EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 22 Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 99/1992, gültig vom 01.01.1993 bis 30.04.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.05.1996 (BGBl. Nr. 201/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (36).

Fassung 01.01.1993 – 30.04.1996 idF BGBl. Nr. 99/1992 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.05.1996 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

  • 1.Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
    • a)Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
    • b)Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
      • –staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der
      • –Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
      • –Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder,
      • –Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
      • –Bildberichterstatter und Journalisten,
      • –Dolmetscher und Übersetzer.

      Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.

    • c)Einkünfte aus
      • –der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben
      • –der Tätigkeit als Hebamme
      • –der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961

    Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf

    • –im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
    • –sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
  • 2.Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
    • –Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
    • –Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
  • 3.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
    • –die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
    • –jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
  • 4.Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
  • 5.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

EStR 2000 zu § 22 insgesamt

EStR 2000: 34 Abschnitte · Rz 3370–8318
16.2.6 Künstler Rz 5237–5254

Die Tätigkeit eines Musikproduzenten ("Musikproducer", "Musikregisseur") - nämlich Erarbeiten der endgültigen Form einer Komposition gemeinsam mit dem Komponisten, Eingreifen in die Gestaltung der Texte, Besorgung des Musikarrangements und Übernahme jener Aufgaben im Rahmen der Tonaufnahme, welche …

16.2.7 Schriftsteller, Bildberichterstatter, Journalist, Dolmetscher, Übersetzer Rz 5255–5261

Schriftstellerische Tätigkeit besteht darin, dass auf irgendeinem Gebiet selbständige Gedanken in Schriftform der Öffentlichkeit übermittelt werden (VwGH 15.1.1965, 0583/64). Ein Schriftsteller schreibt nicht nur dann für die Öffentlichkeit, wenn die von ihm verfassten Texte in Büchern, Zeitungen …

16.2.12 Vervielfältigungstheorie Rz 5289–5293

Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (eingeschränkte Vervielfältigungstheorie). Ein …

8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
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9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e
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9.2a.5 Mitunternehmerschaften Rz 3860h
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11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a
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11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127 zu Z 2
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11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Rz 4259–4273
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16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
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16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit Rz 5211–5215
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16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216–5226 zu Z 1c
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16.2.4 Krankenanstalten Rz 5227–5236
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16.2.8 Unterricht, Erziehung Rz 5262–5266 zu Z 1
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16.2.10 Beschäftigte Gesellschafter Rz 5267–5283 zu Z 1; Z 2
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16.2.11 Zusammentreffen verschiedener Tätigkeiten Rz 5284–5288
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16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303 zu Z 4
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17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten Rz 5417
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18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516 zu Z 5
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808 zu Z 3
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19.1.3 Zuordnung zu den Einkunftsarten Rz 5831–5847 zu Z 1 lit. a; Z 2
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19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers Rz 5859 zu Z 3
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19.2.1.4 Leistungsvergütungen Rz 5860–5870 zu Z 3
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19.2.5 Mitunternehmeranteil Rz 5912–5925 zu Z 3
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19.5.4.7 Behandlung des Sonderbetriebsvermögens Rz 5984–5986 zu Z 3
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19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024 zu Z 2
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20.2.1.4 Verdeckte Ausschüttungen Rz 6148–6152 zu Z 2
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22.1 Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1 EStG 1988) Rz 6602–6606 zu Z 2
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988) Rz 7310–7323 zu Z 2
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27.7 Sieben-Jahres-Klausel Rz 7374–7377 zu Z 1 lit. b
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30.1.5.3 Betriebsstättenunabhängige Tätigkeiten Rz 7937–7950 zu Z 3
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30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004
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32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318 zu Z 1 lit. a; Z 2
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