EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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9. ABSCHNITT · Die einzelnen Einkunftsarten

§ 21 Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)

§ 21 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 29.10.2019. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.10.2019 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (16).

Fassung 30.07.1988 – 29.10.2019 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 30.10.2019 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125) · Zum Bezugszeitraum vgl. weiters § 124b Z 185 lit. c.

§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:

  • 1.Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
  • 2.Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
  • 3.Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
  • 4.Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 4209–5148
11.3.7 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (siehe auch § 6 Abs. 1 bis 4 der Verordnung) Rz 4209–4214 zu Z 2 bis 4

Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (und § 30 Abs. 8 BewG 1955) gilt ein Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb seiner Funktion nach zu dienen bestimmt ist. Unter den Voraussetzungen der Verordnung kann auch eine für sich …

15.1.6 Zukauf im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Rz 5045–5055 zu Z 1 bis 4

Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes neben selbst erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse (Urprodukte oder be- und/oder verarbeitete Produkte) vermarktet, dann gelten für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die Bestimmungen in § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955 (§ 21 …

15.1.12 Fischzucht, Teichwirtschaft und Binnenfischerei Rz 5118–5122a zu Z 3

Fischhandel fällt nicht unter § 21 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Verkauft der Land- und Forstwirt (der Fischer) auch zugekaufte Fische, so liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch vor, wenn der Einkaufswert des Zukaufes nicht mehr als 25% des Umsatzes aus dem Fischereibetrieb (= ein …

15.1.14 Jagd Rz 5124–5133 zu Z 4
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15.2 Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe Rz 5139–5148 zu Z 2
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(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:

  • 1.Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
  • 2.Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
  • 3.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 4209–5986
15.3 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe Rz 5149–5150 zu Z 1

Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (und § 30 Abs. 8 BewG 1955) ein Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb seiner Funktion nach zu dienen bestimmt ist. Näheres siehe Rz 4209 ff.

11.3.7 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (siehe auch § 6 Abs. 1 bis 4 der Verordnung) Rz 4209–4214 zu Z 1

Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (und § 30 Abs. 8 BewG 1955) gilt ein Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb seiner Funktion nach zu dienen bestimmt ist. Unter den Voraussetzungen der Verordnung kann auch eine für sich …

15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) Rz 5001–5011 zu Z 2

Voraussetzung für das Erzielen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist, dass die Gesellschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftlich tätig ist (§ 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988).

18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516 zu Z 3
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808 zu Z 2
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19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers Rz 5859 zu Z 2
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19.2.1.4 Leistungsvergütungen Rz 5860–5870 zu Z 2
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19.2.5 Mitunternehmeranteil Rz 5912–5925 zu Z 2
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19.5.4.7 Behandlung des Sonderbetriebsvermögens Rz 5984–5986 zu Z 2
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EStR 2000 zu § 21 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 2301–6803
6.6 Bewertungsvorschriften im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft Rz 2301–2306

Gemäß § 6 Z 2 lit. b EStG 1988 ist bei buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum (Pflanzen und Tiere) auch der Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig ist. Macht der Land- und Forstwirt …

9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e

Die Begünstigung steht für Gewinne zu, die von nach Handels- oder Abgabenrecht bilanzierenden Einzelunternehmern sowie Mitunternehmern von bilanzierenden Mitunternehmerschaften (siehe dazu Rz 3860h) erzielt werden. Generell können von der Begünstigung nur natürliche Personen, die Einkünfte aus Land- …

15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) Rz 5001–5011

Voraussetzung für das Erzielen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist, dass die Gesellschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftlich tätig ist (§ 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988).

23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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