§ 22 Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)
§ 22 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, gültig seit 22.07.2023. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 185). Gegenüber der Vorfassung vom 01.09.2022 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (42), LStR 2002 (3).
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
- 1.Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
- a)Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt.
- b)Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
- –staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der
- –Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
- –Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
- –Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
- –Bildberichterstatter und Journalisten,
- –Dolmetscher und Übersetzer.
- c)Einkünfte aus
- –der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben
- –der Tätigkeit als Hebamme
- –der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961
- –im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
- –sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
- 2.Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
- –Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
- –Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
- 3.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
- –die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
- –jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
- 4.Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
- 5.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt, Vertretungsarzt oder Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 bis 4 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978.
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.09.2022 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt oder Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 oder Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978.
Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt, Vertretungsarzt oder Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 bis 4 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 22
EStR 2000 zu § 22 insgesamt
EStR 2000: 42 Abschnitte · Rz 430a–8325
4.1.6.2 Rechtslage ab 2007 Rz 430a–434
Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt (§ 1 Abs. 1 UGB). Unternehmen ist eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs. 2 UGB). Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und …
5.5.1.2 Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988) Rz 1244 zu Z 4
Derartige Beitragsleistungen sind nur solche, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann, zu denen er also ohne bspw. einen Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben, verpflichtet ist (VwGH 28.10.1975, 1708/75). Beiträge, die darüber hinaus an eine derartige Einrichtung geleistet werden …
5.5.3 Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988) Rz 1298–1303
Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen. Die betragliche Abstufung richtet sich nach der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte: Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die außerhalb der Wohnung ein …
8.5 Vorsorge für Abfertigungen Rz 3330–3335 zu Z 2
8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127b zu Z 2; Z 1 lit. b letzter Satz
11.2 Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a EStG 1988) Rz 4139–4139eb zu Z 2 zweiter Teilstrich
16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216–5226 zu Z 1 lit. b; Z 1 lit. c
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
16.2.6a Stipendien für freiberufliche Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. a EStG 1988) Rz 5254a–5254d zu Z 1 lit. a
16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit Rz 5211–5215
16.2.4 Krankenanstalten Rz 5227–5236
16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten Rz 5266a–5266c zu Z 2
16.2.6 Künstler Rz 5237–5254
16.2.7 Schriftsteller, Bildberichterstatter, Journalist, Dolmetscher, Übersetzer Rz 5255–5261
16.2.10 Beschäftigte Gesellschafter Rz 5267–5283 zu Z 1; Z 2; Z 2 zweiter Teilstrich
16.2.8 Unterricht, Erziehung Rz 5262–5266 zu Z 1
16.2.11 Zusammentreffen verschiedener Tätigkeiten Rz 5284–5288a
16.2.9b Hausverwalter Rz 5266d–5266e zu Z 2
16.2.9c Aufsichtsrat Rz 5266f–5266h zu Z 2
16.2.12 Vervielfältigungstheorie Rz 5289–5293
16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 4
17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten Rz 5417
18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516 zu Z 5
19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808 zu Z 3
19.1.3 Zuordnung zu den Einkunftsarten Rz 5831–5847 zu Z 1 lit. a; Z 2
19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers Rz 5859 zu Z 3
19.2.1.4 Leistungsvergütungen Rz 5860–5870 zu Z 3
19.2.1.4.3 Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern Rz 5874–5878 zu Z 3
19.2.5 Mitunternehmeranteil Rz 5912–5925 zu Z 3
19.5.4.7 Behandlung des Sonderbetriebsvermögens Rz 5984–5986 zu Z 3
19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024 zu Z 2
22.1 Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1 EStG 1988) Rz 6602–6606 zu Z 2
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323a zu Z 2
27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387 zu Z 3
27.7 Sieben-Jahres-Klausel Rz 7374–7377 zu Z 1 lit. b
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8005
32 Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG 1988) Rz 8207a–8207d
31.5.2 Kunst Rz 8202j–8202q zu Z 1 lit. a
34 Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 1 lit. a; Z 2
35 Mitteilung bei Auslandszahlungen (§ 109b EStG 1988) Rz 8319–8325
LStR 2002 zu § 22 insgesamt
LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 670–11229
9.2 Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988) Rz 670 zu Z 2
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, sind auch bei Vorliegen der entsprechenden Merkmale gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 …
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229 zu Z 2
§ 41 EStG 1988, § 86 EStG 1988 - Schätzung der Lohnzetteldaten durch die Lohnsteuerprüfung (Rz 1220) (2001) Immer wieder kommt es vor, dass Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (zB von Bauarbeitern oder Hilfsarbeitern im Bereich des Baugewerbes oder Baunebengewerbes) gestellt werden …
42.5.8 § 25 EStG 1988 Rz 10648a–10680 zu Z 2
§ 22 Z 2 EStG 1988, § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - Erhöhung der Beteiligung eines Gesellschafter-Gesellschaftsführers, die zu einer Änderung der Einkunftsart führt (Rz 670 und Rz 1220) (1999) Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist an einer GmbH zu 20% beteiligt. Am 15. März 1998 verstirbt ein …