EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 12 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

§ 12 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 26.08.1994. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 27.08.1994 (BGBl. Nr. 680/1994). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (35).

Fassung 30.07.1988 – 26.08.1994 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 27.08.1994 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

§ 12. (1) Wird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 5848–5858
19.2 Gewinnermittlung, (Sonder-)Betriebsvermögen Rz 5848–5858

Eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise ist ua. für die Erfüllung der Behaltefrist des § 12 Abs. 1 EStG 1988 (VwGH 6.3.1973, 0200/73; VwGH 27.6.1973, 0611/72; VfGH 20.6.1983, B 33/80) sowie für die Inanspruchnahme von Progressionsermäßigungen (§ 37 EStG 1988) anzustellen.

(2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn

  • 1.das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und
  • 2.das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird; § 10 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Die in Z 1 genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven übertragen wurden, und für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2 abgeschrieben wurden.

(3) Eine Übertragung auf körperliche Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung körperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Eine Übertragung auf unkörperliche Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung unkörperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Bei Beteiligungen ist eine Übertragung nur auf solche an Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder auf eine solche als stiller Gesellschafter und überdies nur zulässig, wenn die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland liegen. Eine Übertragung auf Grund und Boden ist nur bei Gewinnermittlung nach § 5 zulässig.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 455–468
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen Rz 455–468

Bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens stehen - auch bei teilweise privater Verwendung - alle steuerlichen Begünstigungen zu, die die Betriebsvermögenseigenschaft voraussetzen (zB der Investitionsfreibetrag), es sei denn, dass Sonderbestimmungen wie § 10 Abs. 5 EStG 1988 oder § 12 Abs. 3 EStG …

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 2 gelten jedoch nicht.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3803–7342
9.1.7 Behaltefrist - Nachversteuerung Rz 3803–3818

Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt die gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 EStG 1988, wonach dem Ausscheiden durch behördlichen Eingriff das Ausscheiden zur Vermeidung …

11.3.9 Gewinnerhöhende Beträge und gewinnmindernde Beträge (§ 13 der Verordnung) Rz 4243–4249

Rechtslage bis 31. Dezember 2000 § 13 Abs.1 Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 sich ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse, um Gewinne aus gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 …

27.3 Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) Rz 7324–7342

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören auch Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung), soweit der Steuerpflichtige nicht von der Möglichkeit des § 12 Abs. 6 EStG 1988 Gebrauch gemacht hat. Anders als bei der außergewöhnlichen Waldnutzung (Rz 7327 ff) knüpft die Begünstigung an …

(5) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 3101–8220
7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988) Rz 3101–3112

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit denen das Wirtschaftsgut aktiviert wird, ersatzweise der Teilwert, die fiktiven Anschaffungskosten oder der gemeine Wert. Erfolgt keine Aktivierung, so steht auch keine AfA zu. Der Investitionsfreibetrag kürzt die …

9.1.3 Bildung des Investitionsfreibetrages Rz 3769–3785

Nach § 6 Z 10 EStG 1988 gelten bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) angeschafft oder hergestellt wurden, als Anschaffungs- oder …

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a

Die "abpauschalierten" Betriebsausgaben sind als abgeflossene Betriebsausgaben zu werten, dh. insbesondere, dass während der Pauschalierung weder Nachzahlungen für Zeiträume davor noch Vorauszahlungen für Zeiträume danach abgesetzt werden können. Eine andere Besteuerungsperiode betreffende …

31a.4 Befristete Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) Rz 8216–8220
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(6) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 5 verwendet werden.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 5030–7342
15.1.4 Agrargemeinschaften Rz 5030–5037

Bei einer personengesellschaftlich organisierten Agrargemeinschaft werden die anteiligen Einkünfte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung den einzelnen Mitgliedern als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung (aus nicht landwirtschaftlicher …

27.3 Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) Rz 7324–7342

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören auch Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung), soweit der Steuerpflichtige nicht von der Möglichkeit des § 12 Abs. 6 EStG 1988 Gebrauch gemacht hat. Anders als bei der außergewöhnlichen Waldnutzung (Rz 7327 ff) knüpft die Begünstigung an …

(7) Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist § 9 Abs. 3 letzter Satz.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 663–3892
4.4.3 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung Rz 663–679

Die Auflösung steuerfreier Beträge (§§ 12 Abs. 7 und 14 Abs. 6 EStG 1988) erhöht den Gewinn.

4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind anzuwenden: § 4 Abs. 4 Z 4 Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 4a Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 10 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 12 Bestimmungen über die Einlagenrückzahlungen § 6 Bewertung § 7 Abschreibung § 8 Sonderformen …

9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892

Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung, siehe Rz 7338) gilt als übertragbare stille Reserve. Die Bildung einer Übertragungsrücklage gemäß § 12 Abs. 7 EStG 1988 ist jedoch nicht zulässig, da sich der Verweis in § 12 Abs. 6 EStG 1988 nur auf § 12 Abs. 1 …

(8) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann in den folgenden drei Wirtschaftsjahren nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz von Anlagevermögen übertragen werden. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich danach, bei welchen Wirtschaftsgütern die stillen Reserven aufgedeckt wurden (Abs. 3). Rücklagen (steuerfreie Beträge) oder Teile der Rücklagen oder steuerfreien Beträge, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung folgenden dritten Wirtschaftsjahres übertragen wurden, sind im dritten Wirtschaftsjahr nach Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 15%. Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3101–3112
7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988) Rz 3101–3112

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit denen das Wirtschaftsgut aktiviert wird, ersatzweise der Teilwert, die fiktiven Anschaffungskosten oder der gemeine Wert. Erfolgt keine Aktivierung, so steht auch keine AfA zu. Der Investitionsfreibetrag kürzt die …

EStR 2000 zu § 12 insgesamt

EStR 2000: 22 Abschnitte · Rz 707–7373
9.3.10 Ausschluss der Übertragbarkeit bei Körperschaften Rz 3892a–3892d

Der Anwendungsbereich des § 12 EStG 1988 wird durch das Steuerreformgesetz 2005 auf natürliche Personen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer als natürliche Person) eingeschränkt. Der Ausschluss von Körperschaften tritt stichtagsbezogen für stille Reserven ein, die nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt …

4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die stillen Reserven des Grund und Bodens zunächst einer steuerfreien Rücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden. Diese Rücklage ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen (Veräußerung, Entnahme) gewinnerhöhend …

6.4.2.6 Istkosten Rz 2222–2229

Als Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat, ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als AfA berücksichtigt wird. Der Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens ist bei der Berechnung der …

6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
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6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen Rz 2539–2561
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6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587
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6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599
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6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a
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7.1.10 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3126–3133
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7.8.5 Mindestabschreibungsdauer und Zurechnung von Leasinggegenständen Rz 3222–3233
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7.8.8 Berechnung und Auflösung des Aktivpostens Rz 3234–3247
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7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988) Rz 3250–3252
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7.9.3 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988) Rz 3268–3276
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9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
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11.11 Künstler und Schriftsteller (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000) Rz 4361–4370
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14.3 Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988) Rz 4761–4769
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18.2.7 Auflösung von Rücklagen und Investitionsbegünstigungen Rz 5686–5689
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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19.4.3 Übertragung stiller Rücklagen Rz 5955–5963
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27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) Rz 7301–7309
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27.6 Verteilung von Einkünften und stillen Reserven Rz 7369–7373
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