EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 11

§ 11 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 26.08.1994. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 27.08.1994 (BGBl. Nr. 680/1994). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (4).

Fassung 30.12.1989 – 26.08.1994 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 27.08.1994 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 · ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) · Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Mietzinsrücklage und steuerfreier Betrag

§ 11. (1) Bei der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) können unter folgenden Bedingungen von buchführenden Steuerpflichtigen steuerfreie Rücklagen gebildet werden:

  • 1.Die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen die mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen. Dieser übersteigende Betrag kann einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden.
  • 2.Die Rücklage wird in der Bilanz (im Jahresabschluß) gesondert ausgewiesen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufgegliedert.
  • 3.Falls in einem der folgenden neun Jahre Instandsetzungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7) getätigt werden oder ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen im Sinne der Z 1), so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen.
  • 4.Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ende der 9-Jahres-Frist der Z 3 zu verrechnen waren, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 3
  • 3.Falls in einem der folgenden neun Jahre ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen im Sinne der Z 1), so ist der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen.
  • 3.Falls in einem der folgenden neun Jahre Instandsetzungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7) getätigt werden oder ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen im Sinne der Z 1), so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7377a–7377h
27.8 Sondergewinne (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) Rz 7377a–7377h

Siehe Rz 3845 ff. § 37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988 nimmt bestimmte taxativ aufgezählte ausländische Kapitalerträge von der allgemeinen Einkommens- und Einkunftsermittlung aus und unterwirft sie einer gesonderten Einkommensteuer in Höhe von 25% und somit einer Besteuerung nach Art einer …

(2) Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Dieser steuerfreie Betrag ist in einem mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten besonderen Verzeichnis auszuweisen. Aus diesem Verzeichnis muß die Höhe sämtlicher Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, so gilt für die zu setzende Nachfrist § 9 Abs. 3 letzter Satz.

EStR 2000 zu § 11 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3819–5808
9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a

Die Eigenkapitalverzinsung stellt eine Förderung der Eigenkapitalbildung dar. Der Gewinn wird um die fiktiven Eigenkapitalzinsen vermindert und mit dem Normalsteuersatz belegt. Die Eigenkapitalzinsen werden als Sondergewinn von der Normalsteuer entlastet und mit einer Endbesteuerung von 25% …

9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e

§ 11a EStG 1988 wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 im Interesse der Förderung der Eigenkapitalbildung eingefügt. Danach werden Gewinne, die für einen Anstieg des Eigenkapitals "reserviert" werden, einer begünstigten Besteuerung zugeführt. Die Regelung tritt mit der Veranlagung 2004 in Kraft …

19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808

Der Gewinn/Verlust der Mitunternehmerschaft wird nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4 bis 14 EStG 1988, § 17 EStG 1988) ermittelt und unter Beachtung der besonderen Leistungsbeziehungen (§ 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, § 22 Z 3 EStG 1988, § 23 Z 2 EStG 1988) auf die einzelnen …

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