EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Dezember 2015
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Heute 1.1.2015 1.1.2016

§ 22 Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 30.12.2016. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1993 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2016 (BGBl. I Nr. 117/2016). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (38), LStR 2002 (2).

Fassung 01.05.1996 – 30.12.2016 idF BGBl. Nr. 201/1996 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.05.1996 gegenüber der Fassung vom 01.01.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2016 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 25.08.2015 LStR 2002, Fassung ab 11.12.2015 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 185 lit. c.

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

  • 1.Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
    • a)Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
    • b)Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
      • –staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der
      • –Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
      • –Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder,
      • –Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
      • –Bildberichterstatter und Journalisten,
      • –Dolmetscher und Übersetzer.
    • c)Einkünfte aus
      • –der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben
      • –der Tätigkeit als Hebamme
      • –der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961
    • –im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
    • –sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
  • 2.Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
    • –Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
    • –Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
  • 3.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
    • –die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
    • –jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
  • 4.Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
  • 5.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text Z 2 Teilstrich
  • –im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
  • –Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

EStR 2000 zu § 22 insgesamt

EStR 2000: 38 Abschnitte · Rz 430a–8325
8.5 Vorsorge für Abfertigungen Rz 3330–3335 zu Z 2

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erstreckt sich die Rückstellungsbildung auch auf Abfertigungen, die auf Grund gesetzlicher Anordnung an Personen gezahlt werden müssen, denen steuerrechtlich keine Arbeitnehmereigenschaft zukommt. Unter den Personenkreis des § 14 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 fallen …

9.2b Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e

Die Begünstigung steht für Gewinne zu, die von nach Unternehmens- oder Abgabenrecht bilanzierenden Einzelunternehmern sowie Mitunternehmern von bilanzierenden Mitunternehmerschaften (siehe dazu Rz 3860h) erzielt werden. Bis zur Veranlagung 2006 können nur natürliche Personen, die Einkünfte aus Land- …

9.2b.5 Mitunternehmerschaften Rz 3860h

Bei Mitunternehmerschaften können nur die einzelnen Mitunternehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Begünstigung in Anspruch nehmen. Keine Begünstigung steht zu, wenn die Mitunternehmerschaft den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Gehört der Mitunternehmeranteil zum …

16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
Richtlinientext wird geladen …
16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit Rz 5211–5215
Richtlinientext wird geladen …
16.2.4 Krankenanstalten Rz 5227–5236
Richtlinientext wird geladen …
16.2.6 Künstler Rz 5237–5254
Richtlinientext wird geladen …
16.2.7 Schriftsteller, Bildberichterstatter, Journalist, Dolmetscher, Übersetzer Rz 5255–5261
Richtlinientext wird geladen …
16.2.10 Beschäftigte Gesellschafter Rz 5267–5283 zu Z 1; Z 2; Z 2 zweiter Teilstrich
Richtlinientext wird geladen …
16.2.11 Zusammentreffen verschiedener Tätigkeiten Rz 5284–5288a
Richtlinientext wird geladen …
16.2.9b Hausverwalter Rz 5266d–5266e zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
16.2.9c Aufsichtsrat Rz 5266f–5266h zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
16.2.12 Vervielfältigungstheorie Rz 5289–5293
Richtlinientext wird geladen …
17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten Rz 5417
Richtlinientext wird geladen …
18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516 zu Z 5
Richtlinientext wird geladen …
19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
19.2.1.4 Leistungsvergütungen Rz 5860–5870 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
19.2.1.4.3 Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern Rz 5874–5878 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
22.1 Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1 EStG 1988) Rz 6602–6606 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
Richtlinientext wird geladen …
27.7 Sieben-Jahres-Klausel Rz 7374–7377 zu Z 1 lit. b
Richtlinientext wird geladen …
4.1.6.2 Rechtslage ab 2007 Rz 430a–434
Richtlinientext wird geladen …
8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
Richtlinientext wird geladen …
11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127 zu Z 2; Z 1 lit. b letzter Satz
Richtlinientext wird geladen …
16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216–5226 zu Z 1 lit. b; Z 1 lit. c
Richtlinientext wird geladen …
16.2.8 Unterricht, Erziehung Rz 5262–5266 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten Rz 5266a–5266c zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 4
Richtlinientext wird geladen …
19.1.3 Zuordnung zu den Einkunftsarten Rz 5831–5847 zu Z 1 lit. a; Z 2
Richtlinientext wird geladen …
19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers Rz 5859 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
19.2.5 Mitunternehmeranteil Rz 5912–5925 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
19.5.4.7 Behandlung des Sonderbetriebsvermögens Rz 5984–5986 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
30.1.5.3 Unbewegliches Vermögen Rz 7936a–7950 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004b
Richtlinientext wird geladen …
32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 1 lit. a; Z 2
Richtlinientext wird geladen …
33 Mitteilung bei Auslandszahlungen (§ 109b EStG 1988) Rz 8319–8325
Richtlinientext wird geladen …

LStR 2002 zu § 22 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 10648a–11229
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229 zu Z 2

§ 41 EStG 1988, § 86 EStG 1988 - Schätzung der Lohnzetteldaten durch die Lohnsteuerprüfung (Rz 1220) (2001) Immer wieder kommt es vor, dass Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (zB von Bauarbeitern oder Hilfsarbeitern im Bereich des Baugewerbes oder Baunebengewerbes) gestellt werden …

42.5.8 § 25 EStG 1988 Rz 10648a–10680 zu Z 2

§ 22 Z 2 EStG 1988, § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - Erhöhung der Beteiligung eines Gesellschafter-Gesellschaftsführers, die zu einer Änderung der Einkunftsart führt (Rz 670 und Rz 1220) (1999) Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist an einer GmbH zu 20% beteiligt. Am 15. März 1998 verstirbt ein …

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.