EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 13

§ 13 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 26.06.2001. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.2001 (BGBl. I Nr. 59/2001). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (17).

Fassung 01.12.1993 – 26.06.2001 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 27.06.2001 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5 000 S nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5 000 S nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5 000 S nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

EStR 2000 zu § 13 insgesamt

EStR 2000: 17 Abschnitte · Rz 437–8220
4.1.9 Einlagen Rz 437–448

Bei zunächst privat erworbenen Wirtschaftsgütern (zB Einrichtungsgegenständen) bestehen keine Bedenken, im Zeitpunkt der Einlage eine Sofortabschreibung vorzunehmen, wenn der Grenzbetrag nach § 13 EStG 1988 im Umwidmungszeitpunkt nicht überschritten wird.

4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind anzuwenden: § 4 Abs. 4 Z 4 Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 4a Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 10 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 12 Bestimmungen über die Einlagenrückzahlungen § 6 Bewertung § 7 Abschreibung § 8 Sonderformen …

4.6.1.4 Nicht abzugsfähige Vorsteuer Rz 737–740

Soweit Vorsteuerbeträge nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Grundsätzen nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes gehören, sind sie auch nicht in die für geringwertige Wirtschaftsgüter maßgebende Wertgrenze von 400 Euro (§ 13 EStG 1988) einzubeziehen. In …

6.4.2 Herstellungskosten Rz 2195–2221
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6.4.2.6 Istkosten Rz 2222–2229
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6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300
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6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
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6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587
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9.1.2.2.1.5 Gemischtgenutzte Gebäude Rz 3743–3768
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9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
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9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter Rz 3893–3900
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10.2 Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) Rz 4030–4037
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10.2.6 Im Gesetz angeführte Werbungskosten Rz 4038–4042
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11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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31a.4 Befristete Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) Rz 8216–8220
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