§ 10a
§ 10a EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 253/1993, gültig vom 21.04.1993 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (6).
Sonderregelung für die Jahre 1993 bis 1995
§ 10a. (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20% auf 30%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Weiters ist bei Gebäuden Voraussetzung, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Jänner 1993 begonnen wurde.
(2) Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994 und vor dem 1. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15% statt höchstens 20%.
EStR 2000 zu § 10a insgesamt
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3268–3742
7.9.3 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988) Rz 3268–3276
Anlässlich der Hochwasserkatastrophe in mehreren Teilen Österreichs Anfang August 2002 wurde eine besondere vorzeitige Abschreibung sowie eine katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988) für die Ersatzbeschaffung zerstörter oder beschädigter Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. …
9.1.2.2 Sonderfälle Rz 3734–3742
Für Gebäude kann ein Investitionsfreibetrag nur dann geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 3 EStG 1988) dienen. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten somit für Gebäude einschränkende Bestimmungen hinsichtlich …