EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 13 Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 13 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2022, gültig seit 01.01.2023. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 387). Gegenüber der Vorfassung vom 30.10.2019 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (15), LStR 2002 (1).

Fassung 01.01.2023 – offen idF BGBl. I Nr. 10/2022 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2023 gegenüber der Fassung vom 30.10.2019 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 06.05.2021 LStR 2002, Fassung ab 19.12.2022 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 1 000 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 800 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 1 000 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 13

EStR 2000 zu § 13 insgesamt

EStR 2000: 15 Abschnitte · Rz 437–5808
4.1.9 Einlagen Rz 437–448

Bei zunächst privat erworbenen Wirtschaftsgütern (zB Einrichtungsgegenständen) bestehen keine Bedenken, im Zeitpunkt der Einlage eine Sofortabschreibung vorzunehmen, wenn der Grenzbetrag nach § 13 EStG 1988 im Umwidmungszeitpunkt nicht überschritten wird.

4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind anzuwenden: § 4 Abs. 2 Z 2 Zu- und Abschläge zur steuerwirksamen Korrektur periodenübergreifender Fehler aus verjährten Veranlagungszeiträumen § 4 Abs. 12 Bestimmungen über Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen § 6 Bewertung § 7 Abschreibung § 8 …

4.6.1.4 Nicht abzugsfähige Vorsteuer Rz 737–740

Soweit Vorsteuerbeträge nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Grundsätzen nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes gehören, sind sie auch nicht in die für geringwertige Wirtschaftsgüter maßgebende Wertgrenze von 800 Euro (bis 31.12.2019: 400 Euro) (§ 13 EStG …

6.4.2 Herstellungskosten Rz 2195–2221
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6.4.2.6 Istkosten Rz 2222–2229
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6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300
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6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
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6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573a
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587
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9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
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9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter Rz 3893–3900
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10.2 Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) Rz 4030–4037
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10.2.6 Im Gesetz angeführte Werbungskosten Rz 4038–4042
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11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127a
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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LStR 2002 zu § 13 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 339–340
5.9.8 Computer Rz 339–340

Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers sind ggf. über die Absetzung für Abnutzung abzuschreiben, wobei grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren auszugehen ist. Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann nicht geändert werden. PC, Bildschirm und Tastatur stellen …

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