EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 10a

§ 10a EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 26.04.2002. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 27.04.2002 (BGBl. I Nr. 68/2002). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (6).

Fassung 01.05.1996 – 26.04.2002 idF BGBl. Nr. 201/1996 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.05.1996 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 27.04.2002 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Sonderregelung für die Jahre 1993 und 1994

Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag

§ 10a. (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren haben, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner 1998 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 9% auf 12%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1
— neu eingefügt —

§ 10a. (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren haben, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner 1998 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 9% auf 12%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.

(2) Wird ein Gebäude auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes für Assanierungsgebiete (§ 1 Abs. 1 und § 5 des Stadterneuerungsgesetzes) assaniert, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den zur Assanierung aufgewendeten Herstellungskosten, die nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner 2001 anfallen, von 9% auf 12%. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —

(2) Wird ein Gebäude auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes für Assanierungsgebiete (§ 1 Abs. 1 und § 5 des Stadterneuerungsgesetzes) assaniert, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den zur Assanierung aufgewendeten Herstellungskosten, die nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner 2001 anfallen, von 9% auf 12%. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.

EStR 2000 zu § 10a insgesamt

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3268–3742
7.9.3 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988) Rz 3268–3276

Anlässlich der Hochwasserkatastrophe in mehreren Teilen Österreichs Anfang August 2002 wurde eine besondere vorzeitige Abschreibung sowie eine katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. …

9.1.2.2 Sonderfälle Rz 3734–3742

Für Gebäude kann ein Investitionsfreibetrag nur dann geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 3 EStG 1988) dienen. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten somit für Gebäude einschränkende Bestimmungen hinsichtlich …

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