EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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5. ABSCHNITT

§ 17 Durchschnittssätze

§ 17 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 680/1994, gültig vom 27.08.1994 bis 30.04.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.05.1996 (BGBl. Nr. 201/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (20), LStR 2002 (24).

Fassung 27.08.1994 – 30.04.1996 idF BGBl. Nr. 680/1994 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.08.1994 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 01.05.1996 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993; · Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und 3 · ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. II Z 22, BGBl. Nr. 680/1994

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz von 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 ermittelt werden. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz von 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 ermittelt werden. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (Umlaufvermögen) sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz von 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 ermittelt werden. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

EStR 2000: 12 Abschnitte · Rz 689–7387
4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694

Unterschiede in der Gewinnermittlung, die zur Ermittlung eines Übergangsgewinnes führen, entstehen jedenfalls bei: Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und umgekehrt, Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 …

4.5.2.2.5 Übergang auf eine Pauschalierung Rz 711–716

Nimmt ein bisher buchführender Steuerpflichtiger erstmals die Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 oder nach den Pauschalierungsverordnungen für das Gaststätten- und Beherbergungswesen, für Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, für Drogisten oder die Individualpauschalierung in …

4.6.2.3 Das Nettosystem Rz 753–762

Nettoverrechnung ist nicht möglich: In Fällen, in denen ein Unternehmer unecht steuerbefreite Umsätze tätigt, die mit nicht abziehbaren Vorsteuern zusammenhängen. In Fällen der Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung (VwGH 21.12.1999, 95/14/0005), ausgenommen, wenn die Vorsteuerpauschalierung …

7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988) Rz 3250–3252
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11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a

Auf Grund der in § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorgesehenen ausdrücklichen Einbeziehung von Umsätzen aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG 1988 ist die Grenze von 220.000 Euro auch für freiberufliche Betriebe und Betriebe von Steuerpflichtigen mit sonstigen selbstständigen Einkünften maßgebend. Sind …

11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127
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11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Rz 4128–4132

Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in …

11.4 Allgemeines zur Gaststätten-, Lebensmittelhändler-, Drogisten- und Individualpauschalierung Rz 4251–4258
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11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286
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11.7 Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999) Rz 4324–4330
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16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210

Selbständig Tätige können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988, ab dem Veranlagungszeitraum 2000 auch von der Individualpauschalierung gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988, Gebrauch machen. Zulässige Gewinnermittlungsarten bei Einkünften aus …

27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387
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(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, daß

  • 1.keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,
  • 2.die Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 3 Millionen Schilling betragen,
  • 3.aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (§ 44 Abs. 4) hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 2
  • 2.die Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 3 Millionen Schilling betragen.
  • 2.die Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 3 Millionen Schilling betragen,
Abs. 2 Z 3
— neu eingefügt —
  • 3.aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (§ 44 Abs. 4) hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 686–4330
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Rechnungsabgrenzungsposten können, da Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam werden, nicht gebildet werden. Rückstellungen können nicht gebildet werden. Eine Ausnahme bildet die Abfertigungsrückstellung in Form eines steuerfreien Betrages (§ 14 Abs. 6 EStG 1988). Bei den zur …

4.6.2.3 Das Nettosystem Rz 753–762

Nettoverrechnung ist nicht möglich: In Fällen, in denen ein Unternehmer unecht steuerbefreite Umsätze tätigt, die mit nicht abziehbaren Vorsteuern zusammenhängen. In Fällen der Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung (VwGH 21.12.1999, 95/14/0005), ausgenommen, wenn die Vorsteuerpauschalierung …

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a zu Z 2

Auf Grund der in § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorgesehenen ausdrücklichen Einbeziehung von Umsätzen aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG 1988 ist die Grenze von 220.000 Euro auch für freiberufliche Betriebe und Betriebe von Steuerpflichtigen mit sonstigen selbstständigen Einkünften maßgebend. Sind …

11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127 zu Z 2
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11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Rz 4128–4132

Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in …

11.4 Allgemeines zur Gaststätten-, Lebensmittelhändler-, Drogisten- und Individualpauschalierung Rz 4251–4258
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11.7 Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999) Rz 4324–4330
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(3) Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 753–5210
4.6.2.3 Das Nettosystem Rz 753–762

Nettoverrechnung ist nicht möglich: In Fällen, in denen ein Unternehmer unecht steuerbefreite Umsätze tätigt, die mit nicht abziehbaren Vorsteuern zusammenhängen. In Fällen der Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung (VwGH 21.12.1999, 95/14/0005), ausgenommen, wenn die Vorsteuerpauschalierung …

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a

Auf Grund der in § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorgesehenen ausdrücklichen Einbeziehung von Umsätzen aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG 1988 ist die Grenze von 220.000 Euro auch für freiberufliche Betriebe und Betriebe von Steuerpflichtigen mit sonstigen selbstständigen Einkünften maßgebend. Sind …

11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Rz 4128–4132

Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in …

11.1.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 4133–4134
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11.4 Allgemeines zur Gaststätten-, Lebensmittelhändler-, Drogisten- und Individualpauschalierung Rz 4251–4258
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11.7 Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999) Rz 4324–4330
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16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210

Selbständig Tätige können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988, ab dem Veranlagungszeitraum 2000 auch von der Individualpauschalierung gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988, Gebrauch machen. Zulässige Gewinnermittlungsarten bei Einkünften aus …

(4) Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 ermöglichen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 5201–5210
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210

Selbständig Tätige können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988, ab dem Veranlagungszeitraum 2000 auch von der Individualpauschalierung gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988, Gebrauch machen. Zulässige Gewinnermittlungsarten bei Einkünften aus …

(5) In der Verordnung werden bestimmt:

  • 1.Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
  • 2.Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
    • a)Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
    • b)Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.
  • 3.Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
  • 4.Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
  • 5.Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.

(6) Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

EStR 2000 zu § 17 insgesamt

EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 178–5808
2.6.3 Besondere Verlustausgleichsverbote und Verlustausgleichsbeschränkungen Rz 178

Außer den vorgenannten Verlusten gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind folgende nicht ausgleichsfähig: Entstehen oder erhöhen sich Verluste durch die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages, so sind sie weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist …

4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425

Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung: Betriebvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 417 ff) Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 426 ff) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe Rz …

4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–727

Der Übergangsgewinn ist bei laufendem Betrieb beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu erfassen. Bei laufendem Betrieb ist der Wechsel der Gewinnermittlung zwischen den Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 sowie den pauschalen Gewinnermittlungsarten …

8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a
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11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a

Auf Grund der in § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorgesehenen ausdrücklichen Einbeziehung von Umsätzen aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG 1988 ist die Grenze von 220.000 Euro auch für freiberufliche Betriebe und Betriebe von Steuerpflichtigen mit sonstigen selbstständigen Einkünften maßgebend. Sind …

11.11 Künstler und Schriftsteller (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000) Rz 4361–4370
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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LStR 2002 zu § 17 insgesamt

LStR 2002: 24 Abschnitte · Rz 396–428a
6.1.1 Artisten Rz 398

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich. Als Artisten gelten ua. Auftretende bei Zirkusveranstaltungen und auf Showbühnen. Nicht als Artisten gelten ua. außerhalb von Show- und Zirkusveranstaltungen auftretende Turner, Tänzer, Amateur- und Profisportler.

6.1.3 Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen Rz 400

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich. Zu dieser Berufsgruppe gehören ua. folgende Personen, wenn sie regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen: Kommentatoren, Moderatoren, Diskussionsleiter, Fernsehsprecher, Programmansager. Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. technisches …

6.1.4 Journalisten Rz 401

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich. Der Begriff des Journalisten ist dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen ist (VwGH 29.9.2004, 2004/13/0089 iVm VwGH 22.4.1992, 92/14/0002). Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ab …

6.1.5 Musiker Rz 402
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6.1.6 Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst Rz 403
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6.1.7 Hausbesorger Rz 404
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6.2 Umfang der Tätigkeit Rz 407–409
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6.3 Höchstbeträge Rz 410–411
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6.4 Anrechnung des allgemeinen Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 Rz 412
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6.7 Pauschbeträge und Betriebsausgaben Rz 419–422
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6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988) Rz 396–397
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6.1.2 Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler Rz 399
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6.1.8 Heimarbeiter Rz 405
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6.1.9 Vertreter Rz 406
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6.1.10 Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung Rz 406a
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6.5 Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren Rz 413–416
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6.6 Geltendmachung eines Pauschbetrages für das laufende Kalenderjahr Rz 417–418
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6.8 Kostenersätze Rz 423–426
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6.9 Andere Werbungskosten aus der Tätigkeit Rz 427–428
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6.10 Individualpauschalierung von Werbungskosten Rz 428a
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6.10.2 Anwendungsvoraussetzungen (§ 8 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
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6.10.3 Pauschale Einkünfteermittlung (§ 2 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
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6.10.4 Zusätzlich absetzbare Werbungskosten (§ 4 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
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6.10.5 Inkrafttreten, zeitlicher Geltungsbereich (§ 1 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
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