§ 19 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
§ 19 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gültig seit 20.07.2022. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 399). Gegenüber der Vorfassung vom 01.07.2022 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (14), LStR 2002 (14).
§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
- 1.Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
- 2.In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- –Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG,
- –das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
- –Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- –Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
- 3.Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2022 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- –Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG,
- –das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4629–4632
13.4 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (§ 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988) Rz 4629–4632 zu Z 1
Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres geleistet werden, ist im Rahmen der Ermittlung der Überschusseinkünfte und der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 der tatsächliche Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe unmaßgeblich …
LStR 2002: 5 Abschnitte · Rz 432–1223
7.2 Zeitpunkt des Sonderausgabenabzuges allgemein Rz 432–436
Fallen Sonderausgaben unter die Verteilungsvorschrift des § 19 Abs. 3 EStG 1988 (zB Vorauszahlung von Steuerberatungskosten), sind nur die auf das jeweilige Jahr entfallenden Aufwendungen abzugsfähig. Regelmäßig wiederkehrende Sonderausgaben sind gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 zweiter Satz bei Zahlung …
8.1.2 Nachzahlungen von bescheidmäßig zugestandenen Pensionen gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 Rz 631a–631d
Nachzahlungen von Pensionen gelten in den Kalendermonaten als zugeflossen, für die der Anspruch besteht. Diese Vorschrift ist auch bei der Veranlagung von Nachzahlungen entsprechender ausländischer Pensionen, für die Österreich das Besteuerungsrecht hat, sowie bei Berechnung des …
8.1.3 Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gemäß § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 Rz 631e
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 161/2005 wurde der § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 dahingehend geändert, dass Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren - wie bisher nur für Pensionsnachzahlungen - dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Die …
8.1.4 Regelung des Zuflusses in besonderen Fällen Rz 632–639a
31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988) Rz 1220–1223 zu Z 2
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2022 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4629–4632
13.4 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (§ 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988) Rz 4629–4632
Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres geleistet werden, ist im Rahmen der Ermittlung der Überschusseinkünfte und der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 der tatsächliche Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe unmaßgeblich …
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 642–644
8.3 Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum wirtschaftlichen Bezugsjahr Rz 642–644
Als "kurze Zeit" im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 79 Abs. 1 EStG 1988 von einem Zeitraum von bis zu 15 Tagen ausgegangen werden. Aus § 19 Abs. 1 EStG 1988 zweiter Satz folgt, dass das Jännergehalt, das regelmäßig in den letzten Tagen des ablaufenden …
(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 3234–6500
7.8.8 Berechnung und Auflösung des Aktivpostens Rz 3234–3247
Wird der Gewinn des Leasingnehmers nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt oder handelt es sich um einen Leasingnehmer, bei dem der Leasinggegenstand im Rahmen einer außerbetrieblichen Einkunftsart eingesetzt wird, gilt folgendes: Ist die Verteilungsregelung des § 19 Abs. 3 EStG 1988 anwendbar, so …
11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286a
Ausgaben, die vor dem Wechsel zur Pauschalierung abgeflossen sind und wirtschaftlich Zeiträume innerhalb der Anwendung der Pauschalierung betreffen, und Nachzahlungen für Aufwendungen im Pauschalierungszeitraum können daher nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 abgezogen werden. Vorauszahlungen im …
13.3 Verteilung von Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 EStG 1988) Rz 4628
Die nur Werbungskosten betreffende Verteilungspflicht nach § 19 Abs. 3 EStG 1988 stimmt nahezu wörtlich mit jener nach § 4 Abs. 6 EStG 1988 überein; es gelten somit die dazu in Rz 1381 ff getroffenen Aussagen sinngemäß. In Bezug auf Mietverhältnisse siehe auch Rz 6449.
21.2.5 Ermittlung des Grundanteiles Rz 6447–6449
21.5.3 Aufwendungen außerhalb des § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 Rz 6495–6500
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 432–436
7.2 Zeitpunkt des Sonderausgabenabzuges allgemein Rz 432–436
Fallen Sonderausgaben unter die Verteilungsvorschrift des § 19 Abs. 3 EStG 1988 (zB Vorauszahlung von Steuerberatungskosten), sind nur die auf das jeweilige Jahr entfallenden Aufwendungen abzugsfähig. Regelmäßig wiederkehrende Sonderausgaben sind gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 zweiter Satz bei Zahlung …
EStR 2000 zu § 19 insgesamt
EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 663–8318
4.4.3 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung Rz 663–664g
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen, wobei § 19 EStG 1988 für die zeitliche Zuordnung maßgeblich ist. Betriebsausgaben müssen in einer Beilage zur Steuererklärung gruppenweise gegliedert dargestellt werden (siehe Rz 7554). Bei …
4.5.2.2.5 Übergang auf eine Pauschalierung Rz 711–716
Ausgaben, die vor dem Wechsel zur Pauschalierung abgeflossen sind und wirtschaftliche Zeiträume innerhalb der Anwendung der Pauschalierung betreffen, sowie Nachzahlungen für Aufwendungen im Pauschalierungszeitraum können daher nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 abgezogen werden. Vorauszahlungen im …
4.6.2 Auswirkungen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Rz 744–752
Nach den Grundsätzen des § 19 EStG 1988 ist die von einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme und im Zeitpunkt der Abfuhr an das Finanzamt als Betriebsausgabe zu behandeln. Die dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner von seinen …
11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127b
11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286a
Ausgaben, die vor dem Wechsel zur Pauschalierung abgeflossen sind und wirtschaftlich Zeiträume innerhalb der Anwendung der Pauschalierung betreffen, und Nachzahlungen für Aufwendungen im Pauschalierungszeitraum können daher nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 abgezogen werden. Vorauszahlungen im …
13 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 19 EStG 1988) Rz 4601–4609
20.2.3a.2.1.3 Einkünfteermittlung Rz 6178o–6178u
21.4.5 Instandsetzungsaufwand Rz 6469–6475
34 Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318
LStR 2002 zu § 19 insgesamt
LStR 2002: 10 Abschnitte · Rz 233–11163
5.1.2 Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs Rz 233–235
Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden, (siehe § 19 EStG 1988). Werden Werbungskosten aus Fremdmitteln getätigt, so führt bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst die Rückzahlung zu Werbungskosten. Ein Abfließen im Sinne des § 19 …
8 ZEITLICHE ZUORDNUNG VON EINNAHMEN UND AUSGABEN (§ 19 EStG 1988) Rz 631
Ein Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 erfolgt in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält (vgl. VwGH 05.03.1986, 85/13/0085). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sind unter anderem Bezüge aus einem …
8.1.2 Nachzahlungen von bescheidmäßig zugestandenen Pensionen gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 Rz 631a–631d
Nachzahlungen von Pensionen gelten in den Kalendermonaten als zugeflossen, für die der Anspruch besteht. Diese Vorschrift ist auch bei der Veranlagung von Nachzahlungen entsprechender ausländischer Pensionen, für die Österreich das Besteuerungsrecht hat, sowie bei Berechnung des …
8.3 Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum wirtschaftlichen Bezugsjahr Rz 642–644
Als "kurze Zeit" im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 79 Abs. 1 EStG 1988 von einem Zeitraum von bis zu 15 Tagen ausgegangen werden. Aus § 19 Abs. 1 EStG 1988 zweiter Satz folgt, dass das Jännergehalt, das regelmäßig in den letzten Tagen des ablaufenden …