EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Dezember 2025
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Heute 1.1.2025 1.1.2026
1. TEIL · PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

§ 1 Persönliche Steuerpflicht

§ 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2024, gültig vom 10.10.2024 bis 31.12.2025. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 466). Gegenüber der Vorfassung vom 23.12.2023 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2026 (BGBl. I Nr. 97/2025). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (9), LStR 2002 (10).

Fassung 10.10.2024 – 31.12.2025 idF BGBl. I Nr. 144/2024 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 10.10.2024 gegenüber der Fassung vom 23.12.2023 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2026 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 08.05.2025 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2025 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum zu Abs. 4: · ab 1.1.2023 vgl. § 124b Z 412 und 423 · ab 1.1.2024 vgl. § 124b Z 437 · ab 1.1.2025 vgl. § 124b Z 466

§ 1. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 5–14
1.1.1 Steuerpflicht der natürlichen Person (§ 1 Abs. 1 EStG 1988) Rz 5–14

Die persönliche Steuerpflicht bezieht sich auf die einzelne natürliche Person (Individualbesteuerung). Die Einkünfte von Personengesellschaften werden den Gesellschaftern (physischen oder juristischen Personen) direkt zugerechnet; sie unterliegen bei diesen der Einkommens- oder …

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 15–26b
1.1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG 1988) Rz 15–26b

Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland und endet mit dem Tod, der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. Durch die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes tritt jedoch ab 1. Jänner …

(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 27–31
1.1.3 Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988) Rz 27–31

Steuerpflichtige, die im Inland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Inlandseinkünfte iSd § 98 EStG 1988 erzielen. Die beschränkte Steuerpflicht beginnt mit dem Erzielen inländischer Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 oder …

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 13 308 Euro (Anm. 1) betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 23.12.2023 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12 816 Euro (Anm. 1) betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 13 308 Euro (Anm. 1) betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 36
1.2 Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG 1988) Rz 36

Siehe LStR 2002 Rz 7 bis Rz 12. Randzahlen 37 bis 100: derzeit frei

LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 7–1178
1.2.6 Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7–12

Inländische Einkünfte erzielende Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines (anderen) EWR-Staates oder eines Staates, mit dem Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, in dem ein dem Artikel 24 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildetes Diskriminierungsverbot enthalten ist …

1.2.7 Wechsel unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht Rz 13

Siehe EStR 2000 Rz 20. Bei unterjährigem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht sowie in umgekehrten Fällen müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl …

22 BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER (§ 70 EStG 1988) Rz 1178

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unterliegen dann der beschränkten Lohnsteuerpflicht, wenn sie Einkünfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 beziehen und der Arbeitgeber eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 unterhält. Die beschränkte Lohnsteuerpflicht entfällt in …

EStR 2000 zu § 1 insgesamt

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 1–8059a
1 Persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG 1988) Rz 1–4

Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem Welteinkommen. Dieser uneingeschränkte Besteuerungsanspruch kann zB durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung) oder …

1.1.4 Besondere Fälle Rz 32–35

Ertragsteuerliche Vorschriften ausländischer Staaten knüpfen die Besteuerungsansprüche teilweise an idente Kriterien wie das EStG 1988 an. Der Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung ein und derselben Einkünfte dienen einerseits zahlreiche zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der …

5.5.4a.6 Ex lege begünstigte Organisationen (§ 4a Abs. 6 EStG 1988) Rz 1331–1349c zu Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a

Spendenbegünstigt sind nach § 4a Abs. 6 Z 6 EStG 1988 auch Museen von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie begünstigte inländische Museen von anderen Rechtsträgern, deren Sammlung in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung …

28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604
Richtlinientext wird geladen …
Verlustabzug Rz 8059–8059a
Richtlinientext wird geladen …

LStR 2002 zu § 1 insgesamt

LStR 2002: 9 Abschnitte · Rz 1–14
1 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (§ 1 EStG 1988) Rz 1

Gemäß § 1 Abs. 1 EStG 1988 sind nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuerpflicht beginnt mit Geburt der natürlichen Person und endet mit dem Tod (Todeserklärung). Die Besteuerung von Bezügen nach einem verstorbenen Arbeitnehmer beim Rechtsnachfolger hat - wenn an den …

1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 2

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das Welteinkommen. Einkünfte, die im Ausland vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, scheiden für die Bemessung der unbeschränkten Einkommensteuer in Österreich aus (VwGH 10.2.1950, 1864/48; siehe EStR …

1.2.2 Wohnsitz Rz 3

Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" sind § 26 BAO und die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist. Der Begriff "Wohnsitz" nach den Abkommen zur Vermeidung der …

1.2.3 Gewöhnlicher Aufenthalt ausländischer ArbeitnehmerInnen Rz 4
Richtlinientext wird geladen …
1.2.4 Ausländische Saisonarbeiter Rz 5
Richtlinientext wird geladen …
1.2.5 Ausländische Grenzgänger bzw. Tagespendler Rz 6
Richtlinientext wird geladen …
1.2.6 Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7–12

Inländische Einkünfte erzielende Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines (anderen) EWR-Staates oder eines Staates, mit dem Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, in dem ein dem Artikel 24 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildetes Diskriminierungsverbot enthalten ist …

1.2.7 Wechsel unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht Rz 13

Siehe EStR 2000 Rz 20. Bei unterjährigem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht sowie in umgekehrten Fällen müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl …

1.2.8 Auswirkungen auf Absetz- und Freibeträge Rz 14
Richtlinientext wird geladen …
Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
Ältere Anwendungsregeln 7

Anmerkungen (RIS)

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 191/2025 für 2026: 13 539 €

Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.