EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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5. ABSCHNITT

§ 17 Durchschnittssätze

§ 17 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (20), LStR 2002 (24).

Fassung 30.07.1988 – 30.11.1993 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

§ 17. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes können mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.

EStR 2000: 12 Abschnitte · Rz 689–7387
4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694

Unterschiede in der Gewinnermittlung, die zur Ermittlung eines Übergangsgewinnes führen, entstehen jedenfalls bei: Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und umgekehrt, Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 …

4.5.2.2.5 Übergang auf eine Pauschalierung Rz 711–716

Nimmt ein bisher buchführender Steuerpflichtiger erstmals die Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 oder nach den Pauschalierungsverordnungen für das Gaststätten- und Beherbergungswesen, für Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, für Drogisten oder die Individualpauschalierung in …

4.6.2.3 Das Nettosystem Rz 753–762

Nettoverrechnung ist nicht möglich: In Fällen, in denen ein Unternehmer unecht steuerbefreite Umsätze tätigt, die mit nicht abziehbaren Vorsteuern zusammenhängen. In Fällen der Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung (VwGH 21.12.1999, 95/14/0005), ausgenommen, wenn die Vorsteuerpauschalierung …

7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988) Rz 3250–3252
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11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a

Auf Grund der in § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorgesehenen ausdrücklichen Einbeziehung von Umsätzen aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG 1988 ist die Grenze von 220.000 Euro auch für freiberufliche Betriebe und Betriebe von Steuerpflichtigen mit sonstigen selbstständigen Einkünften maßgebend. Sind …

11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127
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11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Rz 4128–4132

Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in …

11.4 Allgemeines zur Gaststätten-, Lebensmittelhändler-, Drogisten- und Individualpauschalierung Rz 4251–4258
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11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286
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11.7 Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999) Rz 4324–4330
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16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210

Selbständig Tätige können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988, ab dem Veranlagungszeitraum 2000 auch von der Individualpauschalierung gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988, Gebrauch machen. Zulässige Gewinnermittlungsarten bei Einkünften aus …

27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387
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(2) Solche Durchschnittssätze sind für die Fälle aufzustellen, in denen weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 ermöglichen.

EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 686–4330
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Rechnungsabgrenzungsposten können, da Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam werden, nicht gebildet werden. Rückstellungen können nicht gebildet werden. Eine Ausnahme bildet die Abfertigungsrückstellung in Form eines steuerfreien Betrages (§ 14 Abs. 6 EStG 1988). Bei den zur …

4.6.2.3 Das Nettosystem Rz 753–762

Nettoverrechnung ist nicht möglich: In Fällen, in denen ein Unternehmer unecht steuerbefreite Umsätze tätigt, die mit nicht abziehbaren Vorsteuern zusammenhängen. In Fällen der Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung (VwGH 21.12.1999, 95/14/0005), ausgenommen, wenn die Vorsteuerpauschalierung …

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a zu Z 2

Auf Grund der in § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorgesehenen ausdrücklichen Einbeziehung von Umsätzen aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG 1988 ist die Grenze von 220.000 Euro auch für freiberufliche Betriebe und Betriebe von Steuerpflichtigen mit sonstigen selbstständigen Einkünften maßgebend. Sind …

11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127 zu Z 2
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11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Rz 4128–4132

Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in …

11.4 Allgemeines zur Gaststätten-, Lebensmittelhändler-, Drogisten- und Individualpauschalierung Rz 4251–4258
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11.7 Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999) Rz 4324–4330
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(3) In der Verordnung werden bestimmt:

  • 1.Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
  • 2.Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
    • a)Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
    • b)Bei gewerblichen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse, der Wareneingang oder Wareneinsatz und die Zahl der Arbeitskräfte.
  • 3.Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
  • 4.Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
  • 5.Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 753–5210
4.6.2.3 Das Nettosystem Rz 753–762

Nettoverrechnung ist nicht möglich: In Fällen, in denen ein Unternehmer unecht steuerbefreite Umsätze tätigt, die mit nicht abziehbaren Vorsteuern zusammenhängen. In Fällen der Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung (VwGH 21.12.1999, 95/14/0005), ausgenommen, wenn die Vorsteuerpauschalierung …

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a

Auf Grund der in § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorgesehenen ausdrücklichen Einbeziehung von Umsätzen aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG 1988 ist die Grenze von 220.000 Euro auch für freiberufliche Betriebe und Betriebe von Steuerpflichtigen mit sonstigen selbstständigen Einkünften maßgebend. Sind …

11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Rz 4128–4132

Die Basispauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer ertragsteuerlich nach dem Bruttosystem oder nach dem Nettosystem (§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988) ansetzt. Steuerpflichtige, die eine Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in …

11.1.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 4133–4134
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11.4 Allgemeines zur Gaststätten-, Lebensmittelhändler-, Drogisten- und Individualpauschalierung Rz 4251–4258
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11.7 Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999) Rz 4324–4330
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16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210

Selbständig Tätige können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988, ab dem Veranlagungszeitraum 2000 auch von der Individualpauschalierung gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988, Gebrauch machen. Zulässige Gewinnermittlungsarten bei Einkünften aus …

(4) Ist die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so können vom Bundesminister für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung erfaßt werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne Vorliegen eines Bescheides über den Freibetrag zu berücksichtigen sind.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 5201–5210
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210

Selbständig Tätige können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988, ab dem Veranlagungszeitraum 2000 auch von der Individualpauschalierung gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988, Gebrauch machen. Zulässige Gewinnermittlungsarten bei Einkünften aus …

EStR 2000 zu § 17 insgesamt

EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 178–5808
2.6.3 Besondere Verlustausgleichsverbote und Verlustausgleichsbeschränkungen Rz 178

Außer den vorgenannten Verlusten gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind folgende nicht ausgleichsfähig: Entstehen oder erhöhen sich Verluste durch die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages, so sind sie weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist …

4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425

Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung: Betriebvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 417 ff) Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 426 ff) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe Rz …

4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–727

Der Übergangsgewinn ist bei laufendem Betrieb beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu erfassen. Bei laufendem Betrieb ist der Wechsel der Gewinnermittlung zwischen den Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 sowie den pauschalen Gewinnermittlungsarten …

8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a
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11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a

Auf Grund der in § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorgesehenen ausdrücklichen Einbeziehung von Umsätzen aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG 1988 ist die Grenze von 220.000 Euro auch für freiberufliche Betriebe und Betriebe von Steuerpflichtigen mit sonstigen selbstständigen Einkünften maßgebend. Sind …

11.11 Künstler und Schriftsteller (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000) Rz 4361–4370
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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LStR 2002 zu § 17 insgesamt

LStR 2002: 24 Abschnitte · Rz 396–428a
6.1.1 Artisten Rz 398

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich. Als Artisten gelten ua. Auftretende bei Zirkusveranstaltungen und auf Showbühnen. Nicht als Artisten gelten ua. außerhalb von Show- und Zirkusveranstaltungen auftretende Turner, Tänzer, Amateur- und Profisportler.

6.1.3 Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen Rz 400

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich. Zu dieser Berufsgruppe gehören ua. folgende Personen, wenn sie regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen: Kommentatoren, Moderatoren, Diskussionsleiter, Fernsehsprecher, Programmansager. Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. technisches …

6.1.4 Journalisten Rz 401

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich. Der Begriff des Journalisten ist dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen ist (VwGH 29.9.2004, 2004/13/0089 iVm VwGH 22.4.1992, 92/14/0002). Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ab …

6.1.5 Musiker Rz 402
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6.1.6 Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst Rz 403
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6.1.7 Hausbesorger Rz 404
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6.2 Umfang der Tätigkeit Rz 407–409
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6.3 Höchstbeträge Rz 410–411
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6.4 Anrechnung des allgemeinen Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 Rz 412
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6.7 Pauschbeträge und Betriebsausgaben Rz 419–422
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6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988) Rz 396–397
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6.1.2 Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler Rz 399
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6.1.8 Heimarbeiter Rz 405
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6.1.9 Vertreter Rz 406
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6.1.10 Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung Rz 406a
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6.5 Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren Rz 413–416
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6.6 Geltendmachung eines Pauschbetrages für das laufende Kalenderjahr Rz 417–418
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6.8 Kostenersätze Rz 423–426
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6.9 Andere Werbungskosten aus der Tätigkeit Rz 427–428
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6.10 Individualpauschalierung von Werbungskosten Rz 428a
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6.10.2 Anwendungsvoraussetzungen (§ 8 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
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6.10.3 Pauschale Einkünfteermittlung (§ 2 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
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6.10.4 Zusätzlich absetzbare Werbungskosten (§ 4 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
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6.10.5 Inkrafttreten, zeitlicher Geltungsbereich (§ 1 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
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