§ 15
§ 15 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 05.01.2001. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.09.1993 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 06.01.2001 (BGBl. I Nr. 2/2001). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (11), LStR 2002 (10).
4. ABSCHNITT
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen
§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.
(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4001–4008
10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008
Geldwerte Vorteile sind alle von außen zukommende in Geld messbare und daher auch bewertbare Vorteile. § 15 Abs. 2 EStG 1988 zählt in demonstrativer Weise "Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge" zu den …
(3) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Z 1 und 2 zu beachten.
- 1.Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt folgendes:
- a)Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.
- b)Bei Ermittlung der Einkünfte des Stifters und der Privatstiftung sind Beträge gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 3 letzter Satz, § 28 Abs. 5 sowie § 28 Abs. 7 in der Weise weiter bei der Privatstiftung zu berücksichtigen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen.
- 2.Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt für Begünstigte und Letztbegünstigte folgendes:
- a)Die zugewendeten Wirtschaftsgüter oder zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft.
- b)Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).
- c)Ein steuerfreier Betrag gemäß § 28 Abs. 5 ist beim Begünstigten oder Letztbegünstigten so fortzuführen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen. Sind besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7 zu ermitteln, ist so vorzugehen, als ob ein Erwerb von Todes wegen vorläge.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 6484–6488
21.4.7 Steuerliche Folgen für die Zehntel- bzw. Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen bei Übertragung des Gebäudes, Aufgabe der Vermietung und Einlage des Gebäudes in das Betriebsvermögen Rz 6484–6488 zu Z 1a
Unter "Übertragung des Gebäudes" (§ 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988) ist die Übertragung der Einkunftsquelle zu verstehen. Wird das zivilrechtliche Eigentum am Gebäude unter gleichzeitiger unentgeltlicher Zurückbehaltung des Nutzungsrechtes übertragen, sodass sich an der Zurechung der Einkunftsquelle …
(4) § 4 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.09.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7301–7309
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) Rz 7301–7309
Einkünfte im Sinne des § 31 EStG 1988 einschließlich außerhalb der Spekulationsfrist erfolgte Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4 EStG 1988) unterliegen dem Hälftesteuersatz. Dazu können auch Einkünfte aus der - außerhalb der Spekulationsfrist - erfolgten Veräußerung von Beteiligungen an …
EStR 2000 zu § 15 insgesamt
EStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 1001–6421
5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung Rz 1024–1029
Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht. Betriebseinnahmen …
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Rz 1001–1004
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 über die Bewertung von Sachbezügen gilt analog für nicht in Geld bestehende Einnahmen. Sofern keine erheblichen Abweichungen vom üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes vorliegen, bestehen keine Bedenken, die Werte laut (Sachbezugs-)Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 heranzuziehen. …
5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen Rz 1030–1040
Der Grund für das Entstehen des Anspruches muss in der betrieblichen Sphäre liegen: Verzicht auf eine Firmenbezeichnung (VwGH 29.3.1978, 0652/77), Entgelt für Verzicht auf Vorkaufsrecht eines Baumaterialienhändlers, da das Recht notwendiges Betriebsvermögen darstellt (VwGH 25.2.1970, 1099/68). Die …
Fremdgelder Rz 1041–1048
Konventionalstrafen Rz 1049–1058
Sanierungsgewinne Rz 1059–1068
Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988). Rz 1069–1078
10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008
Geldwerte Vorteile sind alle von außen zukommende in Geld messbare und daher auch bewertbare Vorteile. § 15 Abs. 2 EStG 1988 zählt in demonstrativer Weise "Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge" zu den …
21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) Rz 6401–6421
LStR 2002 zu § 15 insgesamt
LStR 2002: 10 Abschnitte · Rz 138–213
4 SACHBEZÜGE (§ 15 EStG 1988) Rz 138–141
Einnahmen im Sinne des § 15 EStG 1988 liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (zB Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine …
4.2 Sachbezugswerte laut Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 Rz 142
Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, regelt die Bewertung folgender Sachbezüge (Verordnungstext kursiv): Volle freie Station, Wohnraum, Deputate in der Land- und Forstwirtschaft, Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ …
4.2.1 Wert der vollen freien Station (§ 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001) Rz 143–148
§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten: Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel, die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel, das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel, das Mittagessen mit drei …