EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 1

§ 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, gültig vom 27.06.2001 bis 04.06.2004. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 59). Gegenüber der Vorfassung vom 15.07.1999 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 05.06.2004 (BGBl. I Nr. 57/2004). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (10), LStR 2002 (8).

Fassung 27.06.2001 – 04.06.2004 idF BGBl. I Nr. 59/2001 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.2001 gegenüber der Fassung vom 15.07.1999 ↗ Nachfolgefassung ab 05.06.2004 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4 · ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002) · § 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001

1. TEIL

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

§ 1. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 5–14
1.1.1 Steuerpflicht der natürlichen Person (§ 1 Abs. 1 EStG 1988) Rz 5–14

Die persönliche Steuerpflicht bezieht sich auf die einzelne natürliche Person (Individualbesteuerung). Die Einkünfte von Personengesellschaften werden den Gesellschaftern (physischen oder juristischen Personen) direkt zugerechnet; sie unterliegen bei diesen der Einkommens- oder …

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 15–26
1.1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG 1988) Rz 15–26

Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland und endet mit dem Tod, der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. Durch die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes tritt jedoch ab 1. Jänner …

(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 27–31
1.1.3 Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988) Rz 27–31

Steuerpflichtige, die im Inland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Inlandseinkünfte iSd § 98 EStG 1988 erzielen. Die beschränkte Steuerpflicht beginnt mit dem Erzielen inländischer Einkünfte iSd § 98 EStG 1988 oder …

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6 975 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.07.1999 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 96 000 S betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6 975 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 36–38
1.2 Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG 1988) Rz 36–38

Auf Grund der Einbeziehung in die unbeschränkte Steuerpflicht sind alle steuerlichen Bestimmungen anzuwenden, die die persönliche Lage und den Familienstand eines Steuerpflichtigen berücksichtigen. Ausgenommen davon sind der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) und allenfalls daran …

EStR 2000 zu § 1 insgesamt

EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 1–8059a
1 Persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG 1988) Rz 1–4

Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem Welteinkommen. Dieser uneingeschränkte Besteuerungsanspruch kann zB durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung) oder …

1.1.4 Besondere Fälle Rz 32–35

Ertragsteuerliche Vorschriften ausländischer Staaten knüpfen die Besteuerungsansprüche teilweise an idente Kriterien wie das EStG 1988 an. Der Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung ein und derselben Einkünfte dienen einerseits zahlreiche zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der …

Anhang I

E = Steuern vom Einkommen; V = Steuern vom Vermögen; Erb = Erbschaftssteuer; Sch = Schenkungssteuer; WB = Wirksamkeitsbeginn Argentinien: Abkommen (E, V) vom 13. September 1979, BGBl. Nr. 11/1983, AÖF Nr. 149/1983. Armenien: Abkommen (E, V) abgeschlossen am 10. April 1981 mit der Sowjetunion, BGBl. …

28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604
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29.5 Ausländische Anleger Rz 7772–7780
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Verlustabzug Rz 8059–8059a
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LStR 2002 zu § 1 insgesamt

LStR 2002: 8 Abschnitte · Rz 1–14
1 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (§ 1 EStG 1988) Rz 1

Gemäß § 1 Abs. 1 EStG 1988 sind nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuerpflicht beginnt mit Geburt der natürlichen Person und endet mit dem Tod (Todeserklärung). Die Besteuerung von Bezügen nach einem verstorbenen Arbeitnehmer beim Rechtsnachfolger hat - wenn an den …

1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 2

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das Welteinkommen. Einkünfte, die im Ausland vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, scheiden für die Bemessung der unbeschränkten Einkommensteuer in Österreich aus (VwGH 10.2.1950, 1864/48; siehe EStR …

1.2.2 Wohnsitz Rz 3

Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" sind § 26 BAO und die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist. Der Begriff "Wohnsitz" nach den Abkommen zur Vermeidung der …

1.2.3 Gastarbeiter Rz 4
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1.2.4 Ausländische Saisonarbeiter Rz 5
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1.2.5 Ausländische Grenzgänger bzw. Tagespendler Rz 6
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1.2.7 Wechsel unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht Rz 13
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1.2.8 Lohnsteuerabzug im Inland Rz 14
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Ältere Anwendungsregeln 1
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