§ 16 Werbungskosten
§ 16 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2021, gültig vom 26.03.2021 bis 19.07.2022. 5 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 349, 373, 374, 375, 380). Gegenüber der Vorfassung vom 08.01.2021 wurden Abs. 1 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 20.07.2022 (BGBl. I Nr. 108/2022). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (15), LStR 2002 (98).
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
- 1.Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.
- 2.Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
- 3. a)Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
- b)Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- –Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- –Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
- 4. a)Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
- b)Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linz AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
- c)Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
- d)Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.
- e)Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
- f)Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
- g)Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
- h)Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.
- 5.Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.
- 6.Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
- a)Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
- b)Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.
- c)Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
| Bei mindestens 20 km bis 40 km | 696 Euro jährlich, |
| bei mehr als 40 km bis 60 km | 1 356 Euro jährlich, |
| bei mehr als 60 km | 2 016 Euro jährlich. |
- d)Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
| Bei mindestens 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich, |
| bei mehr als 20 km bis 40 km | 1 476 Euro jährlich, |
| bei mehr als 40 km bis 60 km | 2 568 Euro jährlich, |
| bei mehr als 60 km | 3 672 Euro jährlich. |
- e)Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- –Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- –Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- f)Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
- g)Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
- h)Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
- i)Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 umfasst ist. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
- j)Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
- 7.Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
- 7a.Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:
- a)Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.
- b)Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.
- 8.Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:
- a)Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
- b)Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.
- c)Wird ein zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des § 30 Abs. 1 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.
- d)Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.
- e)Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von lit. d höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß lit. d. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
- 9.Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
- 10.Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 08.01.2021 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 7a.Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:
- a)Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.
- b)Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.
- 7.Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8anzuwenden.
- 7.Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
EStR 2000: 11 Abschnitte · Rz 3126–7024
7.1.10 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3126–3133 zu Z 8
Wird ein Wirtschaftsgut innerhalb eines Jahres zunächst zur Erzielung betrieblicher Einkünfte und anschließend zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte genutzt, kann es sowohl zum Ansatz einer Ganzjahres-AfA als auch einer Halbjahres-AfA kommen. Beispiel: Ein Betrieb wird zum 1. April 2001 …
7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221 zu Z 8
Die Regelungen des § 8 Abs. 6 EStG 1988, mit denen für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen die Mindestnutzungsdauer gesetzlich festgelegt wird, gelten ab der Veranlagung 1996 sowohl für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 sowie § 5 EStG 1988 als auch über den Verweis des § …
9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter Rz 3893–3900 zu Z 8 lit. a
§ 13 EStG 1988 ermöglicht dem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die Bestimmung ist insoweit eine Sondervorschrift zu § 7 EStG 1988. Die Regelung gilt für alle Gewinnermittlungsarten und ist auch bei den außerbetrieblichen …
10.2 Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) Rz 4030–4037 zu Z 8
Aus dem objektiven Nettoprinzip des § 2 Abs. 4 EStG 1988 ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich ist und sich grundsätzlich auch nicht vom Begriff der Betriebsausgaben unterscheidet. Die Unterschiede zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten …
10.2.6 Im Gesetz angeführte Werbungskosten Rz 4038–4042 zu Z 1 bis 10
21.2 Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) Rz 6422–6446 zu Z 8; Z 8 lit. b; Z 8 lit. d; Z 8 lit. c; Z 8 lit. e; Z 8 lit. a
21.2.5 Ermittlung des Grundanteiles Rz 6447–6449 zu Z 8 lit. d
21.4.6 Herstellungsaufwand Rz 6476–6479 zu Z 8 lit. d; Z 8 lit. e
24.2.4 Versicherungsrenten Rz 7018–7019e zu Z 1
24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024 zu Z 1
24. Rentenbesteuerung Rz 7001–7002c zu Z 1
LStR 2002: 93 Abschnitte · Rz 223–10809
5.1.2 Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs Rz 233–235 zu Z 8
Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (einschließlich USt) bzw. für Anschaffungen bis 31.12.2019 400 Euro (einschließlich USt) übersteigen, dürfen nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 (Absetzung für Abnutzung) abgezogen werden. Wird …
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988) Rz 223–232b
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder …
5.1.4 Substanzverluste Rz 237–238
Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern oder an Wirtschaftgütern erlittene Wertminderungen sind nur in folgenden Fällen als Werbungskosten anzusetzen: Die Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988). Dies gilt auch bei Arbeitsmitteln (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988). Der Verlust …
5.2 Berufsförderungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) Rz 239
5.4 Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) Rz 248a–252c zu Z 6
5.2.2 Beiträge an Gewerkschaften und andere Interessensvertretungen Rz 240 zu Z 3
5.2.3 Art der Berücksichtigung Rz 241–242 zu Z 3
5.3 Versicherungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 243–246a zu Z 4
5.3.2 Art der Berücksichtigung Rz 247–248 zu Z 4
5.4.2 Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln (§ 2 Pendlerverordnung) Rz 253–260 zu Z 6
5.4.3 Zeitliches Überwiegen im Kalendermonat Rz 261–263 zu Z 6
5.4.8 Pendlerpauschale bei mehreren Dienstverhältnissen Rz 272–272d zu Z 6
5.4.4 Vorgangsweise bei von der Wohnung aus angetretenen Dienstreisen Rz 263a–266 zu Z 6
5.4.9 Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber Rz 273–275 zu Z 6
5.4.5 Pendlerpauschale bei Verwendung eines arbeitgebereigenen KFZ und bei Verwendung eines eigenen KFZ als Arbeitsmittel Rz 267–268 zu Z 6
5.5 Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) Rz 277 zu Z 7; Z 7a lit. b
5.4.6 Vorgangsweise bei Kundenbesuchen auf dem Arbeitsweg Rz 269–270a zu Z 6
5.5a Homeoffice Rz 277a–277i zu Z 7a lit. a und b; Z 7a lit. b
5.4.10 Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro beim FA Rz 276 zu Z 6
5.6 Reisekosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) Rz 278–280 zu Z 9
5.6.2 Berufliche Veranlassung Rz 281 zu Z 9
5.6.3 Abgrenzung zur Dienstreise Rz 282–283 zu Z 9
5.6.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei "Innendienst" Rz 284 zu Z 9
5.6.5 Absetzbare Aufwendungen Rz 285–286 zu Z 9
5.6.6 Fahrtkosten Rz 287–290 zu Z 9
5.6.6.2 Abgrenzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Rz 291–296 zu Z 9
5.6.7 Verpflegungsmehraufwand Rz 297–299 zu Z 9
5.6.7.2 Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort Rz 300–303 zu Z 9
5.6.7.3 Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet) Rz 304–308 zu Z 9
5.6.7.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit Rz 309–310 zu Z 9
5.6.7.5 Inlandsreisen Rz 311 zu Z 9
5.6.7.6 Auslandsreisen Rz 312–313 zu Z 9
5.6.7.7 Arbeitsessen im Zuge einer Reise Rz 314–314a zu Z 9
5.6.8 Nächtigungsaufwand Rz 315–318 zu Z 9
5.6a Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) Rz 318a zu Z 10
5.9.4.4 Abzugsfähigkeit bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit Rz 328–329b zu Z 7
5.9 ABC der Werbungskosten
5.9.4.7 Abzugsfähige Aufwendungen Rz 334–336 zu Z 7
5.9.2 Arbeitskleidung Rz 322–323 zu Z 7
5.9.3 Arbeitsmittel zu Z 7
5.9.4 Arbeitszimmer im Wohnungsverband Rz 324–327 zu Z 7
5.9.8 Computer Rz 339–340 zu Z 7
5.9.4.6 Einkunftsquellenbezogene Betrachtung nach der Verkehrsauffassung Rz 330–333 zu Z 7
5.9.9.3 Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung Rz 344–345a
5.9.5 Ausbildungskosten Rz 337 zu Z 10
5.9.6 Beiträge an politische Parteien Rz 337a zu Z 1
5.9.9.5 Vorübergehende doppelte Haushaltsführung Rz 346–352
5.9.7 Bürgschaften Rz 338
5.9.9 Doppelte Haushaltsführung Rz 341–343a
5.9.10 Fachliteratur Rz 353 zu Z 7
5.9.11 Familienheimfahrten Rz 354–356
5.9.12 Fahrrad Rz 356a
5.9.13 Fehlgelder Rz 357
5.9.14 Fortbildungskosten - Ausbildungskosten - Umschulungskosten Rz 358–358a zu Z 10
5.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung Rz 359 zu Z 10
5.9.14.3 Umschulungsmaßnahmen - Abzielen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes Rz 360–361a zu Z 10
5.9.14.5 Führerschein Rz 362–364 zu Z 7; Z 10
5.9.14.8 Absetzbare Aufwendungen Rz 365 zu Z 10
5.9.14.9 Zeitliche und einkunftsquellenbezogene Zuordnung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten Rz 366 zu Z 10
5.9.15 Haftung Rz 366a
5.9.16 Internet Rz 367 zu Z 7
5.9.17 Kontoführungskosten Rz 368 zu Z 7
5.9.18 KFZ Rz 369–374 zu Z 6; Z 7; Z 9
5.9.18.4 Tatsächliche Kosten als Arbeitsmittel Rz 375–381 zu Z 7
5.9.19 Krankheitskosten Rz 382
5.9.21.7 Nachweis und Geltendmachung von Werbungskosten Rz 383g–383i zu Z 7
5.9.20 Musikinstrumente Rz 383 zu Z 7
5.9.21 Politikeraufwendungen Rz 383a–383c
5.9.21.4 Reisekosten Rz 383d zu Z 9
5.9.21.5 Fachliteratur Rz 383e–383f zu Z 9
5.9.22 Provisionen, Löhne Rz 384
5.9.23 Prozesskosten Rz 385
5.9.24 Sportausübung Rz 386 zu Z 7
5.9.25 Sprachkurse Rz 386a zu Z 10
5.9.26 Strafen Rz 387–388
5.9.27 Studienreisen Rz 389–390a zu Z 9; Z 10
5.9.28 Telefon Rz 391 zu Z 7
5.9.29 Umschulungskosten Rz 391a zu Z 10
5.9.30 Umzugskosten Rz 392–393
5.9.31 Vermögensschadenversicherung Rz 393a
5.9.32 Verteidigerkosten
5.9.33 Zeitungen Rz 394 zu Z 7
5.9.34 Zinsen Rz 395
10.6.3 Übernahme der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten (Öffi-Ticket) gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 Rz 750a–750h zu Z 6 lit. i
10.9 Homeoffice-Pauschale Rz 766h–766k zu Z 7a lit. a
42.3a Steuerliche Behandlung von Zahlungen an öffentlich Bedienstete, die in Twinning- (und ähnlichen) Projekten tätig sind Rz 1406a–1406b zu Z 6
42.5.4 § 16 EStG 1988 Rz 10223–10243 zu Z 4; Z 9
42.5.4.3 Rz 10278 bis Rz 10317 Rz 10278–10317 zu Z 9; Z 10
42.5.4.5 Rz 10343 bis Rz 10366 Rz 10343–10366 zu Z 9; Z 10
42.5.4.6 Rz 10376 bis Rz 10391 Rz 10376–10391 zu Z 7
42.5.4.2 Rz 10248 bis Rz 10274 Rz 10248–10274 zu Z 4; Z 6
42.5.9 § 26 EStG 1988 Rz 10696–10756a zu Z 6
42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10809 zu Z 6
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, § 129 Abs. 1 EStG 1988 - "Verpflichtungen" des Arbeitgebers iZm mit den Erklärungen der ArbeitnehmerInnen zum Pendlerpauschale und zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (Rz 274 und Rz 785) Siehe Rz 10274 § 16 Abs. 3 EStG 1988 - Werbungskostenpauschale für …
(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.
EStR 2000: 1 Abschnitt
10.2.7 Rückzahlung von Einnahmen (§ 16 Abs. 2 EStG 1988), Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988)
Siehe die entsprechenden Rz der LStR 2002.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 10319–10341
42.5.4.4 Rz 10319 bis Rz 10341 Rz 10319–10341
§ 16 Abs. 2 EStG 1988, § 19 EStG 1988 sowie § 295a BAO - Rückzahlung von Einnahmen - Keine Anwendbarkeit des § 295a BAO (Rz 319) (2007) Eine Steuerpflichtige hatte Teile des im Kalenderjahr 2005 erhaltenen Krankengeldes der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2007 wegen nachträglicher Zuerkenntnis …
(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
- –Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
- –Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4, 5 und 7a
- –der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
- –dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) und
- –Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 08.01.2021 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 8060
10.2.7 Rückzahlung von Einnahmen (§ 16 Abs. 2 EStG 1988), Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988)
Siehe die entsprechenden Rz der LStR 2002.
Werbungskosten Rz 8060
Eine Berücksichtigung von Werbungskosten beim Lohnsteuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger im Wege eines Freibetragsbescheides ist nicht möglich (§ 63 Abs. 7 EStG 1988). Im Rahmen einer (Antrags)Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften sind mit den Einkünften zusammenhängende Werbungskosten …
LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 320–10809
5.8 Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) Rz 320–321
Der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag steht aktiven Arbeitnehmern im vollen Umfang von 132 Euro jährlich zu, auch wenn eine nichtselbständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird oder die unbeschränkte Steuerpflicht nicht ganzjährig besteht oder neben Pensionseinkünften auch (geringfügige) …
42.5.4.4 Rz 10319 bis Rz 10341 Rz 10319–10341
§ 16 Abs. 2 EStG 1988, § 19 EStG 1988 sowie § 295a BAO - Rückzahlung von Einnahmen - Keine Anwendbarkeit des § 295a BAO (Rz 319) (2007) Eine Steuerpflichtige hatte Teile des im Kalenderjahr 2005 erhaltenen Krankengeldes der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2007 wegen nachträglicher Zuerkenntnis …
42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10809
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, § 129 Abs. 1 EStG 1988 - "Verpflichtungen" des Arbeitgebers iZm mit den Erklärungen der ArbeitnehmerInnen zum Pendlerpauschale und zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (Rz 274 und Rz 785) Siehe Rz 10274 § 16 Abs. 3 EStG 1988 - Werbungskostenpauschale für …
EStR 2000 zu § 16 insgesamt
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 4001–6421a
10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008
Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Im Allgemeinen fließen Einnahmen in (Bar)Geld zu; soweit jedoch Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zufließen, sind diese in Geld zu …
10.2 Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) Rz 4030–4037
Aus dem objektiven Nettoprinzip des § 2 Abs. 4 EStG 1988 ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich ist und sich grundsätzlich auch nicht vom Begriff der Betriebsausgaben unterscheidet. Die Unterschiede zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten …
21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421a
Werbungskosten können nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 "Aufwendungen" (wie zB die AfA) oder "Ausgaben" (tatsächlich verausgabte Beträge) sein. Keine Werbungskosten sind: Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern, ausgenommen im Wege der AfA oder Renten zum Erwerb der Einkunftsquelle …
LStR 2002 zu § 16 insgesamt
LStR 2002: 6 Abschnitte · Rz 18–10366
3.2 Allgemeines zu den einzelnen Steuerbefreiungen Rz 18–22
Im Einkommensteuergesetz sind außerhalb des § 3 Abs. 1 EStG 1988 noch zusätzliche Steuerbefreiungen vorgesehen (zB § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988). Außerhalb des Einkommensteuergesetzes bestehen Steuerbefreiungen noch in anderen Regelungen (zB in § 33 des …
5.1.3 Durchlaufende Posten Rz 236
Beträge, die im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers oder eines Dritten verausgabt werden, sind keine Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 EStG 1988). Siehe auch § 26 Z 2 EStG 1988. Besorgt ein Lehrer Unterrichtsunterlagen und erhält er die Kosten von den Schülern …
16.4.4 Doppelte Haushaltsführung Rz 1038e
Als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten der Wohnung zur Dienstverrichtung in Österreich. Dabei ist es nicht schädlich, wenn nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch dessen Familie diese Wohnung benützen. Abzugsfähig sind die diesbezüglichen Kosten (zB Miete und Betriebskosten), soweit sie …
42.5.4 § 16 EStG 1988 Rz 10223–10243
42.5.4.4 Rz 10319 bis Rz 10341 Rz 10319–10341
§ 16 Abs. 2 EStG 1988, § 19 EStG 1988 sowie § 295a BAO - Rückzahlung von Einnahmen - Keine Anwendbarkeit des § 295a BAO (Rz 319) (2007) Eine Steuerpflichtige hatte Teile des im Kalenderjahr 2005 erhaltenen Krankengeldes der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2007 wegen nachträglicher Zuerkenntnis …