EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 10a Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung

§ 10a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2022, gültig vom 05.10.2002 bis 14.02.2022. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 27.04.2002 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 15.02.2022. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2).

Fassung 05.10.2002 – 14.02.2022 BGBl. Nr. 400/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 05.10.2002 gegenüber der Fassung vom 27.04.2002 ↗ Nachfolgefassung ab 15.02.2022 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 24.07.2013 LStR 2002, Fassung ab 29.05.2013 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 10a. (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren haben, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner 1998 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 9% auf 12%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.

(2) Wird ein Gebäude auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes für Assanierungsgebiete (§ 1 Abs. 1 und § 5 des Stadterneuerungsgesetzes) assaniert, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den zur Assanierung aufgewendeten Herstellungskosten, die nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner 2001 anfallen, von 9% auf 12%. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.

(3) Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist:

  • 1.Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz).
  • 2.Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen.

Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) 3,8 Millionen Euro nicht übersteigen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.04.2002 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 3 Z 2
  • 2.Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen.
  • 2.Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen.
Abs. 3 Z 2 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) 3,8 Millionen Euro nicht übersteigen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8212–8215c
31a.3 Befristete Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung Rz 8212–8215c

Die Geltendmachung einer katastrophenbedingten Investitionssonderprämie schließt eine katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung für dieses Wirtschaftsgut (diesen Gebäudeteil) im betreffenden Wirtschaftsjahr aus. Zum Verhältnis der Investitionssonderprämie zur konjunkturbedingten vorzeitigen …

EStR 2000 zu § 10a insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3268–3279
7.9.4 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988 idF vor dem HWG 2005) Rz 3268–3279

Die katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung kann im Investitionsjahr neben der normalen Absetzung für Abnutzung beansprucht werden. Anders als die konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung nach § 10a EStG 1988 ist diese Regelung allerdings nicht auf Gebäude beschränkt, die unter den …

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