und Übernahme jener Aufgaben im Rahmen der Tonaufnahme, welche …

16.2.9b Hausverwalter Rz 5266d–5266e

Die Tätigkeit eines Hausverwalters besteht in der eigenverantwortlichen Verwaltung fremden Vermögens. Werden selbst keine Liegenschaften verwaltet, sondern besteht der Aufgabenbereich überwiegend in der Kontrolle von Objekten hinsichtlich Sauberkeit, Funktionieren der technischen Einrichtungen etc …

17 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) Rz 5401–5407 zu Z 1

Der Begriff des Gewerbebetriebes in § 23 Z 1 EStG 1988 entspricht jenem in § 28 BAO. Da die Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr allen betrieblichen Einkunftsarten gemeinsam sind, stellen nur jene …

19.2.1.4.2 Vergütungen für die Hingabe von Darlehen Rz 5871–5873 zu Z 2
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19.2.1.4.3 Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern Rz 5874–5878 zu Z 2
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19.2.1.4.4 Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Betrieb des Gesellschafters Rz 5879–5882 zu Z 2
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9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e
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11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286 zu Z 2
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11.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999) Rz 4287–4293b
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11.5.3.2 Betriebe des Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 2 der Verordnung) Rz 4294–4309
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18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516 zu Z 3
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808 zu Z 2
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19.1.2.2 Typische Erscheinungsformen der Mitunternehmerschaft Rz 5809–5830 zu Z 2
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19.2 Gewinnermittlung, (Sonder-)Betriebsvermögen Rz 5848–5858 zu Z 2
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19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers Rz 5859 zu Z 2
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19.2.1.4 Leistungsvergütungen Rz 5860–5870 zu Z 2
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19.2.5 Mitunternehmeranteil Rz 5912–5925 zu Z 2
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19.5.4.7 Behandlung des Sonderbetriebsvermögens Rz 5984–5986 zu Z 2
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19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024 zu Z 2
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323 zu Z 2
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30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004b
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32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318
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