EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 12 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

§ 12 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, gültig vom 24.05.2007 bis 31.03.2012. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurden Abs. 1, 3, 4 und 10 geändert. Nachfolgefassung ab 01.04.2012 (BGBl. I Nr. 112/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (32).

Fassung 24.05.2007 – 31.03.2012 idF BGBl. I Nr. 24/2007 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 24.05.2007 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 01.04.2012 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 05.12.2007 LStR 2002, Fassung ab 21.11.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 12. (1) Natürliche Personen können stille Reserven (Abs. 2), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ⌫ entfallendes ⌫ entfallenim Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 12. (1) Natürliche Personen können stille Reserven (Abs. 2), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen.

§ 12. (1) Natürliche Personen können stille Reserven (Abs. 2), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 5848–5858
19.2 Gewinnermittlung, (Sonder-)Betriebsvermögen Rz 5848–5858

Eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise ist ua. für die Erfüllung der Behaltefrist des § 12 Abs. 1 EStG 1988 (VwGH 6.3.1973, 0200/73; VwGH 27.6.1973, 0611/72; VfGH 20.6.1983, B 33/80) sowie für die Inanspruchnahme von Progressionsermäßigungen (§ 37 EStG 1988) anzustellen.

(2) Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.

(3) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn

  • 1.das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und
  • 2.das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3 Z 2
— neu eingefügt —
  • 2.das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 455–3875
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen Rz 455–468

Bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens stehen - auch bei teilweise privater Verwendung - alle steuerlichen Begünstigungen zu, die die Betriebsvermögenseigenschaft voraussetzen (zB der Investitionsfreibetrag), es sei denn, dass Sonderbestimmungen wie § 10 Abs. 5 EStG 1988 oder § 12 Abs. 3 EStG …

9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875

Eine Übertragung stiller Reserven (Bildung eines steuerfreien Betrages nach § 12 EStG 1988) ist bei Anwendung der LuF PauschVO 2001 sowie der LuF PauschVO 2006 nicht möglich: Der VwGH hat im Erk. vom 27.7.1999, 94/14/0170 festgehalten, dass bei Bildung der Rücklage (des steuerfreien Betrages) nach § …

(4) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von

  • 1.körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,
  • 2.unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz) von

(4) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 4243–7342
11.3.9 Gewinnerhöhende Beträge und gewinnmindernde Beträge (§ 13 der Verordnung) Rz 4243–4249

Rechtslage bis 2000 § 13. (1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 sich ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse, um Gewinne aus gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum …

27.3 Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) Rz 7324–7342

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören auch Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung), soweit der Steuerpflichtige nicht von der Möglichkeit des § 12 Abs. 6 EStG 1988 Gebrauch gemacht hat. Anders als bei der außergewöhnlichen Waldnutzung (Rz 7327 ff) knüpft die Begünstigung an …

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 3 gelten jedoch nicht.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3101–8220
7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988) Rz 3101–3112

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit denen das Wirtschaftsgut aktiviert wird, ersatzweise der Teilwert, die fiktiven Anschaffungskosten oder der gemeine Wert. Erfolgt keine Aktivierung, so steht auch keine AfA zu. Der Investitionsfreibetrag kürzt die …

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a

Die "abpauschalierten" Betriebsausgaben sind als abgeflossene Betriebsausgaben zu werten, dh. insbesondere, dass während der Pauschalierung weder Nachzahlungen für Zeiträume davor noch Vorauszahlungen für Zeiträume danach abgesetzt werden können. Eine andere Besteuerungsperiode betreffende …

31a.4 Befristete Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) Rz 8216–8220

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftgüter (Rz 8218) im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) abgesetzt werden. Mit der Absetzung für Abnutzung muss noch nicht im Jahr der Geltendmachung der Prämie begonnen …

(6) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7324–7342
27.3 Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) Rz 7324–7342

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören auch Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung), soweit der Steuerpflichtige nicht von der Möglichkeit des § 12 Abs. 6 EStG 1988 Gebrauch gemacht hat. Anders als bei der außergewöhnlichen Waldnutzung (Rz 7327 ff) knüpft die Begünstigung an …

(7) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 6 verwendet oder nach Abs. 8 einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 663–3892
4.4.3 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung Rz 663–679

Die Auflösung steuerfreier Beträge (§§ 12 Abs. 7 und 14 Abs. 6 EStG 1988) erhöht den Gewinn.

4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind anzuwenden: § 4 Abs. 4 Z 4 Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 4a Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 10 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 12 Bestimmungen über die Einlagenrückzahlungen § 6 Bewertung § 7 Abschreibung § 8 Sonderformen …

9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892

Fassung bis zur Veranlagung 2004: Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung, siehe Rz 7338) gilt als übertragbare stille Reserve. Die Bildung einer Übertragungsrücklage gemäß § 12 Abs. 7 EStG 1988 ist jedoch nicht zulässig, da sich der Verweis in § 12 Abs. …

(8) Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3101–3112
7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988) Rz 3101–3112

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit denen das Wirtschaftsgut aktiviert wird, ersatzweise der Teilwert, die fiktiven Anschaffungskosten oder der gemeine Wert. Erfolgt keine Aktivierung, so steht auch keine AfA zu. Der Investitionsfreibetrag kürzt die …

(9) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann

  • -im Falle des Abs. 5 innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,
  • -sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes

(10) Die Rücklagen (steuerfreien Beträge) sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie

  • -nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 9) übertragen worden sind,
  • -nach einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz ganz oder teilweise einer Körperschaft zuzurechnen wären.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 10
— neu eingefügt —
  • -nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 9) übertragen worden sind,
Abs. 10
— neu eingefügt —
  • -nach einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz ganz oder teilweise einer Körperschaft zuzurechnen wären.

EStR 2000 zu § 12 insgesamt

EStR 2000: 22 Abschnitte · Rz 707–7373
9.3.10 Ausschluss der Übertragbarkeit bei Körperschaften Rz 3892a–3892d

Der Anwendungsbereich des § 12 EStG 1988 wird durch das Steuerreformgesetz 2005 auf natürliche Personen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer als natürliche Person) eingeschränkt. Der Ausschluss von Körperschaften tritt stichtagsbezogen für stille Reserven ein, die nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt …

4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710b

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die stillen Reserven des Grund und Bodens zunächst einer steuerfreien Rücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden. Diese Rücklage ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen (Veräußerung, Entnahme) gewinnerhöhend …

6.4.2.6 Istkosten Rz 2222–2229

Als Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat, ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als AfA berücksichtigt wird. Der Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens ist bei der Berechnung der …

6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
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6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen Rz 2539–2561
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6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587
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6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599
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6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a
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7.1.10 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3126–3133
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7.8.5 Mindestabschreibungsdauer und Zurechnung von Leasinggegenständen Rz 3222–3233
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7.8.8 Berechnung und Auflösung des Aktivpostens Rz 3234–3247
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7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988) Rz 3250–3252
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7.9.3 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF vor dem HWG 2005) Rz 3268–3279
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9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875

Eine Übertragung stiller Reserven (Bildung eines steuerfreien Betrages nach § 12 EStG 1988) ist bei Anwendung der LuF PauschVO 2001 sowie der LuF PauschVO 2006 nicht möglich: Der VwGH hat im Erk. vom 27.7.1999, 94/14/0170 festgehalten, dass bei Bildung der Rücklage (des steuerfreien Betrages) nach § …

11.11 Künstler und Schriftsteller (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000) Rz 4361–4370
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14.3 Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988) Rz 4761–4769
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18.2.7 Auflösung von Rücklagen und Investitionsbegünstigungen Rz 5686–5689
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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19.4.3 Übertragung stiller Rücklagen Rz 5955–5963
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27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) Rz 7301–7309
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27.6 Verteilung von Einkünften und stillen Reserven Rz 7369–7373
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