EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 16 Werbungskosten

§ 16 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 14.07.1999. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 13). Gegenüber der Vorfassung vom 05.05.1995 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 15.07.1999 (BGBl. I Nr. 106/1999). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (16), LStR 2002 (88).

Fassung 01.05.1996 – 14.07.1999 idF BGBl. Nr. 201/1996 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.05.1996 gegenüber der Fassung vom 05.05.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 15.07.1999 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4 lit. h ab 1. 1. 1997 (Veranlagungsjahr 1997) § 124b Z 13 idF BGBl. Nr. 201/1996

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

  • 1.Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle, soweit sie den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigen.
  • 2.Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
    • 3. a)Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
    • b)Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
      • –Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
      • –Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
    • 4. a)Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
    • b)Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
    • c)Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
    • d)Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.
    • e)Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
    • f)Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
    • g)Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
    • h)Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.
  • 5.Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.
  • 6.Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
    • a)Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
    • b)Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

    Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km5 280 S jährlich
40 km bis 60 km10 560 S jährlich
über 60 km15 840 S jährlich
    • c)Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

    Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km2 880 S jährlich
20 km bis 40 km11 520 S jährlich
40 km bis 60 km20 160 S jährlich
über 60 km28 800 S jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

  • 7.Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
  • 8.Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
    • a)Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
    • b)Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
    • c)Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
    • d)Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden.
    • e)Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
  • 9.Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 05.05.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 2 lit. h
— neu eingefügt —
  • h)Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.
EStR 2000: 10 Abschnitte · Rz 2484–7024
6.12 Einlagen Rz 2484–2504 zu Z 8

Es ist der Teilwert, höchstens jedoch die um tatsächliche AfA gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 und sonstige begünstigte Abschreibungen (vor allem nach § 28 Abs. 3 EStG 1988 und § 28 Abs. 2 EStG 1972) gekürzten (so genannten fortgeschriebenen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. …

7.1.10 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3126–3133 zu Z 8

Wird ein Wirtschaftsgut innerhalb eines Jahres zunächst zur Erzielung betrieblicher Einkünfte und anschließend zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte genutzt, kann es sowohl zum Ansatz einer Ganzjahres-AfA als auch einer Halbjahres-AfA kommen. Beispiel: Ein Betrieb wird zum 1. April 2001 …

7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221 zu Z 8

Die Regelungen des § 8 Abs. 6 EStG 1988, mit denen für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen die Mindestnutzungsdauer gesetzlich festgelegt wird, gelten ab der Veranlagung 1996 sowohl für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 sowie § 5 EStG 1988 als auch über den Verweis des § …

9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter Rz 3893–3900 zu Z 8 lit. a
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10.2 Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) Rz 4030–4037 zu Z 8

Aus dem objektiven Nettoprinzip des § 2 Abs. 4 EStG 1988 ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich ist und sich grundsätzlich auch nicht vom Begriff der Betriebsausgaben unterscheidet. Die Unterschiede zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten …

10.2.6 Im Gesetz angeführte Werbungskosten Rz 4038–4042 zu Z 1 bis 10
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21.2 Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) Rz 6422–6446 zu Z 8
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24. Rentenbesteuerung Rz 7001–7002c zu Z 1
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24.2.3 Versicherungsrenten Rz 7018–7019b zu Z 1
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24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024 zu Z 1
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LStR 2002: 84 Abschnitte · Rz 223–712
5.1.2 Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs Rz 233–235 zu Z 8

Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 400 Euro (einschließlich USt) übersteigen, dürfen nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 (Absetzung für Abnutzung) abgezogen werden. Wird der Betrag von 400 Euro nicht überschritten, so kann der gesamte …

5.1.4 Substanzverluste Rz 237–238

Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern oder an Wirtschaftgütern erlittene Wertminderungen sind nur in folgenden Fällen als Werbungskosten anzusetzen: Die Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988). Dies gilt auch bei Arbeitsmitteln (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988). Der Verlust …

5.2 Berufsförderungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) Rz 239

Beiträge an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen, sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und keine Beiträge an Berufsverbände …

5.2.2 Beiträge an Gewerkschaften und andere Interessensvertretungen Rz 240 zu Z 3
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5.2.3 Art der Berücksichtigung Rz 241–242 zu Z 3
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5.5 Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) Rz 277 zu Z 7
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5.6.7.3 Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet) Rz 304–308 zu Z 9
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5.6a Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) Rz 318a zu Z 10
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5.9 ABC der Werbungskosten
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5.9.4.7 Abzugsfähige Aufwendungen Rz 334–336 zu Z 7
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5.9.3 Arbeitsmittel zu Z 7
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5.9.8 Computer Rz 339–340 zu Z 7
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5.9.5 Ausbildungskosten Rz 337 zu Z 10
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5.9.6 Beiträge an politische Parteien Rz 337a zu Z 1
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5.9.7 Bürgschaften Rz 338
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5.9.10 Fachliteratur Rz 353 zu Z 7
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5.9.13 Fehlgelder Rz 357
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5.9.15 Haftung Rz 366a
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5.9.16 Internet Rz 367 zu Z 7
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5.9.17 Kontoführungskosten Rz 368 zu Z 7
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5.9.21.5 Fachliteratur Rz 383e–383f zu Z 9
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5.9.19 Krankheitskosten Rz 382
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5.9.20 Musikinstrumente Rz 383 zu Z 7
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5.9.22 Provisionen, Löhne Rz 384
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5.9.25 Sprachkurse Rz 386a zu Z 10
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5.9.29 Umschulungskosten Rz 391a zu Z 10
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5.9.31 Vermögensschadenversicherung Rz 393a
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5.9.32 Verteidigerkosten
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5.9.33 Zeitungen Rz 394 zu Z 7
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5.9.34 Zinsen Rz 395
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5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988) Rz 223–232b
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5.3 Pflichtversicherungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 243–246a zu Z 4
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5.3.2 Art der Berücksichtigung Rz 247–248 zu Z 4
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5.4 Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) Rz 249–252 zu Z 6
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5.4.2 Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln Rz 253–260 zu Z 6
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5.4.3 Zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum Rz 261–263 zu Z 6
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5.4.4 Vorgangsweise bei von der Wohnung aus angetretenen Dienstreisen Rz 264–266 zu Z 6
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5.4.5 Pendlerpauschale bei Verwendung eines arbeitgebereigenen KFZ und bei Verwendung eines eigenen KFZ als Arbeitsmittel Rz 267–268 zu Z 6
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5.4.6 Vorgangsweise bei Kundenbesuchen auf dem Arbeitsweg Rz 269–270 zu Z 6
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5.4.7 Pendlerpauschale bei Werkverkehr Rz 271 zu Z 6
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5.4.8 Pendlerpauschale bei mehreren Dienstverhältnissen Rz 272 zu Z 6
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5.4.9 Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber Rz 273–275 zu Z 6
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5.4.10 Geltendmachung des Pendlerpauschales beim FA Rz 276 zu Z 6
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5.6 Reisekosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) Rz 278–280 zu Z 9
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5.6.2 Berufliche Veranlassung Rz 281 zu Z 9
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5.6.3 Abgrenzung zur Dienstreise Rz 282–283 zu Z 9
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5.6.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei "Innendienst" Rz 284 zu Z 9
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5.6.5 Absetzbare Aufwendungen Rz 285–286 zu Z 9
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5.6.6 Fahrtkosten Rz 287–290 zu Z 9
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5.6.6.2 Abgrenzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Rz 291–296 zu Z 9
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5.6.7 Verpflegungsmehraufwand Rz 297–299 zu Z 9
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5.6.7.2 Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort Rz 300–303 zu Z 9
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5.6.7.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit Rz 309–310 zu Z 9
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5.6.7.5 Inlandsreisen Rz 311 zu Z 9
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5.6.7.6 Auslandsreisen Rz 312–313 zu Z 9
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5.6.7.7 Arbeitsessen im Zuge einer Reise Rz 314 zu Z 9
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5.6.8 Nächtigungsaufwand Rz 315–318 zu Z 9
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5.9.2 Arbeitskleidung Rz 322–323 zu Z 7
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5.9.4 Arbeitszimmer im Wohnungsverband Rz 324–327 zu Z 7
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5.9.4.4 Abzugsfähigkeit bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit Rz 328–329b zu Z 7
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5.9.4.6 Einkunftsquellenbezogene Betrachtung nach der Verkehrsauffassung Rz 330–333 zu Z 7
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5.9.9 Doppelte Haushaltsführung Rz 341–343
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5.9.9.3 Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung Rz 344–345
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5.9.9.5 Vorübergehende doppelte Haushaltsführung Rz 346–352
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5.9.11 Familienheimfahrten Rz 354–356
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5.9.12 Fahrrad Rz 356a
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5.9.14 Fortbildungskosten - Ausbildungskosten - Umschulungskosten Rz 358–358a zu Z 10
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5.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung Rz 359 zu Z 10
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5.9.14.3 Umschulungsmaßnahmen - Abzielen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes Rz 360–361a zu Z 10
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5.9.14.5 Führerschein Rz 362–364 zu Z 7; Z 10
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5.9.14.8 Absetzbare Aufwendungen Rz 365 zu Z 10
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5.9.14.9 Zeitliche und einkunftsquellenbezogene Zuordnung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten Rz 366 zu Z 10
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5.9.18 KFZ Rz 369–374 zu Z 6; Z 7; Z 9
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5.9.18.4 Tatsächliche Kosten als Arbeitsmittel Rz 375–381 zu Z 7
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5.9.21 Politikeraufwendungen Rz 383a–383c
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5.9.21.4 Reisekosten Rz 383d zu Z 9
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5.9.21.7 Nachweis und Geltendmachung von Werbungskosten Rz 383g–383i zu Z 7
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5.9.23 Prozesskosten Rz 385
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5.9.24 Sportausübung Rz 386 zu Z 7
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5.9.26 Strafen Rz 387–388
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5.9.27 Studienreisen Rz 389–390 zu Z 9; Z 10
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5.9.28 Telefon Rz 391 zu Z 7
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5.9.30 Umzugskosten Rz 392–393
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10.5.1.3 Reisevergütungen (Fahrtkosten) nach der Legaldefinition Rz 706–712 zu Z 6
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(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 6207–6215
10.2.7 Rückzahlung von Einnahmen (§ 16 Abs. 2 EStG 1988), Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988)

Siehe die entsprechenden Rz der LStR 2002.

20.2.6 Lebensversicherungen Rz 6207–6215

Ebenso sind Vorauszahlungen bei einem steuerpflichtigen Versicherungsvertrag nach Maßgabe ihres Zuflusses steuerpflichtig, sobald sie die eingezahlte Versicherungsprämie überstiegen haben. Solange die Vorauszahlungen die eingezahlte Versicherungsprämie nicht übersteigen, sind sie steuerlich nicht zu …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 319–319a
5.7 Rückzahlung von Einnahmen (§ 16 Abs. 2 EStG 1988) Rz 319–319a

Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Die Erstattung (Rückzahlung) von steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Einnahmen ist im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG …

(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 1 800 S jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:

  • –Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
  • –Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5
  • –der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
  • –dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und
  • –Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 8060
10.2.7 Rückzahlung von Einnahmen (§ 16 Abs. 2 EStG 1988), Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988)

Siehe die entsprechenden Rz der LStR 2002.

Werbungskosten Rz 8060

Weist ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, bei dem die Lohnsteuer nicht mit 20% des vollen Betrages der Bezüge sondern nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 berechnet wird, seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn auf Grundlage eines …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 320–321
5.8 Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) Rz 320–321

Der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag steht aktiven Arbeitnehmern im vollen Umfang von 132 Euro jährlich zu, auch wenn eine nichtselbständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird oder die unbeschränkte Steuerpflicht nicht ganzjährig besteht oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 2 …

EStR 2000 zu § 16 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 4001–7528
10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008

Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Im Allgemeinen fließen Einnahmen in (Bar)Geld zu; soweit jedoch Einnahmen in Form von geldwerten Vorteilen zufließen, sind diese in Geld zu …

10.2 Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) Rz 4030–4037

Aus dem objektiven Nettoprinzip des § 2 Abs. 4 EStG 1988 ergibt sich, dass der Werbungskostenbegriff bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich ist und sich grundsätzlich auch nicht vom Begriff der Betriebsausgaben unterscheidet. Die Unterschiede zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten …

21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421

Werbungskosten können nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 "Aufwendungen" (wie zB die AfA) oder "Ausgaben" (tatsächlich verausgabte Beträge) sein. Keine Werbungskosten sind: Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern, ausgenommen im Wege der AfA oder Renten zum Erwerb der Einkunftsquelle …

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
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LStR 2002 zu § 16 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 236–1038e
5.1.3 Durchlaufende Posten Rz 236

Beträge, die im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers oder eines Dritten verausgabt werden, sind keine Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 EStG 1988). Siehe auch § 26 Z 2 EStG 1988. Besorgt ein Lehrer Unterrichtsunterlagen und erhält er die Kosten von den Schülern …

16.4.4 Doppelte Haushaltsführung Rz 1038e

Als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten der Wohnung zur Dienstverrichtung in Österreich. Dabei ist es nicht schädlich, wenn nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch dessen Familie diese Wohnung benützen. Abzugsfähig sind die diesbezüglichen Kosten (zB Miete und Betriebskosten), soweit sie …

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