EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 124b

§ 124b EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998, gültig vom 19.06.1998 bis 14.08.1998. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 10.01.1998 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 15.08.1998 (BGBl. I Nr. 126/1998). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (21), LStR 2002 (8).

Fassung 19.06.1998 – 14.08.1998 idF BGBl. I Nr. 79/1998 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 19.06.1998 gegenüber der Fassung vom 10.01.1998 ↗ Nachfolgefassung ab 15.08.1998 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 124b. 1. Abschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.

  • 2.Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gilt folgendes:
    • a)Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:
    • b)§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. c ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.
  • 3.Körperschaften haben für Zwecke des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie des § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu erstellen.
  • 4.Soweit Bescheide gemäß § 131 fünfter Satz BAO mit § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.
  • 5.§ 18 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.
  • 6.§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
  • 7.§ 6 Z 2 lit. c, § 6 Z 7, § 11 und § 28 Abs. 5 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  • 8.§ 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  • 9.§ 18 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und § 33 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  • 10.§ 63 Abs. 1 und § 68 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.
  • 11.§ 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.
  • 12.§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. c und § 26 Z 7 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
  • 13.§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 62 Z 3, 4 und 5, § 67 Abs. 12, und § 76 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  • 14.§ 2 Abs. 2 erster Satz und § 36 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
  • 15.§ 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.
  • 16.§ 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  • 17.§ 109a gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.
  • 18.§ 109a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
  • 19.§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a und § 124 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  • 20.§ 46 Abs. 1 Z 2 und § 109a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; § 109a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  • 21.§ 6 Z 2 und Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  • 22.§ 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  • 23.§ 27 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  • 24.§ 94a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.
  • 25.§ 124a Z 4 zweiter Satz gilt nur für Vorgänge, deren steuerliche Erfassung in die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 fällt.
  • 26.§ 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  • 27.§ 70 Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.
  • 28.§ 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  • 29.§ 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.
  • 30.§ 17 Abs. 1 letzter Satz (Anm.: richtig: vorletzter Satz) sowie § 97 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.
  • 31.Für jeden Lehrling, mit dem der Steuerpflichtige im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes nach dem 31. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe von 20 000 S als Betriebsausgabe zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 10.01.1998 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text Z 31
— neu eingefügt —
  • 31.Für jeden Lehrling, mit dem der Steuerpflichtige im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes nach dem 31. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe von 20 000 S als Betriebsausgabe zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.

EStR 2000 zu § 124b insgesamt

EStR 2000: 21 Abschnitte · Rz 686–8234
8.7.3 Übergangsbestimmungen Rz 3436–3446a zu Z 33 lit. a; Z 33 lit. b

§ 14 Abs. 12 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt …

4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688 zu Z 31

Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind anzuwenden: § 4 Abs. 4 Z 4 Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 4a Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 10 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 12 Bestimmungen über die Einlagenrückzahlungen § 6 Bewertung § 7 Abschreibung § 8 Sonderformen …

5.6 Lehrlingsfreibetrag Rz 1440–1442 zu Z 31

Der Lehrlingsfreibetrag (LFB, § 124b Z 31 EStG 1988) stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, deren Inanspruchnahme dem Lehrberechtigten (§ 2 Berufsausbildungsgesetz - BAG, siehe Rz 1443) freisteht. Er steht bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in Höhe von jeweils 1.460 Euro bei …

5.6.2 Lehrberechtigter Rz 1443–1447 zu Z 31
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5.6.5 Beginn und Beendigung des Lehrverhältnisses Rz 1448–1451 zu Z 31
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5.6.7 Geltendmachen des LFB Rz 1452–1456 zu Z 31
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8.5 Vorsorge für Abfertigungen Rz 3330–3335 zu Z 68 lit. b
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8.5.2.5.2 Weiterführung der Abfertigungsrückstellung Rz 3351b–3362 zu Z 69
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8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a zu Z 68; Z 69
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8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481 zu Z 86
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9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a zu Z 79
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11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127 zu Z 31
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11.2 Nichtbuchführende Gewerbetreibende (Verordnung BGBl. Nr. 55/1990) Rz 4139 zu Z 31
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12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) Rz 4501–4507 zu Z 5
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20.2.4.3.3 Indexpapiere Rz 6192–6197 zu Z 85
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20.2.4.3.5 Discount Zertifikate und andere Wertpapiere, die von Aktien oder Wirtschaftsgütern abhängen, die keinen Index bilden Rz 6198a zu Z 85
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24. Rentenbesteuerung Rz 7001–7002c zu Z 80 lit. b; Z 82
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24.2.3 Versicherungsrenten Rz 7018–7019b zu Z 82
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24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024 zu Z 82
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24.7.2 Kaufpreisrente aus Anlass der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern Rz 7037–7041 zu Z 80 lit. a; Z 82
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31a.5 Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f EStG 1988) Rz 8230–8234 zu Z 31; Z 76
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LStR 2002 zu § 124b insgesamt

LStR 2002: 8 Abschnitte · Rz 573a–1370
41.1.3 Vertragsabschluss vor dem 1. August 2003 Rz 1370 zu Z 87

Verträge, die vor dem 01. August 2003 abgeschlossen wurden, stehen Prämien grundsätzlich bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Auf Grund der Übergangsbestimmungen (§ 124b Z 87 EStG 1988) besteht aber für derartige Verträge ein Optionsrecht, die Vertragsdauer an Stelle des 62. Lebensjahres bis …

7.10a Steuerliche Förderung von Breitband-Internetzugängen (§ 124b Z 81 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003) Rz 573a zu Z 81

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde in § 124b Z 81 EStG 1988 eine zeitlich befristete Steuerbegünstigung für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik geschaffen (Herstellung und Zahlung nach dem 30. April 2003 und vor dem 1. Jänner 2005).

7.10a.1 Art und Ausmaß der Begünstigung Rz 573b zu Z 81

Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik sind bis zu einem Betrag von maximal 50 Euro und die laufenden Grundentgelte für einen solchen Internetzugang sind bis zu einem Betrag von maximal 40 Euro monatlich als Sonderausgaben absetzbar. Wird das …

7.10a.2 Zeitliche Befristung Rz 573c zu Z 81
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7.10a.3 Zugangsvoraussetzungen Rz 573d zu Z 81
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7.10a.4 Neuanschlüsse Rz 573e zu Z 81
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7.10a.5 Betragliche Begrenzung der Herstellungskosten Rz 573f zu Z 81
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7.10a.6 Begrenzung der Grundentgelte Rz 573g zu Z 81
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