EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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7. ABSCHNITT

§ 19 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

§ 19 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007, gültig vom 29.12.2007 bis 01.08.2011. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2005 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 02.08.2011 (BGBl. I Nr. 76/2011). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (20), LStR 2002 (12).

Fassung 29.12.2007 – 01.08.2011 idF BGBl. I Nr. 99/2007 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 29.12.2007 gegenüber der Fassung vom 31.12.2005 ↗ Nachfolgefassung ab 02.08.2011 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 12.01.2009 LStR 2002, Fassung ab 10.12.2008 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2005 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 4629–6174
13.4 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988, § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988) Rz 4629–4632 zu zweiter Satz

Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres geleistet werden, ist im Rahmen der Ermittlung der Überschusseinkünfte und der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 der tatsächliche Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe unmaßgeblich …

20.2.4 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Rz 6168–6174

Mit dem Erwerb eines vom "European Kings Club" begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge stellen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar. Der …

LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 432–639
7.2 Zeitpunkt des Sonderausgabenabzuges allgemein Rz 432–436

Fallen Sonderausgaben unter die Verteilungsvorschrift des § 19 Abs. 3 EStG 1988 (zB Vorauszahlung von Steuerberatungskosten), sind nur die auf das jeweilige Jahr entfallenden Aufwendungen abzugsfähig. Regelmäßig wiederkehrende Sonderausgaben sind gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 zweiter Satz bei Zahlung …

8.1.3 Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gemäß § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 Rz 631e

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl I 161/2005 wurde der § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 dahingehend geändert, dass Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren - wie bisher nur für Pensionsnachzahlungen - dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Die …

8.1.4 Regelung des Zuflusses in besonderen Fällen Rz 632–639

Wird auf Einnahmen ohne jegliche Verwendungswidmung verzichtet, liegt kein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 vor. Daher kann zB ein Verzicht auf eine vom Gemeinderat bereits beschlossene Aufwandsentschädigung dann nicht zu einem Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 führen, wenn der Verzicht weder …

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4629–4632
13.4 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988, § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988) Rz 4629–4632 zu zweiter Satz

Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres geleistet werden, ist im Rahmen der Ermittlung der Überschusseinkünfte und der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 der tatsächliche Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe unmaßgeblich …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 642–644
8.3 Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum wirtschaftlichen Bezugsjahr Rz 642–644

Als "kurze Zeit" im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 79 Abs. 1 EStG 1988 von einem Zeitraum von bis zu 15 Tagen ausgegangen werden. Aus § 19 Abs. 1 EStG 1988 zweiter Satz folgt, dass das Jännergehalt, das regelmäßig in den letzten Tagen des ablaufenden …

(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 663–6500
7.8.8 Berechnung und Auflösung des Aktivpostens Rz 3234–3247

Wird der Gewinn des Leasingnehmers nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt oder handelt es sich um einen Leasingnehmer, bei dem der Leasinggegenstand im Rahmen einer außerbetrieblichen Einkunftsart eingesetzt wird, gilt folgendes: Ist die Verteilungsregelung des § 19 Abs. 3 EStG 1988 anwendbar, so …

13.3 Verteilung von Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 EStG 1988) Rz 4628

Die nur Werbungskosten betreffende Verteilungspflicht nach § 19 Abs. 3 EStG 1988 stimmt nahezu wörtlich mit jener nach § 4 Abs. 6 EStG 1988 überein; es gelten somit die dazu in Rz 1381 ff getroffenen Aussagen sinngemäß. In Bezug auf Mietverhältnisse siehe auch Rz 6449.

4.4.3 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung Rz 663–679

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen, wobei § 19 EStG 1988 für die zeitliche Zuordnung maßgeblich ist. Betriebsausgaben müssen in einer Beilage zur Steuererklärung gruppenweise gegliedert dargestellt werden (siehe Rz 7554). Bei …

11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286
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21.2.5 Ermittlung des Grundanteiles Rz 6447–6449
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21.5.3 Aufwendungen außerhalb des § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 Rz 6495–6500
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EStR 2000 zu § 19 insgesamt

EStR 2000: 14 Abschnitte · Rz 663–8318
4.4.3 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung Rz 663–679

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen, wobei § 19 EStG 1988 für die zeitliche Zuordnung maßgeblich ist. Betriebsausgaben müssen in einer Beilage zur Steuererklärung gruppenweise gegliedert dargestellt werden (siehe Rz 7554). Bei …

4.5.2.2.5 Übergang auf eine Pauschalierung Rz 711–716

Ausgaben, die vor dem Wechsel zur Pauschalierung abgeflossen sind und wirtschaftliche Zeiträume innerhalb der Anwendung der Pauschalierung betreffen, sowie Nachzahlungen für Aufwendungen im Pauschalierungszeitraum können daher nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 abgezogen werden. Vorauszahlungen im …

4.6.2 Auswirkungen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Rz 744–752

Nach den Grundsätzen des § 19 EStG 1988 ist die von einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme und im Zeitpunkt der Abfuhr an das Finanzamt als Betriebsausgabe zu behandeln. Die dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner von seinen …

11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127
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11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286
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13 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 19 EStG 1988) Rz 4601–4609
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20.2.4.3.2.4 Nullkuponanleihe Rz 6186–6189
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20.2.4.4 Wertpapierleihe Rz 6199
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21.4.5 Instandsetzungsaufwand Rz 6469–6475
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27.8 Besteuerung mit dem Steuersatz von 25% (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) Rz 7377a–7377h
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29.4 Einbehaltung und Abzug der Kapitalertragsteuer Rz 7753–7757c
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29.4.3 Steuerabzug bei Stückzinsen Rz 7758–7760
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29.4.4 Steuerabzug bei Begründung oder Wegfall der Abzugspflicht Rz 7761–7765
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32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318
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LStR 2002 zu § 19 insgesamt

LStR 2002: 9 Abschnitte · Rz 233–11151
5.1.2 Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs Rz 233–235

Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden, (siehe § 19 EStG 1988). Werden Werbungskosten aus Fremdmitteln getätigt, so führt bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst die Rückzahlung zu Werbungskosten. Ein Abfließen im Sinne des § 19 …

8 ZEITLICHE ZUORDNUNG VON EINNAHMEN UND AUSGABEN (§ 19 EStG 1988) Rz 631

Ein Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 erfolgt in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält (vgl. VwGH 05.03.1986, 85/13/0085). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sind unter anderem Bezüge aus einem …

8.3 Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum wirtschaftlichen Bezugsjahr Rz 642–644

Als "kurze Zeit" im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 79 Abs. 1 EStG 1988 von einem Zeitraum von bis zu 15 Tagen ausgegangen werden. Aus § 19 Abs. 1 EStG 1988 zweiter Satz folgt, dass das Jännergehalt, das regelmäßig in den letzten Tagen des ablaufenden …

42.5.7 § 19 EStG 1988 Rz 10635
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42.5.8 § 25 EStG 1988 Rz 10648a–10680
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8.1.2 Nachzahlungen von bescheidmäßig zugestandenen Pensionen gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 Rz 631a–631d
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42.5.4.4 Rz 10319 bis Rz 10326 Rz 10319–10326
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42.5.13 § 67 EStG 1988 Rz 11050–11114a
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42.5.14 § 68 EStG 1988 Rz 11126–11151
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