EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 10 Gewinnfreibetrag

§ 10 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2023, gültig vom 23.12.2023 bis 29.07.2026. 3 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 153, 252, 438). Gegenüber der Vorfassung vom 22.07.2023 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 30.07.2026 (BGBl. I Nr. 62/2026). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (19).

Fassung 23.12.2023 – 29.07.2026 idF BGBl. I Nr. 153/2023 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 23.12.2023 gegenüber der Fassung vom 22.07.2023 ↗ Nachfolgefassung ab 30.07.2026 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 13.03.2024 LStR 2002, Fassung ab 15.12.2023 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 252, 385, 423 und 438

§ 10. (1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:

  • 1.Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
  • 2.Der Gewinnfreibetrag beträgt:
    • –Für die ersten 33 000 Euro der Bemessungsgrundlage 15 %,
    • –für die nächsten 145 000 Euro der Bemessungsgrundlage 13 %,
    • –für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 7 %,
    • –für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage 4,5 %,

    insgesamt somit höchstens 46 400 Euro im Veranlagungsjahr.

  • 3.Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33 000 Euro, höchstens daher mit 4 950 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
  • 4.Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.
  • 5.Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
  • 6.Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 3 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
  • 7.Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 33 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:
    • –Es ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Z 2 zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.
    • –Dieser Gewinnfreibetrag ist unter Anwendung des Durchschnittssatzes auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
    • –Danach ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen; wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.

    Betriebe, deren Gewinn pauschal ermittelt wird, können höchstens mit einem Gewinn von 33 000 Euro bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 22.07.2023 · 6 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 4
  • 4.Übersteigt die Bemessungsgrundlage 30 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.
  • 4.Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.
Abs. 1 Z 7
  • 7.Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 30 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:
  • 7.Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 33 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:
Abs. 1 Z 7 (Schlussteil)

insgesamt somit höchstens 45 950 Euro im Veranlagungsjahr.

Betriebe, deren Gewinn pauschal ermittelt wird, können höchstens mit einem Gewinn von 33 000 Euro bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Abs. 1 Z 2 Teilstrich
  • –Veräußerungsgewinne (§ 24),
  • –Für die ersten 33 000 Euro der Bemessungsgrundlage 15 %,
Abs. 1 Z 2 (Schlussteil)

insgesamt somit höchstens 45 950 Euro im Veranlagungsjahr.

insgesamt somit höchstens 46 400 Euro im Veranlagungsjahr.

Abs. 1 Z 3
  • 3.Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 4 500 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
  • 3.Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33 000 Euro, höchstens daher mit 4 950 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 3707–8201h
9.1.1.2 Höhe Rz 3707–3710 zu Z 7

Übersteigt bei mehreren Betrieben die Bemessungsgrundlage insgesamt 33.000 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 30.000 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 175.000 Euro), ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auf Basis der gestaffelten Sätze ein Durchschnittssatz zu ermitteln. …

9.1.1.3 Grundfreibetrag Rz 3711–3715 zu Z 4

Die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, stellt gemäß § 124b Z 365 EStG 1988 keine Betriebseinnahme dar. § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar. Somit werden die Anschaffungs- bzw. …

11.2.3 Pauschale Gewinnermittlung Rz 4139f–4139p zu Z 6

Rechtslage für die Veranlagung 2020: Neben dem Betriebsausgabenpauschale (Rz 4139j) sind gezahlte Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (ua. Pflichtversicherungsbeiträge) zu berücksichtigen. Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag steht nach § 10 Abs. 1 Z 6 EStG …

31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1998) Rz 8201–8201h zu Z 3
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(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, höchstens jedoch 46 400 Euro (Abs. 1), sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur bei Ermittlung des Gewinnes dieses Betriebes berücksichtigt werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 22.07.2023 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, höchstens jedoch 45 950 Euro (Abs. 1), sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur bei Ermittlung des Gewinnes dieses Betriebes berücksichtigt werden.

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, höchstens jedoch 46 400 Euro (Abs. 1), sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur bei Ermittlung des Gewinnes dieses Betriebes berücksichtigt werden.

(3) Begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind:

  • 1.Nicht unter Abs. 4 fallende abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.
  • 2.Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2 und Z 3. Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die von
    • a)Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, oder von
    • b)diesen vergleichbaren Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht,

    ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3729–3734
9.1.3 Ausweis in der Steuererklärung, Dokumentation begünstigter Wirtschaftsgüter Rz 3729–3734 zu Z 1; Z 2

Rechtslage bis zur Veranlagung 2022: Für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages sieht § 10 Abs. 7 EStG 1988 - anders als für den Grundfreibetrag - als weitere Voraussetzung den Ausweis des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in der Steuererklärung vor, und zwar …

(4) Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:

  • –Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
  • –Luftfahrzeuge.
  • –Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
  • –Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • –Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
  • –Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wird.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3723–3728
9.1.2.2 Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter Rz 3723–3728

Für folgende Wirtschaftsgüter kann gemäß § 10 Abs. 4 EStG 1988 kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden: Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen. …

(5) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verbracht, gilt Folgendes:

  • 1.Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
  • 2.Im Fall des Ausscheidens von Wohnbauanleihen unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 3 Z 1, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wohnbauanleihe angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedene Wohnbauanleihe geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind als solche im Verzeichnis gemäß Abs. 7 Z 2 auszuweisen.
  • 3.Werden Wohnbauanleihen, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wohnbauanleihen angeschafft werden (Wohnbauanleihenersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wohnbauanleihen setzt sich der Lauf der Frist gemäß Abs. 3 hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wohnbauanleihen unverändert fort. Soweit Wohnbauanleihen der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wohnbauanleihen, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Abs. 7 Z 2 als solche auszuweisen.

Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 455–3746
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen Rz 455–468

Bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens stehen - auch bei teilweise privater Verwendung - alle steuerlichen Begünstigungen zu, die die Betriebsvermögenseigenschaft voraussetzen (zB der Investitionsfreibetrag), es sei denn, dass Sonderbestimmungen wie § 10 Abs. 5 EStG 1988 oder § 12 Abs. 3 EStG …

9.1.2.2 Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter Rz 3723–3728

Für folgende Wirtschaftsgüter kann gemäß § 10 Abs. 4 EStG 1988 kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden: Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen. …

9.1.4 Behaltefrist, Nachversteuerung Rz 3735–3746

Im Falle des Ausscheidens von begünstigten Wertpapieren unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 kommen als …

(6) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland (Abs. 5) verbracht werden.

(7) Abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. Dort ist für jeden Betrieb auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3716–3734
9.1.2 Begünstigte Investitionen Rz 3716–3722 zu Z 2

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht auch zu, wenn bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Die Wertpapiere sind in § 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 umschrieben (siehe dazu Rz 3406c ff). Rückdeckungsversicherungen, die bei der Pensionsrückstellung auf das Ausmaß der erforderlichen …

9.1.3 Ausweis in der Steuererklärung, Dokumentation begünstigter Wirtschaftsgüter Rz 3729–3734

Rechtslage bis zur Veranlagung 2022: Für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages sieht § 10 Abs. 7 EStG 1988 - anders als für den Grundfreibetrag - als weitere Voraussetzung den Ausweis des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in der Steuererklärung vor, und zwar …

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 10

EStR 2000 zu § 10 insgesamt

EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 2505–6038
6.13 Entstrickungs- und Verstrickungsbesteuerung Rz 2505–2519

Werden Wirtschaftsgüter eines inländischen (ausländischen) Betriebes in einen anderen ausländischen (inländischen) Betrieb desselben Steuerpflichtigen überführt, liegt eine Entnahme und nachfolgende Einlage vor. Werden Wirtschaftsgüter einer inländischen Personengesellschaft in eine andere …

6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen Rz 2539–2561

Subventionen sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln in Form von Geld- oder Sachzuwendungen, die von öffentlich-rechtlichen Institutionen an Unternehmen gewährt werden, ohne dass im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Leistung Gegenleistungen erbracht werden. Die Subventionen werden unter der …

6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573a

Fällt die Zusage der Subvention und deren Auszahlung in das Jahr, in dem ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, so sind steuerlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Betrag der Subvention zu kürzen dh. es sind gekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen …

6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599
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9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) und besondere Verlustberücksichtigungsvorschriften Rz 3701–3706
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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19a.3 Das maßgebliche Kapitalkonto - KapK I Rz 6033–6038
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Ältere Anwendungsregeln 11
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