EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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4. ABSCHNITT · Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 15 Einnahmen

§ 15 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008, gültig vom 27.06.2008 bis 14.08.2015. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 15.08.2015 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (11), LStR 2002 (10).

Fassung 27.06.2008 – 14.08.2015 idF BGBl. I Nr. 85/2008 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.2008 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 15.08.2015 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 16.06.2008 LStR 2002, Fassung ab 21.11.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.8.2008 · § 124b Z 146 lit. a idF BGBl. I Nr. 85/2008

§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4001–4008
10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008

Geldwerte Vorteile sind alle von außen zukommende in Geld messbare und daher auch bewertbare Vorteile. § 15 Abs. 2 EStG 1988 zählt in demonstrativer Weise "Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge" zu den …

(3) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Z 1 und 2 zu beachten.

  • 1.Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt Folgendes:
  • 2.Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt folgendes:
    • a)Die zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geltwerte Vorteile gelten als zugeflossen.
    • b)Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.
    • c)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2008)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 3 Z 1
  • 1.Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt folgendes:
  • 1.Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt Folgendes:
Abs. 3 Z 2 lit. c
— neu eingefügt —
  • c)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2008)
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 6484–6488
21.4.7 Steuerliche Folgen für die Zehntel- bzw. Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen bei Übertragung des Gebäudes, Aufgabe der Vermietung und Einlage des Gebäudes in das Betriebsvermögen Rz 6484–6488 zu Z 1a

Unter "Übertragung des Gebäudes" (§ 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988) ist die Übertragung der Einkunftsquelle zu verstehen. Wird das zivilrechtliche Eigentum am Gebäude unter gleichzeitiger unentgeltlicher Zurückbehaltung des Nutzungsrechtes übertragen, sodass sich an der Zurechung der Einkunftsquelle …

(4) § 4 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7301–7309
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) Rz 7301–7309

Einkünfte im Sinne des § 31 EStG 1988 einschließlich außerhalb der Spekulationsfrist erfolgte Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4 EStG 1988) unterliegen dem Hälftesteuersatz. Dazu können auch Einkünfte aus der - außerhalb der Spekulationsfrist - erfolgten Veräußerung von Beteiligungen an …

EStR 2000 zu § 15 insgesamt

EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 1001–6421
5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung Rz 1024–1029

Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht. Betriebseinnahmen …

5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Rz 1001–1004

§ 15 Abs. 2 EStG 1988 über die Bewertung von Sachbezügen gilt analog für nicht in Geld bestehende Einnahmen. Die (Sachbezugs-)Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist nicht unmittelbar anwendbar (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029). Sofern keine erheblichen Abweichungen vom üblichen Mittelpreis des …

5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen Rz 1030–1040

Der Grund für das Entstehen des Anspruches muss in der betrieblichen Sphäre liegen: Verzicht auf eine Firmenbezeichnung (VwGH 29.3.1978, 0652/77), Entgelt für Verzicht auf Vorkaufsrecht eines Baumaterialienhändlers, da das Recht notwendiges Betriebsvermögen darstellt (VwGH 25.2.1970, 1099/68). Die …

Fremdgelder Rz 1041–1048
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Konventionalstrafen Rz 1049–1058
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Sanierungsgewinne Rz 1059–1068
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Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988). Rz 1069–1078
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10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008

Geldwerte Vorteile sind alle von außen zukommende in Geld messbare und daher auch bewertbare Vorteile. § 15 Abs. 2 EStG 1988 zählt in demonstrativer Weise "Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge" zu den …

21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421
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LStR 2002 zu § 15 insgesamt

LStR 2002: 10 Abschnitte · Rz 138–213
4 SACHBEZÜGE (§ 15 EStG 1988) Rz 138–141

Einnahmen im Sinne des § 15 EStG 1988 liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (zB Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine …

4.2 Sachbezugswerte laut Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 Rz 142

Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, regelt die Bewertung folgender Sachbezüge (Verordnungstext kursiv): Volle freie Station, Wohnraum, Deputate in der Land- und Forstwirtschaft, Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ …

4.2.1 Wert der vollen freien Station (§ 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001) Rz 143–148

§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten: Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel, die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel, das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel, das Mittagessen mit drei …

4.2.2 Wohnraumbewertung (§ 2 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001) Rz 149–162c
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4.2.3 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001) Rz 163–167
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4.2.4 Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ (§ 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, in der geltenden Fassung) Rz 168–187
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4.2.5 Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder Garagenplatzes (§ 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001) Rz 188–203
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4.2.6 Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen (§ 5 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001) Rz 204–207
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4.2.7 Sonstige Sachbezugswerte (§ 6 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001) Rz 208–209
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4.2.8 Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen, soweit sie frei übertragbar sind (§ 7 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001) Rz 210–213
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Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
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