EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2006 1.1.2007

§ 10 Freibetrag für investierte Gewinne

§ 10 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2006, gültig vom 27.06.2006 bis 23.05.2007. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.05.1996 wurden Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 geändert. Nachfolgefassung ab 24.05.2007 (BGBl. I Nr. 24/2007). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (23).

Fassung 27.06.2006 – 23.05.2007 idF BGBl. I Nr. 101/2006 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.2006 gegenüber der Fassung vom 01.05.1996 ↗ Nachfolgefassung ab 24.05.2007 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 26.06.2006 LStR 2002, Fassung ab 02.05.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 (Veranlagungsjahr 2007) · § 124b Z 135 idF BGBl. I Nr. 101/2006

§ 10. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den ⌫ entfallenAnschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.⌫ entfallen

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 10. (1) Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern kann der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%, von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 9%. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt. Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die Investitionsfreibeträge eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe gesondert bezeichnet ausweisen. Mit Ablauf des vierten auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei zu übertragen.

§ 10. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2467–3818
6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475

Das EStG 1988 enthält einige Regelungen, wonach für die Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen ein zwingender gesonderter Bilanzausweis erforderlich ist: § 10 Abs. 1 EStG 1988: "Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die Investitionsfreibeträge eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe …

9.1.7 Behaltefrist - Nachversteuerung Rz 3803–3818

Der Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren (Abs. 1) aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder …

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Abs. 1), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Abs. 1 geltend gemacht werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Abs. 1), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Abs. 1 geltend gemacht werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3716–3733
9.1.2 Begünstigte Wirtschaftsgüter (sachlicher Anwendungsbereich) Rz 3716–3733

Die Anschaffung oder Herstellung eines im Übrigen begünstigten Wirtschaftsgutes muss für eine im Inland gelegene Betriebsstätte (siehe auch Rz 2505 ff) erfolgen, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) dient. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen …

(3) Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden, in dem⌫ entfallen

  • 1.im Falle der Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
    • a)eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
    • b)in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.
  • 2.im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Für Gebäude darf der Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind. Für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, steht für vor dem 1. Februar 1993 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag nur zu, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist.

(3) Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden, in dem

Abs. 3
— neu eingefügt —
  • 1.im Falle der Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
    • a)eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
    • b)in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.
  • 2.im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3734–3742
9.1.2.2 Sonderfälle Rz 3734–3742

Für Gebäude kann ein Investitionsfreibetrag nur dann geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 3 EStG 1988) dienen. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten somit für Gebäude einschränkende Bestimmungen hinsichtlich …

(4) Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:

  • –Gebäude.
  • –Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
  • –Luftfahrzeuge.
  • –Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
  • –Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • –Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
  • –Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b in Anspruch genommen wurde.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 8 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Für Kraftfahrzeuge beträgt der Investitionsfreibetrag höchstens 10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge (§ 8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1989, BGBl. Nr. 451) höchstens 15%. Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag steht jedoch zu für

(4) Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:

Abs. 4 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Gebäude.
Abs. 4 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
Abs. 4 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Luftfahrzeuge.
Abs. 4 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
Abs. 4 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Abs. 4 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
Abs. 4 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b in Anspruch genommen wurde.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3743–3768
9.1.2.2.1.5 Gemischtgenutzte Gebäude Rz 3743–3768

Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuge in Zusammenhang mit dem Investitionsfreibetrag sind in § 10 Abs. 4 EStG 1988 enthalten: Einerseits wird die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen gänzlich ausgeschlossen, andererseits wird für die …

(5) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes:

  • 1.Der Freibetrag für investierte Gewinne ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
  • 2.Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag für investierte Gewinne erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist von vier Jahren wird dadurch nicht unterbrochen.

Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) In folgenden Fällen darf ein Investitionsfreibetrag weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden:

(5) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes:

Abs. 5 Z 1
— neu eingefügt —
  • 1.Der Freibetrag für investierte Gewinne ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
Abs. 5 Z 2
— neu eingefügt —
  • 2.Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag für investierte Gewinne erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist von vier Jahren wird dadurch nicht unterbrochen.
Abs. 5 Z 2 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 455–5516
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen Rz 455–468

Bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens stehen - auch bei teilweise privater Verwendung - alle steuerlichen Begünstigungen zu, die die Betriebsvermögenseigenschaft voraussetzen (zB der Investitionsfreibetrag), es sei denn, dass Sonderbestimmungen wie § 10 Abs. 5 EStG 1988 oder § 12 Abs. 3 EStG …

9.1.2.2.1.5 Gemischtgenutzte Gebäude Rz 3743–3768

Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuge in Zusammenhang mit dem Investitionsfreibetrag sind in § 10 Abs. 4 EStG 1988 enthalten: Einerseits wird die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen gänzlich ausgeschlossen, andererseits wird für die …

18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516

§ 24 EStG 1988 erfasst jeweils den einzelnen Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil. Auch wenn mehrere Einheiten eines Steuerpflichtigen zugleich veräußert werden, ist § 24 EStG 1988 jeweils isoliert und gesondert anzuwenden. Bei Körperschaften, auf die § 7 Abs. 3 KStG 1988 anzuwenden ist …

(6) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart oder im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz nur dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder verbracht (Abs. 5) werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 6

(6) Soweit eine Investitionsrücklage (ein steuerfreier Betrag) bestimmungsgemäß zu verwenden ist, kann ein Investitionsfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden.

(6) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart oder im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz nur dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder verbracht (Abs. 5) werden.

(7) Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sind:

  • 1.Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) möglich.
  • 2.Wirtschaftgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch genommen wird, werden in einer Beilage zur Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres ausgewiesen, spätestens jedoch wird die Beilage bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) übermittelt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über einen Bilanzstichtag hinaus, so kann der Investitionsfreibetrag bereits von den in der jeweiligen Bilanz zu aktivierenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Jahr entfallen, geltend gemacht werden. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dann ist der Investitionsfreibetrag im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen (zu erhöhen oder zu vermindern).

(7) Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sind:

Abs. 7
— neu eingefügt —
  • 1.Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) möglich.
  • 2.Wirtschaftgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch genommen wird, werden in einer Beilage zur Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres ausgewiesen, spätestens jedoch wird die Beilage bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) übermittelt.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3769–3785
9.1.3 Bildung des Investitionsfreibetrages Rz 3769–3785

Der Investitionsfreibetrag kann grundsätzlich nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 7 erster Satz EStG 1988). Die Bildung in einem anderen Jahr ist nur zulässig, sofern es sich um Teilbeträge von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe Rz 3772 ff) oder …

Gegenüber der Fassung vom 01.05.1996 entfallen: Abs. 8, Abs. 9, Abs. 10
Abs. 8

(8) Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

— entfallen —
Abs. 9

(9) Der Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren (Abs. 1)

  • –aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder
  • –in eine ausländische Betriebsstätte verbracht werden. Die gewinnerhöhende Auflösung hat im Jahr des Ausscheidens oder der Verbringung zu erfolgen. Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt die gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages.
— entfallen —
Abs. 10

(10) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, darf ein Investitionsfreibetrag nur für jene Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in einem besonderen Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat folgendes zu enthalten:

  • –Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • –Anschaffungs- oder Herstellungstag,
  • –Name und Anschrift des Lieferanten,
  • –den geltend gemachten Investitionsfreibetrag.

Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nimmt, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

— entfallen —

EStR 2000 zu § 10 insgesamt

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 686–5808
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind anzuwenden: § 4 Abs. 4 Z 4 Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 4a Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 10 Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 12 Bestimmungen über die Einlagenrückzahlungen § 6 Bewertung § 7 Abschreibung § 8 Sonderformen …

6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen Rz 2539–2561

Subventionen sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln in Form von Geld- oder Sachzuwendungen, die von öffentlich-rechtlichen Institutionen an Unternehmen gewährt werden, ohne dass im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Leistung Gegenleistungen erbracht werden. Die Subventionen werden unter der …

6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573

Fällt die Zusage der Subvention und deren Auszahlung in das Jahr, in dem ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, so sind steuerlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Betrag der Subvention zu kürzen dh. es sind gekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen …

6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587
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6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599
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9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) Rz 3701–3715
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9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter Rz 3893–3900
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
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