§ 22 Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)
§ 22 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 30.12.2016. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1993 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2016 (BGBl. I Nr. 117/2016). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (39), LStR 2002 (2).
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
- 1.Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
- a)Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
- b)Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
- –staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der
- –Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
- –Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder,
- –Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
- –Bildberichterstatter und Journalisten,
- –Dolmetscher und Übersetzer.
- c)Einkünfte aus
- –der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben
- –der Tätigkeit als Hebamme
- –der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961
- –im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
- –sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
- 2.Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
- –Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
- –Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
- 3.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
- –die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
- –jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
- 4.Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
- 5.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- –im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
- –Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
EStR 2000 zu § 22 insgesamt
EStR 2000: 39 Abschnitte · Rz 430a–8318
8.5 Vorsorge für Abfertigungen Rz 3330–3335 zu Z 2
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erstreckt sich die Rückstellungsbildung auch auf Abfertigungen, die auf Grund gesetzlicher Anordnung an Personen gezahlt werden müssen, denen steuerrechtlich keine Arbeitnehmereigenschaft zukommt. Unter den Personenkreis des § 14 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 fallen …
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
Während für gewerblich Tätige Buchführungspflicht nach Maßgabe des § 124 BAO besteht, ist für selbständig Tätige iSd § 22 EStG 1988 grundsätzlich keine Buchführungspflicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmungen als auch Mitunternehmerschaften (zB Gesellschaft nach bürgerlichem Recht …
16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit Rz 5211–5215
Die Einstufung der Abgabenpflichtigen, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, bestimmt sich nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften. Die wesentlichen Bestimmungen sind in folgenden Vorschriften enthalten: Ärztegesetz: BGBl. Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung. …
16.2.6 Künstler Rz 5237–5254
16.2.7 Schriftsteller, Bildberichterstatter, Journalist, Dolmetscher, Übersetzer Rz 5255–5261
16.2.10 Beschäftigte Gesellschafter Rz 5267–5283 zu Z 1; Z 2; Z 2 zweiter Teilstrich
16.2.11 Zusammentreffen verschiedener Tätigkeiten Rz 5284–5288a
16.2.9b Hausverwalter Rz 5266d–5266e zu Z 2
16.2.12 Vervielfältigungstheorie Rz 5289–5293
19.2.1.4.3 Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern Rz 5874–5878 zu Z 3
4.1.6.2 Rechtslage ab 2007 Rz 430a–434
8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e
9.2a.5 Mitunternehmerschaften Rz 3860h
11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127 zu Z 2; Z 1 lit. b letzter Satz
11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Rz 4259–4273
16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216–5226 zu Z 1 lit. b; Z 1 lit. c
16.2.4 Krankenanstalten Rz 5227–5236
16.2.8 Unterricht, Erziehung Rz 5262–5266 zu Z 1
16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten Rz 5266a–5266c zu Z 2
16.2.9c Aufsichtsrat Rz 5266f–5266h zu Z 2
16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 4
17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten Rz 5417
18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516 zu Z 5
19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808 zu Z 3
19.1.3 Zuordnung zu den Einkunftsarten Rz 5831–5847 zu Z 1 lit. a; Z 2
19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers Rz 5859 zu Z 3
19.2.1.4 Leistungsvergütungen Rz 5860–5870 zu Z 3
19.2.5 Mitunternehmeranteil Rz 5912–5925 zu Z 3
19.5.4.7 Behandlung des Sonderbetriebsvermögens Rz 5984–5986 zu Z 3
19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024 zu Z 2
20.2.1.4 Verdeckte Ausschüttungen Rz 6148–6152 zu Z 2
22.1 Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1 EStG 1988) Rz 6602–6606 zu Z 2
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323 zu Z 2
27.7 Sieben-Jahres-Klausel Rz 7374–7377 zu Z 1 lit. b
30.1.5.3 Unbewegliches Vermögen Rz 7936a–7950 zu Z 3
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004b
32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 1 lit. a; Z 2
LStR 2002 zu § 22 insgesamt
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 10648a–11229
42.5.8 § 25 EStG 1988 Rz 10648a–10680 zu Z 2
§ 22 Z 2 EStG 1988, § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - Erhöhung der Beteiligung eines Gesellschafter-Gesellschaftsführers, die zu einer Änderung der Einkunftsart führt (Rz 670 und Rz 1220) (1999) Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist an einer GmbH zu 20% beteiligt. Am 15. März 1998 verstirbt ein …
42.5.15 § 76 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229 zu Z 2
§ 41 EStG 1988, § 86 EStG 1988 - Schätzung der Lohnzetteldaten durch die Lohnsteuerprüfung (Rz 1220) (2001) Immer wieder kommt es vor, dass Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (zB von Bauarbeitern oder Hilfsarbeitern im Bereich des Baugewerbes oder Baunebengewerbes) gestellt werden …